Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. Juni 1997
Aktenzeichen: 27 U 130/96

(OLG Köln: Urteil v. 25.06.1997, Az.: 27 U 130/96)

Der Einwendungsausschluß auf den Rechnungen der DeTe Mobil verstößt nicht gegen § 9 oder § 10 Nr. 5 AGBG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 48/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM nebst 12 % Zinsen von 17.368,21 DM vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. September 1996 sowie nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Versäumnisurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05. 1996 - 27 0 48/96 - aufgehoben. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil, soweit über die Klage nicht zusprechend durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 18. Januar 1996 - Geschäftsnummer: 95-3036859-01-N - entschieden worden ist, mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klage in Höhe von 1.555,38 DM als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 %, der Beklagte zu 87 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die diese zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist im erkannten Umfang begründet.

Nachdem von der geltend gemachten Gesamtvergütung von 17.637,27

DM durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom

18.01.1996 ein Teilbetrag von 2.637,27 DM tituliert worden ist,

steht der Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit dem Beklagten über

dessen Teilnahme am Mobilfunk D 1 der Klägerin und durch dessen

Inanspruchnahme des Mobilfunks die jetzt noch geltend gemachte

Vergütung von 15.000,00 DM zu.

Der Vergütungsanspruch scheitert nicht an fehlerhaften, weil

nicht nachvollziehbaren Abrechnungen der Klägerin. Jedenfalls in

der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihre Abrechnungen so

erläutert, daß sie ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden

können. In den Rechnungen ist jeweils angegeben "abgerechnet bis 5.

..." oder "... bis 10. ...". Es folgt die Angabe des Monats und des

Jahres. In der Rechnung vom 20.04.1993 heißt es demgemäß:

"abgerechnet bis 05.04.1993" (Bl. 5 Anlagenhefter = AH). In den

folgenden Rechnungen war der Tag, bis zu dem abgerechnet wurde,

zunächst jeweils der 5. des Monats, ab 1994 mit Ausnahme des Monats

Januar der 10. des Monats. Daraus ergab sich, auf welche Zeit sich

der Abrechnungszeitraum bezog. Er lief jeweils zunächst vom 6.

eines Monats bis zum 5. des darauffolgenden Monats, später vom 9.

bis zum 10. Welchen Vorteil die Angaben des Anfangszeitpunkts des

Abrechnungszeitraumes gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die

Gefahr, daß Doppelberechnungen und Óberschneidungen vorkommen,

besteht auch bei Angabe des Anfangszeitpunktes.

Es ist zwar richtig, daß die Rechnungen der Klägerin teilweise

ohne Erläuterung nur mit Mühe zu prüfen sind. Das betrifft etwa die

Rechnungen vom 20.04., 20.05., 31.12.1993 und 13.04.1994. So ist in

der Rechnung vom 20.04.1993 ein monatlicher Grundpreis von 155,81

DM angegeben. Dieser Betrag läßt sich nur bei genauer Kenntnisnahme

der Tabelle betreffend die Gutschriften für die Grundgebühr (Bl. 29

AH) und aus Ziffer 9.1 der Bedingungen für den Mobilfunkdienst D 1

(Bl. 31 AH) ermitteln. Der Grundpreis für Januar 1993 ist ab

25.01.1993 einschließlich anteilig mit 15,81 DM (70,00 DM: 31 x 7),

für Februar und März in voller Höhe berechnet. Die Klägerin hat die

Berechnung zudem in der Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt.

Auch die übrigen oben angegebenen Rechnungen lassen sich anhand der

Bedingungen und der Preisliste nachprüfen. Auch sie sind zudem von

der Klägerin in der Berufungsbegründung im einzelnen erläutert.

Im übrigen bestehen keine Schwierigkeiten. Als Beispiel sei die

Rechnung vom 25.06.1993 (Bl. 7 AH) genannt. Dort ist als Grundpreis

70,00 DM angegeben. Dieser Preis findet sich in der Preisliste (Bl.

35 AH) als Grundpreis wieder. Die Verbindungspreise werden mit

249,32 DM bei 1084 Einheiten für Gespräche im eigenen Netz

angegeben, d.h. die Zeiteinheit wurde mit 0,23 DM berechnet. Die

Kosten für die Zeiteinheit sind in der Kostentafel (Bl. 34 AH)

angegeben.

Es mag sein, daß der Beklagte erstmals am 07.12.1994

Rechnungskopien der Klägerin erhalten hat. Selbst wenn die Klägerin

zunächst keine Rechnungen versandt hätte oder der Beklagte keine

erhalten hätte, entfiele deshalb nicht der Anspruch der Klägerin

auf Vergütung.

Der Einwand des Beklagten, die Rechnungen seien unrichtig, weil

zu hoch, greift hier nicht durch. Nach Ziffer 10 der Bedingungen

für den Mobilfunkdienst D 1, die durch Inbezugnahme Inhalt der

Vereinbarung über die Teilnahme am Mobilfunkdienst geworden sind

und deren Erhalt der Beklagte bestätigt hat, hat der Kunde

innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung seine Einwendungen

schriftlich der DeTeMobil oder dem Fernmeldeamt M. anzuzeigen. Die

Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Dieser Einwendungsausschluß verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5

AGBG. Die DeTeMobil hat dem Kunden nämlich mit der Frist von 6

Wochen nach Zugang der Rechnung eine angemessene Frist zur Abgabe

einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und sich verpflichtet,

den Kunden bei Beginn der Frist in den Rechnungen auf die

vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die Rückseiten der

Rechnungen weisen den geforderten Hinweis auf. Bedenken gegen die

Art des Hinweises bestehen nur insofern, als auf der Vorderseite

der Rechnungen, soweit dies aus den Kopien ersichtlich ist, nicht

auf den Hinweis auf der Rückseite aufmerksam gemacht wird. Hier ist

das unschädlich, weil - wie der Beklagte in der mündlichen

Verhandlung vom 04.06.1997 zugestanden hat - den ihm am 07.12.1994

zugegangenen Rechnungskopien Kopien der Rechnungsrückseiten mit dem

Hinweis beigefügt waren.

Der Einwendungsausschluß ist auch nicht nach § 9 AGBG unwirksam,

da hieran ein berechtigtes Interesse der Klägerin besteht. Àhnlich

wie bei Banken besteht ein organisatorisches Bedürfnis des

Massenverkehrs, nicht erhobene Einwendungen nach angemessener Frist

auszu- schließen und hierdurch klare Verhältnisse

herbeizuführen.

Unstreitig hat der Beklagte schriftlich keine Einwendungen gegen

die Rechnungen erhoben. Er hat zwar behauptet, er habe nach Erhalt

der Rechnungen fernmündlich bei der Klägerin Einwendungen gegen die

Höhe der Rechnungen geltend gemacht. Die Klägerin hat dies

bestritten und durch ihre Bedienstete Frau V. ausgeführt, in einem

solchen Fall werde von den Mitarbeitern der Klägerin ein Vermerk

angelegt, der zur Bearbeitung der Einwendungen weitergeleitet

werde. Weder ein solcher Vermerk noch ein sonstiger Hinweis auf

telefonisch vorgebrachte Einwendungen befinde sich in den

Unterlagen der Klägerin. Da der insoweit beweispflichtige Beklagte

keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten hat, ist er

beweisfällig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, daß er keine

Einwendungen erhoben hat.

Zur Klarstellung sei deutlich gesagt, daß bei rechtzeitiger

Einlegung von Einwendungen der Senat der Klägerin wohl nicht

gestatten würde, sich der Anforderung um genaue Angabe der

berechneten Einzelverkündungen zu entziehen. Der Verzicht des

Kunden auf einen Einzelverbindungsnachweis enthebt die Klägerin

weder der Pflicht noch des Rechts, diese Daten solange vorzuhalten,

als die Rechnungen unbeglichen sind. Die Klägerin, die hier

fünfstellige und uneinbringliche Beträge hat auflaufen lassen,

könnte nicht allein mit dem Vorbringen Erfolg haben, ihre

Zahleinrichtungen wiesen entsprechende Beträge aus. Mangels

rechtzeitiger Einwendungen des Beklagten kommt es vorliegend aber

nicht auf die Darlegung der Einzel- verbindungen an.

Der Beklagte hat danach die in Rechnung gestellten Vergütungen

der Klägerin in Höhe von 17.687,27 DM zu tragen. Hiervon sind durch

den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.01.1996

- 95-3036859-01-N -, der dem Beklagten ausweislich der

Zustellungsurkunde am 10.04.1996 zugestellt worden ist, ein Betrag

in Höhe von 2.637,27 DM tituliert, weil der Beklagte hinsichtlich

der Hauptforderung Widerspruch gegen die Hauptforderung nur in Höhe

von 15.000,00 DM eingelegt hat.

Die von der Klägerin geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von

2.368,21 DM sind ebenfalls, und zwar in Höhe von 1.555,38 DM durch

den Vollstreckungsbescheid tituliert. Im Mahnbescheid sind als

Nebenforderung Inkassokosten von 1.555,38 DM ausgewiesen. In seinem

Widerspruchschreiben hat er lediglich das Kästchen betreffend die

Hauptforderung und betreffend die Zinsen angekreuzt. In die Rubrik

"den anderen Nebenforderungen" hat er nichts eingetragen. Das kann

dahin verstanden werden, daß er auch den Nebenforderungen

widersprechen wollte. Der Widerspruch ist indessen vom

Rechtspfleger nicht in diesem Sinn verstanden worden, sondern

dahin, daß der Beklagte nur der Hauptforderung teilweise, den

Zinsen insgesamt und den Verfahrenskosten, soweit sie sich auf den

widersprochenen Teil der Hauptforderung beziehen, widersprechen

wollte. Demgemäß ist der Vollstreckungsbescheid vom 18.01.1996 auch

über die Nebenforderung von 1.555,38 DM erlassen worden. Hiergegen

hat der Beklagte nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids keinen

Einspruch eingelegt, so daß dieser in Bezug auf die

Nebenforderungen rechtskräftig geworden ist. Das hat zugleich zur

Folge, daß die Klage bezüglich der Nebenforderungen in Höhe von

1.555,38 DM unzulässig ist.

Darüber hinausgehende Inkassokosten stehen der Klägerin nicht

zu. Die Inkassokosten mögen zwar dem Grunde nach als Verzugsschaden

gemäß § 286 BGB zu erstatten sein. Die Klägerin verstößt aber gegen

ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie ein

Inkassobüro beauftragt, dessen Vergütung weit über der Vergütung

eines Rechtsanwalts liegt. Die Kosten der Inanspruchnahme eines

Rechtsanwalts hätten nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei einem

Gegenstandswert bis zu 18.000,00 DM und dem Ansatz einer

10/10-Gebühr, die höchstens angefallen wäre, 875,00 DM + 40,00 DM +

15 % Mehrwertsteuer = 1.052,25 DM betragen.

Der Zinsanspruch ist teilweise begründet. Mit der Bescheinigung

der Dresdner Bank vom 09.09.1996 hat die Klägerin die

Inanspruchnahme eines Kredits von 18.200,00 DM zu einem Zinssatz

von 12 % für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 09.09.1996

nachgewiesen. Für die Zeit danach kann die Klägerin nur den

gesetzlichen Zinssatz von 4 % verlangen, da aus der Bescheinigung

der Dresdner Bank eine Kredit-Inanspruchnahme über den 09.09.1996

hinaus nicht hervorgeht. Mit der Bescheinigung der WestLB vom

24.06.1996 vermag die Klägerin ihren Schaden nicht nachzuweisen, da

sie nach dem Inhalt der Bescheinigung auch bei rechtzeitiger

Zahlung das Darlehen nicht hätte teilweise zurückzahlen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,344 ZPO. Die Anwendung

des § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlaßt, weil die Klage im

erkannten Umfang schon aufgrund des Vortrags der Klägerin in erster

Instanz hätte stattgegeben werden müssen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713

ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 DM.

Die Inkassokosten werden als Nebenforderungen geltend

gemacht.

Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.






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Az: 27 U 130/96


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