Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. Januar 2000
Aktenzeichen: 2a O 267/05

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 25.01.2000, Az.: 2a O 267/05)

Tenor

I. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € fest-gesetzt.

Gründe

I.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wären.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass den Beklagten keine Rechte gegen ihre - der Klägerin- Verwendung der Internet - Domain www.wahltipp.de aus der für die Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke " ARD-Wahltipp” (Nr. 304 46 440.6/41, Klagemarke) zustehen. Daneben wurden die aus einer solchen Inanspruchnahme hergeleiteten Annex-Ansprüche gestellt. Die Beklagten haben durch die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung den Wegfall des ursprünglich gegebenen Feststellungsinteresses der Klägerin herbeigeführt. Rechte aus der Klagemarke standen den Beklagten gegen die Klägerin wegen derer Verwendung der streitgegenständlichen Internet-Domain nicht zu, da es an einer hierfür erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG fehlte. Kennzeichnender Bestandteil und damit die Klagemarke prägend ist das Kürzel "ARD”, welches von der angegriffenen Domain-Bezeichnung nicht ansatzweise wiedergegeben wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, irgendwelche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten in deren Organisationsform als ARD herzustellen.

II.

Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 12 b GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. In Fällen der negativen Feststellungsklage ist der Streitwert so zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich der Gegner, d.h. vorliegend die Beklagten, berühmt (Zöller - Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 RN 16 "Feststellungsklagen”). Maßgeblich ist in Kennzeichenstreitsachen das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichens und zweitens durch Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung. Für den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts können viele Faktoren maßgeblich sein, insbesondere Dauer und Umfang der bisherigen Benutzung, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern und in der Öffentlichkeit, Grad der originären Kennzeichnungskraft usw.. Vorliegend handelt es sich um ein Kennzeichen, welches von allen Rundfunkanstalten der ARD anlässlich der Durchführung von politischen Wahlen in den Fernsehsendungen verwendet wird. Hierdurch wird eine hohe Bekanntheit in Großteilen der Bevölkerung erzeugt, was einen jedenfalls nicht geringen Marktwert für dieses Kennzeichen schafft. Auch der Angriffsfaktor ist im Hinblick auf die Verwendung einer jederzeit und überall verwendbaren Internet-Domain nicht als gering zu bezeichnen. Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungswerte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein. Da es, wie dargestellt, um die mit der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke geht, bewegt sich der festgesetzte Streitwert am unteren Rand der für solche Markenrechtsstreitigkeiten üblicherweise angenommenen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers. Es kommt daher auch nicht auf den Wert der für die Klägerin reservierten Domain an, wie die Beklagten einwenden.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.01.2000
Az: 2a O 267/05


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