Landgericht Köln:
Urteil vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 84 O 103/09

(LG Köln: Urteil v. 27.01.2010, Az.: 84 O 103/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, deutsche Tochter der finnischen E1 Corporation, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gartengeräte und benachbarte Produkte.

Zu ihren Produkten gehören auch Äxte und Beile (nachfolgend Äxte), u.a. die E1-Universalaxt 600 sowie die E1-Universalaxt 1300. Wegen der Gestaltung nimmt die Kammer auf die zur Akte gereichten Originalprodukte sowie die nachstehenden Abbildungen Bezug:

Die Klägerin trägt hierzu vor:

Der Übergangsbereich Stiel/Axtkopf sei auf dem Markt einzigartig. Dieser sei dergestalt ausgebildet, dass der Stiel den Axtkopf gleichfalls umfasse, so dass dieser in den Stiel integriert erscheine. Dabei verbreitere sich der Stiel auf der zur Schneide reichenden Klingenseite dergestalt, dass er sich zunächst bogenförmig auf die untere Seite der Klinge hin verlaufe (die diesen Schwung aufnehme), um sodann schräg über die Seite der Klinge hinweg zu verlaufen. Auf der klingenabgewandten Seite des Stiels rage das flache Ende des Axtkopfes nur „stummelartig“ leicht hervor. Der den Axtkopf umfassende Stielabschnitt sei flach, was im Zusammenspiel damit, dass der Axtkopf an sich schon sehr flach sei, eine gewisse Eleganz erzeuge. Hierzu trage bei, dass Klinge und Stiel auf der flachen Seite nahezu stufenlos ineinander übergingen. Ein weiterer Aspekt der Gestaltung bestehe darin, dass der Stiel weitgehend gerade und schlank ausgebildet sei. Am unteren Ende weise er einen auf der Seite der Klinge auskragenden Abschnitt auf, der den zur Klinge führenden Bogen im oberen Bereich des Stiels. Die Axt wirke nicht wie herkömmliche Äxte „rustikal“, sondern auf einzigartige Weise modern, was insbesondere durch die fließenden Übergänge zwischen Axtkopf und Stielbereich prägend für den Gesamteindruck sei.

Diese Gestaltung sei einzigartig im wettbewerblichen Umfeld. Insoweit verweist die Kammer auf die als Anlage K 9 überreichten Abbildungen von Äxten von Mitbewerbern.

Aufgrund ihres Designs seien den Äxten der Klägerin im Jahr 1994 der angesehene Designpreis „iF Award“ des International Forum Design und im gleichen Jahr der Preis „Pro Finish Design“ verliehen worden.

Die Äxte würden seit Anfang der 90er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, wobei sie, die Klägerin, mit diesen in den letzten Jahren konstant einen Umsatz von über 150.000 Stück und mehr als 3 Mio. Euro jährlich erzielt habe. Die Äxte seien in allen großen Baumarktketten wie P1, C1, Hagebaumarkt, S1, Bauhaus, I oder F1 erhältlich.

Zur Art und Weise, wie die Produkte in verschiedenen Baumärkten angeboten und vertrieben werden, verweist die Kammer auf die Anlage K 20.

Die Werbeaufwendungen beliefen sich auf jährlich ca. 500.000,00 Euro. Die Äxte seien öfters Gegenstand von Presseberichten und Vergleichstests gewesen.

Die Muttergesellschaft der Klägerin, die E1 Corporation, ist Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters M 92 07 429.4, das am 06.10.1992 angemeldet, am 16.03.1993 eingetragen und am 10.07.1993 bekannt gemacht worden ist. Hinsichtlich des Gegenstandes des Geschmacksmusters verweist die Kammer auf die Anlagen K 10 und K 37. Die E1 Corporation hat die Klägerin ermächtigt, die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die Beklagte durchzusetzen.

Das Unternehmen der Beklagten besteht seit 150 Jahren. Sie stellt her und vertreibt Gartengeräte und Werkzeuge unter der Kennzeichnung „G3“. Auch sie vertreibt ihre Produkte über Baumärkte. Zur Art und Weise, wie die Produkte dort angeboten und vertrieben werden, verweist die Kammer auf die Anlage B 4.

Die Beklagte bietet ebenfalls Äxte in der nachstehend wiedergegebenen Gestaltung an, hinsichtlich derer die Kammer zudem auf die zur Akte gereichten Originalprodukte Bezug nimmt:

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser Äxte einen wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung der von ihr vertriebenen Äxte sowie eine Verletzung des Geschmacksmusters ihrer Muttergesellschaft. Die Äxte der Beklagten seien ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass der Axtkopf vom Stiel umfasst werde, so dass auf der Rückseite die Rückseite des Axtkopfes - wenn auch nur ein kleines Stück - herausrage. Im Bereich des Axtkopfes breite sich zudem der Axtstiel schräg nach vorne aus, sei im übrigen in diesem Bereich flach und gehe „stufenlos“ in den Klingenbereich über. Gerade die eigenartigen Gestaltungsmerkmale, die für das moderne Design der klägerischen Äxte verantwortlich seien, fänden sich identisch oder nahezu identisch bei den von der Beklagten angebotenen Äxten wieder.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die von ihr vertriebenen Äxte seien keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung der von der Klägerin vertrieben Äxte. Die Gestaltung der Äxte sei ausschließlich technisch bedingt. Die sich gegenüberstehenden Produkte seien auch so unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Die Verwechslungsgefahr sei zudem durch die unterschiedliche Farbgebung, die Herstellerkennzeichnung „G3“ sowie die Art der Präsentation in den jeweiligen „Hausfarben“ der Parteien ausgeschlossen. Das Klagegeschmacksmuster sei zudem nicht rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird aus die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer die vorgelegten Originalprodukte der Parteien in Augenschein genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Der Vertrieb des streitgegenständlichen Äxte durch die Beklagte verstößt nicht gegen § 4 Nr. 9 a) UWG.

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2007, 984 ff. - Gartenliege, aus Juris Rn. 14; BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 19; BGH GRUR 2009, 79 [Rn. 27] - Gebäckpresse; BGH GRUR 2009, 1069 [Rn. 12] - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2010, 80, 82 [Rn. 21] - LIKEaBIKE).

Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (BGH GRUR 2010, 80, 82 [Rn. 21] - LIKEaBIKE, BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 19; GRUR 2005, 600 ff. - Handtuchklemmen, aus Juris Rn. 29).

1) Die von der Klägerin vertriebenen Äxte verfügen zwar von Hause über wettbewerbliche Eigenart.

Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, 82 [Rn. 23] - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984 ff. - Gartenliege, aus Juris Rn 16; BGH GRUR 2006, 79 ff. - Jeans, aus Juris Rn. 21), wobei der Grad der wettbewerblichen Eigenart sich nach dem Gesamteindruck bestimmt und durch tatsächliche Bekanntheit des Erzeugnisses im Verkehr verstärkt sein kann (BGH GRUR 2007, 984 [Rn. 28] - Gartenliege; BGH GRUR 2010, 80, 82 f. [Rn. 32, 37] - LIKEaBIKE). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2010, 80, 82 [Rn. 27] - LIKEaBIKE, BGH GRUR 2009, 1073 f. - Ausbeinmesser, aus Juris Rn. 10; BGH GRUR 2005, 600 ff. - Handtuchklemmen, aus Juris Rn. 30; BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett).

Insbesondere der Übergangsbereich Stiel/Axtkopf, der bei den Äxten der Klägerin dergestalt ausgestaltet ist, dass der Stiel den Axtkopf gleichfalls umfasst, so dass dieser in den Stiel integriert erscheint, findet sich im wettbewerblichen Umfeld in dieser Form nicht wieder. Zwar schließt auch der Stiel des Helko Tomahawk den Axtkopf ein. Beim Helko Tomahawk ragt aber die Rückseite des Axtkopfes nicht heraus, so dass - im Gegensatz zu den Äxten der Klägerin - der Eindruck eines Tomahawks entsteht. Dieser ist daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart der Äxte der Klägerin in Frage zu stellen, zumal der Helko Tomahawk sich zudem durch den bogenartig verlaufenden Stiel hinreichend unterschiedet.

Eine hohe wettbewerbliche Eigenart vermag die Kammer jedoch nicht als schlüssig vorgetragen anzusehen. Insbesondere die ergänzend auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 09.11.2009 vorgetragenen Umsatzzahlen belegen diese nicht. Auch wenn sich die dort genannten Umsatzzahlen allein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen (was sich nicht aus dem schriftsätzlichen Vortrag, sondern allenfalls aus der Anlage K 19 erschließt), so beinhaltet die als Anlage K 19 vorgelegte Umsatzaufstellung nicht nur die hier streitgegenständlichen Äxte, sondern auch andere Produkte (z.B. Freizeitbeile, Sets, Spaltäxte, Macheten), zu denen jeglicher Vortrag fehlt.

Die Kammer unterstellt jedoch zugunsten der Klägerin, dass die von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart durch eine langjährige Marktpräsenz mit entsprechenden Umsatzzahlen sowie der damit verbundene Bekanntheit im Verkehr jedenfalls durchaus verstärkt ist.

2)

Dennoch reichen die vorhandenen Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Erzeugnissen der Parteien sowie die weiteren noch zu schildernden Umstände aus, um die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszuschließen.

Zwar ist bei den Äxten der Beklagten der Übergangsbereich Stiel/Axtkopf ebenfalls dergestalt ausgestaltet, dass der Stiel den Axtkopf gleichfalls umfasst, so dass dieser in den Stiel integriert erscheint. Diese Ausgestaltung allein kann und will die Klägerin jedoch nicht für sich monopolisieren, wie auch der Umstand zeigt, dass die Klägerin den Helko Tomahawk nicht als Nachahmung der von ihr vertriebenen Äxte ansieht.

Der maßgebliche Gesamteindruck wird aber nicht allein davon geprägt, dass der Stiel den Axtkopf bei den sich gegenüberstehenden Produkten der Parteien umfasst. Vielmehr geben die anderen Gestaltungsmerkmale den Äxten der Beklagten ein anderes Gepräge.

So ist schon der Axtkopf, auf den der Kaufinteressent im Hinblick auf die Tauglichkeit und Funktion des Werkzeuges sein besonderes Augenmerk legen wird, gänzlich anders gestaltet. Insoweit unterscheiden sich die Äxte der Parteien in der Form, in der Größe und der Farbgebung des Axtkopfes erheblich. Während der Axtkopf beim Produkt der Klägerin eine gewisse Leichtigkeit vermittelt, wirkt der Axtkopf beim Erzeugnis der Beklagten grober und rustikaler, was durch die prägnante Einprägung „MADE IN GERMANY“ und - bei der kleineren Axt - durch die Einkerbung, die dem Ziehen von Nägeln dient, noch verstärkt wird.

Auch die Stiele, die neben dem Axtkopf den Gesamteindruck maßgeblich prägen, unterscheiden sich nicht unerheblich. So verläuft der Stiel bei den Äxten der Klägerin weitgehend gerade und schlank, während der Stiel bei den Äxten der Beklagten bogenförmig verläuft. Vom Axtkopf aus beschreibt dieser einen Bogen nach oben, während der Stiel bei den Äxten der Klägerin im oberen Bereich vom Axtkopf aus einen Bogen nach unten beschreibt. Darüber hinaus ist die Linienführung der Einfassung des Stiels im Bereich des Axtkopfes deutlich unterschiedlich.

Die aufgezeigten Unterschiede lassen einen anderen Gesamteindruck entstehen, der dazu führt, dass die Äxte der Beklagten auch in Anbetracht der - von der Kammer unterstellten - verstärkten wettbewerblichen Eigenart der von der Klägerin vertriebenen Äxte unter Berücksichtigung der Wechselwirkung noch einen ausreichenden Abstand zu diesen halten.

Hinzu kommt, dass der (auch mittelbaren) Verwechslungsgefahr zusätzlich durch die unterschiedliche Art der Präsentation der Waren sowie durch Aufbringung der unterschiedlichen Kennzeichnungen begegnet wird. Die Kammer verkennt nicht, dass eine unterschiedliche Farbgebung und eine Kennzeichnung jedenfalls die mittelbare Verwechslungsgefahr nicht zwingend auszuschließen vermögen (BGH GRUR 2009,1073 f. - Ausbeinmesser, aus Juris Rn. 15). Aufgrund der langjährigen Marktpräsenz der Beklagten und der damit verbundenen Bekanntheit im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Gartengeräten und Werkzeugen, die auch der Kammer bekannt ist, wird der Verkehr die in den Hausfarben gehaltene und prägnant auf den Äxten aufgebrachte Kennzeichnung „G3“ als Herstellerkennzeichnung auffassen, so dass (auch) eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet (BGH GRUR 2009, 1069 ff. - Knoblauchwürste, aus Juris Rn. 16; BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messekennzeichnung). Dies gilt auch, wenn die Beklagte nicht sämtliche ihrer Produkte und auch die hier streitgegenständlichen Äxte nicht selbst herstellen sollte. Der Verkehr, dem diese Umstände nicht bekannt sind, wird nicht erkennen, dass die Bezeichnung „G3“ insoweit nur als Handelsmarke fungiert (BGH GRUR 2009, 1069 ff. - Knoblauchwürste, aus Juris Rn. 16 und 17).

II.

Nach dem Ausgeführten liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 9 b) UWG vor.

Eine Rufausbeutung scheidet bereits deshalb aus, weil die angesprochen Verkehrskreise die Produkte der Parteien weder unmittelbar noch mittelbar verwechseln werden. Allein der Umstand, dass der Stiel den Axtkopf gleichsam umfasst, begründet nicht eine Anlehnung an oder gar eine Ausbeutung des guten Rufes der Klägerin.

III.

Da die Produkte der Beklagten einen ausreichenden Abstand halten, scheidet auch eine Verletzung der Klagegeschmacksmusters unabhängig von dessen Rechtsbeständigkeit aus.

Die Kammer hat etwaigen neuen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.01.2010 nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, so dass der Klägerin nicht Gelegenheit gegeben werden musste, ihrerseits hierzu Stellung zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 27.01.2010
Az: 84 O 103/09


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