Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 18. November 2013
Aktenzeichen: 11 W 47/13

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 18.11.2013, Az.: 11 W 47/13)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2013 - 3 OH 20/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1) zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die angefochtene Entscheidung (GA III 623 ff.) vom Landgericht Neuruppin durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz ebenfalls - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/ 4722, S. 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1) (GA III 630 ff.) gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuches (GA III 567 ff.) betreffend die Sachverständige Dr.-Ing. L€ P€, die vom Landgericht durch Beschluss vom 05. August 2010 (GA II 310, 313) in dem dort anhängigen selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 20/10 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betraut wurde und gemäß Beschluss vom 06. Dezember 2011 (GA II 509 f.) ein Ergänzungsgutachten zu erstatten hatte, ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, mit denen die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet gemäß § 406 Abs. 5 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese wurde im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1) form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Eines so genannten Mindestbeschwerdewertes bedarf es für die Zulässigkeit der Anfechtung von gerichtlichen Beschlüssen der hier vorliegenden Art nicht (arg. e c. § 567 Abs. 2 ZPO).

B.

In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) jedoch erfolglos. Denn das Landgericht hat die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin Dr.-Ing. L€ P€ jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 406 ZPO, der die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung regelt, liegen - wie unten noch näher auszuführen sein wird - nicht vor. Die Anhörung der Gutachterin zu dem Befangenheitsgesuch der Rechtsmittelführerin, die in Fällen der vorliegenden Art bereits deshalb regelmäßig erforderlich ist, weil ein Sachverständiger bei erfolgreicher Ablehnung seinen Vergütungsanspruch verlieren kann (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Scheuch, Edition 10, § 406 Rdn. 35 f.; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 406 Rdn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rdn. 12a), hat der Senat nachgeholt (GA III 652 ff.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der nach ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung findet, jedenfalls sofern eine besondere Eilbedürftigkeit der Beweissicherung dem - wie hier - nicht entgegensteht (arg. § 492 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.05.2006 - VI ZB 29/05, Rdn. 12 a.E., NJW-RR 2006, 1312 = NZBau 2006, 648; BeckOK-ZPO/Scheuch, Edition 10, § 406 Rdn. 7; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rdn. 1; jeweils m.w.N.), kann ein durch das Gericht bestellter Sachverständiger - von der im Streitfall nicht einschlägigen Konstellation seiner Vernehmung als Zeuge abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Zurückweisung eines Richters berechtigen. Dessen Ablehnung ist einerseits bei Vorliegen von Ausschließungsgründen wegen persönlicher Beziehungen zu einer der Parteien oder wegen früherer Mitwirkung an der Streitsache (§ 41 i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) und andererseits wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) möglich. Für die so genannten absoluten Ablehnungsgründe (Ausschließungsgründe) im Sinne des § 41 ZPO, die weder eine Befangenheit des jeweiligen Sachverständigen noch deren konkreten Anschein voraussetzen (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch aaO Vor Rdn. 1 und Rdn. 11 ff.), ist hier nichts ersichtlich. Der relative Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, muss es sich dabei um objektive Tatsachen handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Gutachter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. jüngst BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, Rdn. 10, MDR 2013, 739 = NJW-RR 2013, 851, 164, m.w.N.). Ob der beauftragte Sachverständige in der Tat parteilich ist, ob er sich unvoreingenommen fühlt und ob das Gericht insoweit Zweifel hegt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, Rdn. 5, GRUR 2008, 191 = WRP 2008, 127; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch aaO Rdn. 19).

2. Die Besorgnis der Befangenheit kommt speziell bei persönlichen respektive wirtschaftlichen Beziehungen zu einer der Parteien, bei früherer Tätigkeit des Sachverständigen in derselben, einer gleichen oder ähnlichen Angelegenheit sowie aufgrund seines Verhaltens bei der Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Begutachtung in Frage, wobei sich in Rechtsprechung und Literatur eine umfangreiche Kasuistik entwickelt hat (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, Edition 10, § 406 Rdn. 21 ff.; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rdn. 576; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 406 Rdn. 6 ff.; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., Rdn. 651; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rdn. 8 f.; jeweils m.w.N.). Eine schematische Betrachtungsweise ist allerdings grundsätzlich nicht gerechtfertigt; so hat etwa bei den verhaltensbezogenen Ablehnungsgründen regelmäßig eine Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles daraufhin zu erfolgen, ob das Handeln des gerichtlichen Gutachters Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Parteien erkennen lässt (zur Überschreitung des Gutachtenauftrages vgl. jüngst BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, Rdn. 11 ff., MDR 2013, 739 = NJW-RR 2013, 851). Der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt einer schriftlichen Darlegung des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenserstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten begründet nach der ständigen höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese Rüge lediglich die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; Mängeln der genannten Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Prozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um solche Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, Rdn. 14, NJW 2005, 1869 = BGH-Rp 2005, 1004; ferner BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/01, Rdn. 9f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/ 08, LS und Rdn. 4, NJW-RR 2011, 1555 = BauR 2012, 132; OLG München, Beschl. v. 26.11.1976 - 25 W 2464/76, VersR 1977, 939).

3. Im Streitfall scheiden nach den oben erörterten Grundsätzen - wie die Zivilkammer im angefochtenen Beschluss völlig zutreffend angenommen hat (LGB 2) - alle Umstände als die Besorgnis der Befangenheit begründend aus, die auf eine bloße Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt der gutachterlichen Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. L€ P€ hinauslaufen; hierfür steht der Beschwerdeführerin - ebenso wie den beiden Beschwerdegegnern - nach der Zivilprozessordnung, speziell deren § 411 Abs. 3 und 4 sowie deren § 397 i.V.m. § 402 (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22.05.2007 - VI ZR 233/06, Rdn. 3, BauR 2007, 1610 = NJW-RR 2007, 1294, m.w.N.) € ein anderer Weg offen. Die übrigen (relativen) Befangenheitsgründe, die von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht werden, greifen ebenfalls nicht durch; dies gilt sowohl bei ihrer isolierten als auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung:

a) Dass es sich bei Dipl.-Ing. S€ V€, der zusammen mit Dipl.-Ing. A€ R€ am 29. Januar 2010 für den Antragsteller ein schriftliches Privatgutachten betreffend Schäden an den Betonflächen der Abfallumladestation Scharfenberg erstattet hat (Kopie Anlage ASt 25/GA I 240 ff.), um den Sohn der gerichtlichen Sachverständigen handelt, hatte diese schon mit ihrem Schreiben vom 01. September 2010 (GA I 317, 318) mitgeteilt; seitens der Antragsgegnerin zu 1), die ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Oktober 2010 (GA II 327 f.) spätestens ab diesem Tage davon wusste, ist der Umstand nicht zum Anlass für eine Befangenheitsablehnung genommen worden, die gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwecks Fristwahrung und Vermeidung der Folge des § 230 ZPO grundsätzlich unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte erklärt werden müssen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, Rdn. 7, NJW 2005, 1869 = BGH-Rp 2005, 1004). Auch aus einer fachlichen Zusammenarbeit der Gutachterin mit ihrem Sohn bei Entwicklung einer unter dem Namen A€ vertriebenen Software zur Bemessung von Verkehrsflächen und aus einer gemeinsamen Bearbeitung von Forschungsthemen für das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die erst später bekannt geworden sein mögen, ergibt sich - bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Rechtsmittelführerin - kein plausibler Grund, die Unvoreingenommenheit der gerichtlichen Sachverständigen anzuzweifeln. Denn persönliche oder berufliche Verbindungen eines Gutachters zu einem Dritten sind prinzipiell nicht geeignet, dessen Ablehnung zu rechtfertigen, sofern damit nicht zugleich unmittelbare Beziehungen zu einer verfahrensbeteiligten Partei verbunden sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2010 - 1 W 5/ 10, Rdn. 8, Justiz 2010, 201 = VersR 2010, 499; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, Edition 10, § 406 Rdn. 22 a.E.). Hier ist für ein direktes Zusammenwirken der Sachverständigen speziell mit der Antragsgegnerin zu 2) nichts ersichtlich; ein solches lässt sich weder daraus ableiten, dass sie - laut einem Internetausdruck der Antragsgegnerin zu 1) (Anlage AG 1/GA III 615 ff.) - ebenso wie Mitarbeiter von Schwesterunternehmen der Beschwerdegegnerin zu 2), aber getrennt von diesen und zeitversetzt, am 09. Dezember 2010 in K€ auf einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zu Fragen des Straßenbaus aufgetreten ist, noch gestattet der kurze Hinweis im Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2013, mit der Fugenausbildung sei von der Antragsgegnerin zu 2) €eine der wenigen deutschen hierauf spezialisierten Fachfirmen€ (GA III 540, 542) beauftragt gewesen, einen entsprechenden Schluss zu. Die bestrittene Tätigkeit des Dipl.-Ing. S€ V€ für eine Schwestergesellschaft der Beschwerdegegnerin zu 2) stünde im Einklang mit dessen Position als Privatgutachter.

b) Durch das Verhalten der gerichtlichen Sachverständigen bei der Vorbereitung und Durchführung der hier in Rede stehenden Begutachtung sind gleichermaßen keine - aus Sicht einer objektiven, ruhig und vernünftig urteilenden Partei (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2010 - 1 W 5/ 10, Rdn. 6, Justiz 2010, 201 = VersR 2010, 499) - plausiblen Zweifel an der Unbefangenheit begründet worden. Soweit die Gutachterin ihre ergänzenden Ausführungen vom 10. Februar 2013 damit eingeleitet hat, sie beantworte die ihr gestellten 42 Zusatzfragen €als Hilfe zur Überwindung der Verständnisschwierigkeiten des Mitarbeiters der € Kanzlei€ der Antragsgegnerin zu 1) und gebe dabei €auch zu den in diesem Fragenkatalog genannten vertraglichen Gesichtspunkten (HOAI, DIN€) Fakten€ an, die €hätten bekannt sein müssen€ (GA III 540), handelt es sich offenbar um eine - unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände noch hinnehmbare und maßvolle (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 13.11.1969 - 8 U 99/63, MDR 1970, 243; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.1975 - U (Baul) 2/71, BB 1975, 627; ferner Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., Rdn. 651; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rdn. 9) - Reaktion auf die Angriffe gegen ihr erstes Gutachten, das seitens der Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2011 (GA II 482 ff.) eingangs insgesamt als unbrauchbar bezeichnet und dann, speziell hinsichtlich der Beantwortung der einzelnen Fragen, als falsch, unvollständig beziehungsweise nicht nachvollziehbar beanstandet wird. Jedenfalls ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht mit jenen vergleichbar, die den durch die Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des OLG Köln, Beschl. v. 03.12. 2012 - 17 W 141/12 (BauR 2013, 498), und des KG, Beschl. v. 06.09.2007 - 12 W 52/07 (NZV 2008, 359 = VersR 2009, 566), zugrunde liegen; dort war es einerseits zu gehäuften, den Verfahrensbevollmächtigten der ablehnenden Partei abwertenden, persönlich herabwürdigenden, unsachlichen Äußerungen gekommen, die dessen lautere Verhandlungsführung, bautechnische Fachkunde, Erfahrung in Bauprozessen und intellektuelle Fähigkeit zur Erfassung baulicher Gegebenheiten und Erklärungen des Sachverständigen betrafen, sowie andererseits zu - ersichtlich emotional hervorgerufenen - sprachlichen Entgleisungen und Ausfällen, die die persönliche Betroffenheit des dortigen Sachverständigen und seine mangelnde Fähigkeit belegten, hierauf verhältnismäßig zu reagieren. Im Streitfall hat die gerichtliche Gutachterin zu allen 42 Ergänzungsfragen Stellung bezogen, obwohl sie davon ausging, alle technischen Fragen schon im ersten Gutachten umfassend beantwortet zu haben. Ob die Beweisfragen tatsächlich erschöpfend geklärt sind, ist allein im weiteren Verlauf des selbstständigen Beweisverfahrens zu prüfen und nicht im Rahmen der Entscheidung über das hier in Rede stehende Ablehnungsgesuch.

c) Auch im Übrigen lässt das Verhalten der gerichtlichen Sachverständigen - vom Standpunkt der ablehnenden Seite aus bei vernünftiger Betrachtung - keine Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Parteien erkennen. Objektivität, Neutralität und Distanz sind, anders als die Rechtsmittelführerin meint, gewahrt. Welche Unzulänglichkeiten die Dokumente aufwiesen, die mit den Gerichtsakten übersandt wurden, welche Feststellungen bei der Ortsbesichtigung am 29. November 2010 und während der Bohrkernentnahme am 11. Januar 2011 getroffen worden sind und welche zusätzlich angeforderten Unterlagen die Sachverständige von wem erhalten hat, kann bereits ihrem ersten Gutachten vom April 2011 entnommen werden (GA II 371, 373, 376, 377). Ob bei dessen Erstellung und bei der Beantwortung der 42 Ergänzungsfragen von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen wurde und daraus die richtigen Schlüsse gezogen worden sind, ist ebenfalls nicht im Rahmen des - hier allein zu entscheidenden Zwischenstreits - über das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin zu 1) zu klären. Aus dem Hinweis auf die indizielle Wirkung des bei Untersuchung der Bohrkerne zu Tage getretenen Umstandes, dass bei der Betonierung der benachbarten Felder die Höhenlage der Tragschicht unterschiedlich gewesen sein muss, für die Bewertung der Bauüberwachungstätigkeit im Zuge der Beantwortung von Ergänzungsfrage Nr. 10 (GA II 503, 504) wird im Streitfall keine Belastungstendenz ersichtlich, weil sich die gerichtliche Sachverständige bereits nach dem Beschluss über die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens vom 28. Juni 2010 (GA II 290 ff.) dazu äußern sollte, ob die Mängel auf Planungs-, handwerklichen oder Bauüberwachungsfehlern beruhen. Eine Zusammenarbeit der Gutachterin mit der Antragsgegnerin zu 2) beziehungsweise - was als Ablehnungsgrund ohnedies regelmäßig nicht ausreicht - mit einer ihrer Schwestergesellschaften, ist bestritten und von der Antragsgegnerin zu 1) nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden (§ 406 Abs. 3 ZPO). Auf die - zwischen den Parteien zum Teil ebenfalls streitige - fachliche Zusammenarbeit mit ihrem Sohn, insbesondere bei einigen wissenschaftlichen Projekten, die mit dem hier zu begutachtenden Gegenstand nichts zu tun haben, musste die gerichtliche Sachverständige schon deshalb nicht von sich aus gesondert hinweisen, weil sich daraus - wie bereits oben ausgeführt - im Streitfall kein Ablehnungsgrund ergeben konnte. Umstände, die dafür sprechen, dass die Gutachterin etwa in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in dieser Sache als Privatgutachter tätig gewesenen Sohn stünde, sind von der Beschwerdeführerin weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahme auf den statischen Nachweis in dem am 29. Januar 2010 erstellten Privatgutachten (Kopie Anlage ASt 25/GA I 240 ff.), die sich allein aus dem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2013 ergibt (GA III 540, 541), ohne eigene Prüfung erfolgt ist oder dass die gerichtliche Sachverständige eine kritische Auseinandersetzung mit dem Parteigutachten scheut. Einen Reputationsverlust hätte ihr Sohn dadurch nicht ohne weiteres zu befürchten, zumal sich die Tätigkeiten in der Forschung und als Privatgutachter regelmäßig auf verschiedenen Ebenen bewegen.

C.

Die Beschwerdeentscheidung hat - anders als ein erstinstanzlicher Beschluss nach § 406 Abs. 4 ZPO - einen Ausspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu enthalten (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 406 Rdn. 19 und 21). Dieser beruht hier auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels der Antragsgegnerin zu 1) zur Last, weil sie die sofortige Beschwerde eingelegt hat.

D.

Die Rechtsbeschwerde wird durch den Senat nicht zugelassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.

E.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren konnte unterbleiben. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1812 in den Verfahren über Beschwerden nach § 406 Abs. 5 ZPO nicht (vgl. dazu Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 406 Rdn. 24). Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 18.11.2013
Az: 11 W 47/13


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