Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 133/00

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 24 W (pat) 133/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2000 und vom 4. Oktober 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung NEOCARE ist als Marke für

"Pflege- und Reinigungsmittel für Fußböden, insbesondere aus Holz oder Kork"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Bezeichnung "NEOCARE" handle es sich um eine sprachüblich gebildete Wortverbindung mit der Bedeutung "neue Pflege" bzw. "junge Pflege". Die angemeldete Marke weise lediglich darauf hin, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine neue Art von Pflege- und Reinigungsmitteln handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch nicht den von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Sinngehalt auf. Die Vorsilbe "Neo-" werde ausschließlich im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer früheren Epoche auf dem Gebiet der Geschichte, Kunst, Philosophie usw. verwendet und weise insoweit nicht auf etwas völlig Neues, noch nie Dagewesenes hin, sondern im Gegenteil auf die Wiederbelebung der betreffenden Epoche.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Verbindung der Vorsilbe "NEO-" mit dem Wort "CARE" kann nicht als sprachüblich angesehen werden. Wie die Anmelderin zutreffend dargelegt hat, wird die Vorsilbe "Neo-" durchgehend in Verbindung mit der Bezeichnung einer vergangenen Epoche bzw. Stil- oder Denkrichtung verwendet und weist insoweit auf deren Wiederbelebung, nicht aber auf etwas gänzlich Neues hin. Das gilt sowohl für den deutschen wie für den englischen Sprachgebrauch (vgl zB Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 1999, S 2721 f; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, 753). Die von der Markenstelle angenommene beschreibende Bedeutung im Sinne von "neue Pflege" bzw. "junge Pflege" kommt daher in der angemeldeten Marke allenfalls in einer sprachlich verfremdeten Form zum Ausdruck. Derartige Verfremdungen stehen der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen, weil insoweit keine ausschließlich beschreibende Angabe vorliegt, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorausgesetzt wird.

2. Die angemeldete Marke weist darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zwar ist nicht jede sprachliche oder sonstige Verfremdung geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Es kommt insoweit vielmehr auf das Maß der Verfremdung im Verhältnis zu dem beschreibenden Sinngehalt an (vgl. für die vergleichbare Fragestellung bei graphischen Gestaltungen beschreibender Angaben BPatG GRUR 1996, 410, 411 "Color COLLECTION"). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß sich der von der Markenstelle angenommene beschreibende Sinngehalt nicht unmittelbar, sondern nur nach Überwindung der aufgezeigten sprachlichen Verfremdung erschließt. Insoweit mag es sich um eine "sprechende Marke" handeln, der aber nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht (vgl hierzu BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK").

Ströbele Schmitt Hacker Ko






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 24 W (pat) 133/00


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