Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. August 2011
Aktenzeichen: 4 W 40/11

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 17.08.2011, Az.: 4 W 40/11)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.04.2011 (Az.: 17 O 143/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.400 €

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt auf ihrer Website ... eine Kontaktmanagement- und Kommunikationsplattform.

Die Beklagte, die u.a. eine Bilddatenbank mit Foto- und Textreportagen betreibt, mahnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2011 (K 2, Bl. 12) ab, weil auf der Seite ... im Onlinetagebuch (Blog) eines Mitglieds ein Foto veröffentlicht worden war, an dem sie alleinige Urheber- und Nutzungsrechte behauptet, weswegen ihr gegen die Klägerin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 97 ff. UrhG zustünden. Die Beklagte forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 25.03.2011 weiter auf, eine dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungzu unterzeichnen. Weiter heißt es: "Ich weise höchst vorsorglich daraufhin, dass die von Ihnen begangenen Urheber- und Nutzungsrechtsverstöße grundsätzlich auch strafbewehrt sind. Meine Mandantin behält sich daher für den Fall, dass Sie die vorgenannten Fristen nicht einhalten sollten, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten. Der letzte Satz des Schreibens lautet: "Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass Sie Ihrerseits nicht für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich sind, habe ich Sie innerhalb der oben genannten Frist aufzufordern, ... mir vollständigen Namen und Anschrift des Mitgliedes mitzuteilen, dass den Beitrag bei Ihnen eingestellt hat."

Die Klägerin erhob daraufhin am 21.03.2011 negative Feststellungsklage, da sie für eine etwaige Urheberrechtsverletzung ihres Mitglieds nicht verantwortlich sei. Nach Anordnung des schriftlichem Vorverfahrens durch Verfügung vom 23.03.2011 (Bl. 15), der Beklagten zugestellt am 05.04.2011, erkannte die Beklagte den Klaganspruch an (Schriftsatz vom 11.04.2011, Bl. 20 ff.). Und beantragte, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da ein sofortiges Anerkenntnis vorliege.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte in der Hauptsache gemäß ihrem Anerkenntnis und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf (Bl. 30 ff.). Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor, weil die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben hätte.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 05. Mai 2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 39 ff.) gegen diese Kostenentscheidung in dem ihr am 29.04.2011 (nach Bl. 33) zugesteiften Urteil.

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten (Schriftsatz vom 11.05.2011, 81. 45 ff.) .

Das Landgericht hat es mit Beschluss vom 12.05.2011 (Bl. 54 ff.) abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen.

II.

Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch - wie von § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gefordert - den Betrag von 600 € (siehe den heutigen Beschluss des Senats zur parallel von der Beklagten erhobenen Streitwertbeschwerde, 4 W 41/11).

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es liege kein Fall des § 93 ZPO vor, weil die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte.

Auf die zutreffenden Ausführungen unter I. der Gründe des Nichtabhilfebeschluss vom 12.05.2011 (S. 2, Bl. 55), zu dem sich die Beklagte nicht mehr geäußert hat, kann verwiesen werden.

Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Eine "Gegenabmahnung" ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich - wie vorliegend geschehen - negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 - Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., §.4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung "Gegenabmahnung" des BundesgerichtshofS nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 17.08.2011
Az: 4 W 40/11


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