Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 86/04

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2006, Az.: 25 W (pat) 86/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung APOTHEKENSCOUT ist am 13. Juni 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42, nämlich für

"Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür; Computer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -gerate; Scanner; aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, nämlich Disketten, Compact-Discs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geraten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgäbe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Software; Telefonanlagen; Faxapparate; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Schreibwaren; Fotografien; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Lehr- und Unterrichtsmittel als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Software-Trainingsprogrammen; Lehr und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Wandtafeln und Zeichen- und Darstellungsgeräten; Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Anzeigen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Marktforschung; Internet-Werbung; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Rundfunkwerbung; Herausgabe von Statistiken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Durchführung von Transkriptionen; Vermietung von Internet-Seiten; Verbreitung von Werbeanzeigen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Immobilien; Kreditvermittlung; Verwahrung von Wertsachen; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Entstörung technischer Anlagen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Durchführung von Telefondiensten, Teletextservices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Personenruf (auf Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Auskünfte über Telekommunikation; Telekopierdienst; Telefondienst; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; email-Dienste; Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung; Fernkurse; Fernunterricht; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstaltung und Organisation von Konferenzen und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Verleih von Druckschriften; Vermietung von Druckschriften; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanknetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; Bereitstellung, Zurverfügungstellung und/oder Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Webhosting); Design von Netzwerkseiten/Homepages (Webdesigning); technische Beratung auf dem Gebiet des Internet; Aktualisieren von Computer-Software; Computer-Beratungsdienste; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Wiederherstellung von Computerdaten; Wartung von Computer-Software; Computer-Systemanalysen; Vermietung der Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; physikalische Forschungen; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Dienstleistungen eines Grafikers; Erstellung von technischen Gutachten; Konstruktionsplanung; Leasing von Computer-Zugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Mikroverfilmung; Scannen von Dokumenten und Gegenständen; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; technische Projektplanung; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Aufzeichnung von Videobändern"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2004 wurde die Anmeldung durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke weise lediglich auf eine Internetsuchmaschine hin, die auf Apotheken spezialisiert sei. Die Bezeichnung "scout" (= engl. Kundschafter, Späher) habe sich - wie die Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Jobscout", "Hotelscout", "Reisescout" zeige - insbesondere im Internet seit längerem eingebürgert und werde rein beschreibend benutzt für Such- oder Vermittlungsdienste. In Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stelle der Gesamtbegriff "Apothekenscout" lediglich eine beschreibende Sachangabe dar. So könnten sämtliche in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren für die Einrichtung, bzw den Betrieb einer solchen Suchmaschine bestimmt sein. Die in Klasse 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen könnten mittels einer derartigen Suchmaschine vermittelt werden und gerade auf die Bedürfnisse eines Apothekenbetreibers zugeschnitten sein. Auch die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen könnten über eine derartige Suchmaschine vermittelt werden und gerade für Apotheken bestimmt sein. Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen könnten zur Errichtung und zum Betrieb einer solchen Suchmaschine bestimmt sein. Die in Klasse 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen könnten sich an den Betreiber einer Apotheke richten und über eine Internetsuchmaschine abgerufen werden. Der Monopolisierung dieses Begriffes stehe ein hohes Freihaltungsbedürfnis entgegen. Des weiteren fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Einwand des Anmelders, es handele sich um eine phantasievolle Wortneubildung, stehe dem nicht entgegen. Auch Wortneubildungen könnten schutzunfähig sein, wenn sie wie hier sprachüblich gebildet seien und einen deutlichen und unmissverständlichen Aussagegehalt mit beschreibendem Sinngehalt hätten. Voreintragungen ähnlicher Marken und die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG führten ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 23. Februar 2004 aufzuheben und die Anmeldemarke 300 44 202.5 "APOTHEKENSCOUT" zur endgültigen Eintragung zuzulassen.

Der angemeldeten Wortmarke fehle weder jegliche Unterscheidungskraft, noch bestehe ein Bedürfnis für die Verwendung des Begriffs seitens der Mitbewerber. Der Zeichenbestandteil "Scout" habe sich in Wortzusammensetzungen nur in einem eingeschränkten Bereich als Hinweis auf einen Such- und Vermittlungsdienst in die deutsche Sprache eingebürgert. So würden zwar die Angaben "Hotelscout" und "Reisescout" in diesem Sine beschreibend verwendet, auf allen anderen Gebieten seien entsprechende Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "Scout" dagegen namensmäßig und nicht beschreibend verwendet. Allein der Umstand, dass dieser Bestandteil in Namen sehr beliebt sei, sei kein Argument für die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Wortkombination. Vielmehr zeige die häufige namensmäßige Verwendung, dass die Angabe gerade nicht als beschreibende Angabe aufgefasst werde. Soweit auf einer einzigen Internetseite das Wort "Apothekenscout" in einer beschreibenden Bedeutung erscheine, handele es sich um eine von einem Journalisten frei erfundene Bezeichnung, denn er weise insoweit auf die Internetseite "Apotheken.de" hin, auf der jedoch gar kein "Scout" oder "Apothekenscout" vorkomme. Außerdem seien auch zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "Scout" eingetragen.

Die Markenstelle stelle in dem Beschluss auch keine konkrete Beziehung zwischen der von ihr konstruierten Sachangabe und den für die Anmeldemarke aufgeführten Waren und Dienstleistungen her. Der pauschale Bezug auf die Klassenangaben sei nicht ausreichend. Selbst wenn die Anmeldemarke "Apothekenscout" den Sachbezug "Internetsuchmaschine für den Bereich des Apothekenwesens" hätte, stünde diese Sachangabe zu den Verzeichnisangaben "Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträger aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür" in keinem beschreibenden Verhältnis. Bei einer Internetsuchmaschine handele es sich nämlich um Software. Die gleichen Überlegungen gälten auch für die überwiegende Anzahl der weiteren Angaben in Klasse 9. Auch die Angaben "Software" und "Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form" seien nicht derartig deutlich und unmissverständlich, dass man bei "Apothekenscout" auf eine Internetsuchmaschine schließen müsste. Die Anmeldemarke sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Auch für die Angaben der Klasse 16 und für "Programmdokumentationen, Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen" bestehe kein derartig enger Zusammenhang zu Internetsuchmaschinen, dass ein Schutzhindernis angenommen werden könnte. Gleiches gelte für die Angaben in Klasse 35. Eine sinnvolle Verwaltung solle eine Suche gerade ausschließen, der angemeldete Begriff diene daher einer humorvollen Verfremdung. Soweit hinsichtlich der Angaben in Klasse 36 die Prüfungsstelle der Auffassung sei, diese könnten durch eine Suchmaschine vermittelt werden, die auf die Bedürfnisse von Apotheken zugeschnitten sei, würden die Anforderungen an einen beschreibenden Zusammenhang überdehnt. Auch für die Dienstleistungen der Klasse 37 könne kein unmissverständlicher und deutlicher Zusammenhang zu Internetsuchmaschinen oder Apotheken hergestellt werden. Eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise sei unzulässig. Das gelte auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41. Bezüglich dieser Dienstleistungen könnten die bereits vorgetragenen Argumente nur wiederholt werden. Dies gelte auch für den überwiegenden Teil der Angaben in Klasse 42. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, denn dieses bestehe nur für solche Bezeichnungen, die die Mitbewerber zur Kennzeichnung der Merkmale von Waren und Dienstleistungen benötigten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2006 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "APOTHEKENSCOUT" steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Die angemeldete Bezeichnung, welche aus den Wörtern "Apotheken" und "Scout" zusammengesetzt ist, wird in ihrer Gesamtheit vom Verkehr lediglich als Sachangabe verstanden und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb.

Das Wort "Scout" stammt aus dem Englischen und bedeutet im engeren Sinne "Kundschafter, Späher, Erkundung, Pfadfinder" (Langenscheidts Großwörterbuch, Muret-Sander Teil I, Englisch-Deutsch, Berlin München Wien Zürich New York 2001, S. 991). Es ist bereits in Wortzusammensetzungen in den deutschen Sprachschatz eingegangen. So werden die Begriffe "Hotelscout" und "Reisescout" für eine Suche und Vermittlung auf dem entsprechenden Gebiet als Sachangabe verwendet, was auch der Anmelder nicht bestreitet. Ebenso ist im Inland der Begriff "Trendscout" für jemanden, der einen neuen Trend auskundschaftet, geläufig. Im Internet ist selbst der Begriff "Apothekenscout" in rein beschreibendem Sinne verwendet worden. Soweit der Anmelder geltend macht, dabei handele es sich um eine einzige Verwendung eines Lokaljournalisten im Pasinger Lokalblatt, der über "Apotheken.de" berichtet, wobei auf der entsprechenden Website "Apotheken.de" der Begriff "Apothekenscout" gar nicht auftauche, zeigt dies entgegen der Ansicht des Anmelders nicht, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortwahl handelt, sondern vielmehr, dass es eine nahe liegende andere Bezeichnung für eine Such- und Vermittlungsdienstleistung ist. Gerade wenn man auf der entsprechenden Seite im Internet nach Apotheken und ihrem Sortiment suchen kann und der Journalist hierfür den Begriff "Apothekenscout" verwendet, ohne dass dieser Begriff auf der entsprechenden Website vorgegeben ist, verdeutlicht dies, dass das Wort zur sachlichen Beschreibung geeignet ist und in diesem Sinne auch verwendet und verstanden wird. Soweit der Begriff "Scout" bzw. "Apothekenscout" in Namen von Anbietern bzw. in Domainbezeichnungen verwendet wird, so heißt dies nicht, dass der Verkehr dem Begriff von vornherein eine Unterscheidungskraft zumisst. Namen von Betrieben und insbesondere auch Domainadressen bestehen häufig auch aus Sachangaben. Wegen seines sachlichen Gehalts und der entsprechenden Verwendung auf anderen Bereichen, wie insbesondere Hotel und Reisen, steht für den Verkehr zunächst der sachliche Gehalt im Vordergrund. Er fasst den Begriff allenfalls dann als Namen auf, wenn er im Zusammenhang als Name verwendet wird und der Verkehr dann mangels anderer Möglichkeiten nicht umhin kann, den Anbieter so zu nennen. Die Beliebtheit der Angabe "scout" in Namen bzw. Domainnamen veranlasst den Verkehr daher entgegen der Ansicht des Anmelders nicht, in der Angabe "Apothekenscout" eine kennzeichnende Domainbezeichnung oder einen kennzeichnenden Namen zu sehen - etwa vergleichbar mit dem beliebten Namen "Thomas", den der Anmelder in der mündlichen Verhandlung als Beispiel genannt hatte.

Soweit der Anmelder auf zahlreiche Voreintragungen hinweist, welche den Bestandteil "scout" enthalten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Eintragung der vorliegenden Marke. Selbst aus identischen Voreintragungen könnte kein Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 262). Hinzu kommt, dass jede Wortkombination jeweils im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist und auch die Suche und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen durch das Internet in den letzten Jahren zugenommen hat, so dass Anmeldungen von Zeichen mit dem Bestandteil "scout" zum heutigen Zeitpunkt als Sachangabe angesehen werden, selbst wenn sie vor ein paar Jahren noch eingetragen wurden. Im Übrigen gibt es - wie schon in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde - auch Zurückweisungen bzw. Teilzurückweisungen von Zeichen mit dem Bestandteil "scout" (PAVIS PROMA, Kliems, 33 W (pat) 019/05 CreditScout24; PAVIS PROMA, Püschel, 33 W (pat) 116/02 Infoscout; PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 110/03 Web Scout; PAVIS PROMA, Brandt, 27 W (pat) 090/01 WireScout), worauf nur ergänzend hingewiesen wird.

Der Verkehr wird auch das angemeldete Zeichen in der Gesamtheit dahingehend verstehen, dass damit jemand bezeichnet wird, der Such- und Vermittlungsdienste im Bereich von Apotheken, insbesondere über das Internet anbietet, oder ein entsprechendes aus Geräten und Software bestehendes System von Such- und Vermittlungsdiensten im Bereich von Apotheken.

Entgegen der Ansicht des Anmelders stellt dies für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe dar, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht nur für solche Waren und Dienstleistungen der Fall ist, die selbst als ein solcher Such- und Vermittlungsdienst bezeichnet werden können, sondern auch dann, wenn damit nur der Inhalt und Gegenstand der Ware oder Dienstleistung bezeichnet wird oder es sich um eine Bestimmungsangabe handelt.

Um einen solchen Such- und Vermittlungsdienst anbieten zu können, sind umfangreiche Vorarbeiten und ein erhebliches Equipment erforderlich, für die die Wortkombination "Apothekenscout" eine Bestimmungsangabe darstellt. So müssen etwa zahlreiche Wort- und Bilddaten erstellt, zusammengetragen und verarbeitet werden, um einen Such- und Vermittlungsdienst für und über Apotheken zu bewerkstelligen. Wird die angemeldete Angabe für diese speziellen Waren und Dienstleistungen verwendet, so werden die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Bestimmungsangabe sehen. Bei den Waren "Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür; Scanner; Datenspeicher, nämlich Disketten, Compact-Discs, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Software" der Klasse 9 kann es sich um Geräte handeln, die entsprechende Daten erfassen bzw. um Datenträger und Software, die Daten für und über Apotheken enthalten.

Auch müssen die entsprechenden Daten aufgezeichnet, weitergegeben und wiedergegeben werden, um ein Apothekenscout-System zu etablieren. Für die hierfür benötigten Geräte, Apparate und Einrichtungen wie z. B. die Waren "Computer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -gerate; aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geraten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgäbe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Telefonanlagen; Faxapparate; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form" ist die Angabe "Apothekenscout" daher auch eine Bestimmungsangabe.

Die Waren der Klasse 16 "Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Software-Trainingsprogrammen" können den "Apothekenscout" als Thema und Inhalt haben, indem sie selber der Suche und Erkundung im Bereich von Apotheken dienen oder Benutzungshinweise und Trainingsmöglichkeiten für einen Apothekenscout bereitstellen. Dem gleichen Zweck können auch "Lehr und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Wandtafeln und Zeichen- und Darstellungsgeräten; Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten" dienen.

Hinsichtlich der weiteren Waren der Klasse 16 "Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton)" stellt die angemeldete Marke insoweit eine Sachangabe dar, als diese Waren von Apotheken benötigt werden und mit Hilfe eines entsprechenden Scoutprogramms besorgt werden können. Auch wenn der Begriff "Apothekenscout" insoweit nicht unmittelbar beschreibend ist, wird der Verkehr jedoch, wenn er diese Waren mit Hilfe eines Apothekenscouts ermittelt und bezieht, darin keine Marke, sondern eine Sachangabe sehen, nämlich, dass auch diese Waren über einen "Apothekenscout" angeboten werden. Dies gilt sowohl für den Fachverkehr, insbesondere den Apotheker, der seinen Bedarf an diesen Utensilien für den Betrieb seiner Apotheke abdecken will, als auch für Laien, die bei unbefangener Betrachtungsweise das angemeldete Zeichen, wenn es für diese Waren im Zusammenhang mit einem Such- und Vermittlungsdienst für Apotheken verwendet wird, regelmäßig als Hinweis sehen werden, dass es hier um einen Bedarfsartikel für Apotheken geht.

Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 "Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Anzeigen; Herausgabe von Werbetexten; Internet-Werbung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Rundfunkwerbung, Verbreitung von Werbeanzeigen" gibt die angemeldete Marke den Gegenstand der Dienstleistungen an, nämlich dass für einen "Apothekenscout" geworben wird oder die Werbung über den "Apothekenscout" erfolgt.

Die Dienstleistungen "Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Marktforschung; Herausgabe von Statistiken" der Klasse 35 können ebenfalls einen "Apothekenscout" zum Gegenstand der Dienstleistung haben oder über einen "Apothekenscout" in Anspuch genommen werden, wenn nämlich diese Dienstleistungen speziell auf Apotheken und deren Bedürfnisse abgestellt sind.

Auch die Dienstleistungen "Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Durchführung von Transkriptionen; Vermietung von Internet-Seiten" können für Apotheken bestimmt sein und/oder von einem "Apothekenscout" vermittelt oder durchgeführt werden.

Gleichermaßen können die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Immobilien; Kreditvermittlung; Verwahrung von Wertsachen" der Klasse 36 von Apotheken oder Personen, die eine Apotheke eröffnen wollen, über einen "Apothekenscout" in Anspruch genommen werden.

Die Dienstleistungen der Klasse 37 "Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Entstörung technischer Anlagen" können dafür bestimmt sein, einen "Apothekenscout" durch Reparatur und Wartung der dafür erforderlichen Hardware aufrechtzuerhalten, bzw. den Apotheken ermöglichen, die entsprechenden Dienstleistungen und deren Anbieter für Apotheken zu finden.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38 "Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Durchführung von Telefondiensten, Teletextservices, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Auskünfte über Telekommunikation; Telekopierdienst" kann die Bezeichnung "Apothekenscout" darauf hinweisen, dass hinsichtlich dieser Dienstleistungen die für den Apothekenbereich wichtigen Informationen ermittelt werden. Ebenso können die betreffenden Verkehrskreise auf diesen Wegen Informationen über das Waren- und Dienstleistungsangebot von Apotheken beziehen.

Auch die Dienstleistungen "Personenruf (auf Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation);Telefondienst, email-Dienste" können von einem "Apothekenscout" angeboten werden oder für ihn bestimmt sein, zumal gerade in Notfällen eine Kommunikation über Apotheken oder der Apotheken untereinander sinnvoll erscheint.

Die Dienstleistungen "Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten" kann sich ebenfalls auf einen "Apothekenscout" beziehen, wenn die dafür benötigte Hardware nur als Mietobjekt angeboten wird.

Die Dienstleistungen der Klasse 41 "Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung; Fernkurse; Fernunterricht; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstaltung und Organisation von Konferenzen und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Verleih von Druckschriften; Vermietung von Druckschriften" können alle einen Such- und Vermittlungsdienst im Bereich von Apotheken zum Gegenstand und Inhalt haben.

Die Dienstleistungen der Klasse 42 "Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanknetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; Bereitstellung, Zurverfügungstellung und/oder Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu digitalen Netzen; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Webhosting); Design von Netzwerkseiten/Homepages (Webdesigning); technische Beratung auf dem Gebiet des Internet; Aktualisieren von Computer-Software; Computer-Beratungsdienste; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Wiederherstellung von Computerdaten; Wartung von Computer-Software; Computer-Systemanalysen; Vermietung der Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Dienstleistungen eines Grafikers; Leasing von Computer-Zugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Mikroverfilmung; Scannen von Dokumenten und Gegenständen; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; Aufzeichnung von Videobändern" können für einen "Apothekenscout" bestimmt sein oder von ihm angeboten werden, da es sich um Dienstleistungen handelt, die Daten und Informationen so ermitteln und aufbereiten, dass sie in einem elektronischen "Apothekenscout", insbesondere auch über das Internet verwendet werden können.

Die Dienstleistungen "physikalische Forschungen; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Erstellung von technischen Gutachten; Konstruktionsplanung; technische Projektplanung" können der Verbesserung der Durchführung eines Such- und Vermittlungsdienstes im Apothekenbereich dienen, so dass die angemeldete Marke auch hier den Gegenstand der Dienstleistung angeben kann, während die Dienstleistungen "Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte)" selbst ein Bereich eines Apothekenscouts sein kann, nämlich soweit damit neue Produkte im Apothekenbereich recherchiert werden können.

Es ist auch nicht erforderlich, dass der angemeldete Begriff bereits für jede einzelne Ware oder Dienstleistung beschreibend oder als Sachhinweis verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bezeichnung nach den angemeldeten Oberbegriffen für einzelne Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann, für die sie der Verkehr nicht als Marke, sondern als Sachangabe versteht (BGH GRUR 2000, 261 - AC). Insoweit steht auch die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl. für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Dem Verkehr müssen die Einzelheiten dabei nicht bekannt sein, um in der Bezeichnung lediglich eine Sachangabe zu sehen. Auch führt Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht zwingend zur Schutzfähigkeit (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier die Mehrdeutigkeit darauf beschränkt, dass die Angabe so allgemein und umfassend ist, dass sie unterschiedliche Waren und Dienstleistungen umfassen oder deren Bestimmung oder Inhalt und Gegenstand sein kann, und die Bezeichnung daher je nach Zusammenhang einen unterschiedlichen Sachbezug zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen hat.

Da der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, wofür allerdings bei einer Reihe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen einiges spricht, da nicht nur die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung selbst, sondern auch eine Angabe über deren Bestimmung eine beschreibende Angabe ist.






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2006
Az: 25 W (pat) 86/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bbafee9c93e9/BPatG_Beschluss_vom_10-Mai-2006_Az_25-W-pat-86-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share