Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 103/06

(BGH: Beschluss v. 23.02.2007, Az.: AnwZ(B) 103/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 55 Jahre alte Antragsteller, der am 14. Juli 1987 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, beantragte mit Schreiben vom 12. September 2006 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht H. , beim Landgericht M. und beim Oberlandesgericht N. . Die Antragsgegnerin übersandte ihm Hinweise und Formularblätter für den Zulassungsantrag. Der Antragsteller vertrat in seinem Antwortschreiben vom 16. September 2006 die Auffassung, die Antragsgegnerin dürfe die Zulassung nicht von einer "Forderung nach Geld" und nicht von der Ausfüllung von Fragebögen abhängig machen. Daraufhin wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2006 auf die Gebührenvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und auf die Verpflichtung des Antragstellers nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts hin.

Der Antragsteller hat mit einem am 28. September 2006 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen, und festzustellen, dass er seit dem 23. September 2006 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht N. zugelassen ist; darüber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausgelegt und die Anträge als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 28. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit einem am 7. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schreiben Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 4 BRAO). Daran fehlt es hier.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 42 BRAO statthaft. Eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 37, 39 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht getroffen. Denn der Antragsteller wendet sich nicht, wie es § 39 Abs. 1 und 2 BRAO voraussetzt, gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist. Eine solche Entscheidung liegt bislang nicht vor. Bei dem Hinweis der Antragsgegnerin auf § 36 a BRAO, gegen dessen "mutwillige Handhabung" sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wehren will, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um einen nach § 37 ff. BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt der Antragsgegnerin.

3. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich eingelegt worden ist (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO)

4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Terno Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 AGH 9/06 -






BGH:
Beschluss v. 23.02.2007
Az: AnwZ(B) 103/06


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