Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 227/01

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2002, Az.: 30 W (pat) 227/01)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung MAINCONTROL für

"Datenverarbeitungsprogramme zum Integrieren von Datenverarbeitungsprogrammen zum Verwalten von Informationstechnologievermögenswerten in Datenverarbeitungsprogramme für Geschäftsanwendungen, Verwalten und Bewerten von Informationstechnologievermögenswerten und Verwalten der Entwicklungsphasen von Informationstechnologievermögenswerten.

Entwicklung und Vermarkten von Lösungen für das Verwalten der Entwicklung von Informationstechnologievermögenswerten, um die Konfigurationen und Kosten von Informationstechnologievermögenswerten zu verfolgen und zu verwalten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid mit Beschluß vom 4. September 2001 zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle die Unterscheidungskraft, da das sprachüblich gebildete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine "Hauptkontrollsteuerung" bezeichne und vom Verkehr auch ohne weiteres verstanden werde. Die englische Sprache sei auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor gängige Fach- und Werbesprache, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung, unabhängig von der Frage, ob es sich um einen (lexikalisch) nachweisbaren Fachbegriff handle, so verstehen und dem Zeichen daher keine betriebskennzeichnende Funktion beimessen werden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Eine Begründung ist nicht eingegangen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. September 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, zudem ist die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "MAINCONTROL" ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Die Wortmarke ist sprachüblich aus den beiden Begriffen "MAIN" und "CONTROL" gebildet, die beide dem englischen Grundwortschatz angehören. MAIN wird im Sinn von Haupt.... (vgl zB Schulze, Computer-Englisch, Prowohlt Taschenbuch Verlag) zahlreichen Fachbegriffen gerade auch des Bereichs der Datenverarbeitung vorangestellt, teils als eigenes Wort, teils aber auch in Zusammenschreibung, wie bspw die Fachbegriffe "Mainframe" für die Bezeichnung eines Großrechnersystems oder "Mainboard" für die Hauptplatine eines Computersystems zeigen (vgl Hinner, Lexikon der Telekommunikation, 1996, S 202; Langenscheidt's Handwörterbuch Englisch, S 391, IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, 1985, S 533 f). Ebenso dem englischen Grundwortschatz entstammt der zweite Begriff "CONTROL", der im Computerbereich neben der Bedeutung als Verb (überwachen, steuern, leiten, regeln) mit demselben Sinngehalt auch als Substantiv (Leitung, Regelung, Steuerung, Überwachung) in Gebrauch ist (vgl Schulze aaO S 68). Insgesamt gibt das angemeldete Zeichen als zusammengesetztes Hauptwort in bezug auf die beanspruchten Waren an, daß die so bezeichneten Programme eine Hauptsteuerung ermöglichen, also eine Software beschreibt, die den Einsatz verschiedener Programmodule steuert bzw kontrolliert. Soweit die Dienstleistungen betroffen sind, bedeutet das angemeldete Zeichen, daß damit die Entwicklung und die Vermarktung entsprechender Software bezeichnet wird. Nachdem sich auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor die englische Sprache als Fachsprache durchgesetzt hat, die vielfach deutsche Ausdrücke überhaupt nicht hat aufkommen lassen, wird diese Bedeutung des angemeldeten Zeichens von den damit angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Zusammengesetzte Hauptwörter werden in der Regel nicht lexikalisch erfaßt. Im übrigen ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Das Freihaltungsbedürfnis berücksichtigt auch in erster Linie die Belange der Mitbewerber der Anmelderin. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist hierfür nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß die englischen Wörter "MAIN" und "CONTROL" im Inland geläufige Begriffe der EDV sind, wurde bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich Informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRURInt 1999, 734 - Lloyd; WRP 2000, 289 - Lifting-Creme; BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHE/TISSERAND). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer so weitgehenden Unverständlichkeit der angemeldeten Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden, daß die Mitbewerber kein Interesse haben könnten, diesen Ausdruck zu verwenden.

Zudem fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Darunter ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 1995, 408 - Protech; WRP 1999, 1169 - For You; WRP 1999, 1167 - Yes). Dabei ist zwar von einem äußerst großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke aber ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sondern als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). So liegt der Fall hier.

Dr. Buchetmann Winter Voit Fa






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2002
Az: 30 W (pat) 227/01


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