Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 26/00

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2001, Az.: 1 Ni 26/00)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 26/00 gewährt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 26/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin I hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vorgebracht.

Die Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe ermitteln können. Ferner fehle für den Akteneinsichtsantrag ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin habe in mehreren Nichtigkeitsverfahren um Akteneinsicht nachgesucht, die völlig verschiedene Technologien beträfen.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2000 hat die Antragstellerin ihren genauen Firmensitz nebst Handelsregisternummer des Amtsgerichts Hamburg sowie den Namen ihres Geschäftsführers mitgeteilt. Die Antragsgegnerin II hat insoweit keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin über ihren genauen Firmensitz unter Angabe der Handelsregisternummer steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin II nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Eines Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO). Daran fehlt es hier.

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BPatG:
Beschluss v. 13.07.2001
Az: 1 Ni 26/00


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