Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 7/00

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2000, Az.: 33 W (pat) 7/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung QUICK-SET für die Waren 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;

Zuschlagstoffe für Baustoffe, insbesondere Bindemittel; Haftmittel und Baukleber;

19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Putze, Armierungs- und Spachtelmassenzur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung setze sich aus Begriffen der englischen Sprache zusammen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in beachtlichem Umfang ohne weiteres als beschreibende Gesamtaussage im Sinne von "schnell(ab)binden, schnell erhärten" verstanden würde. Die Bedeutung von "set" als Satz oder Serie sei für Waren, die üblicherweise nicht im Set angeboten würden, aber fernliegend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, daß die beanspruchten Waren im Gegensatz zu der von der Markenstelle geäußerten Auffassung in großem Umfang in Form von Sets bzw Systembestandteilen angeboten werden. Sie ist der Ansicht, daß sich daraus eine Vielfalt möglicher Bedeutungen der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung ergäben, was für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke spreche. Für ein aktuelles oder ein künftiges Freihaltebedürfnis fehle es an Belegen über eine tatsächliche beschreibende Verwendung. Die einmalige Aufnahme der angemeldeten Marke in ein Wörterbuch sei hierfür nicht ausreichend. Auch habe der Begriff QUICK im Deutschen nicht die Bedeutung von "schnell oder rasch", sondern von "munter, lebhaft oder flink". Schließlich weist die Anmelderin auf § 23 MarkenG sowie auf zahlreiche ähnliche gebildete Voreintragungen hin.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis hilfsweise wie folgt eingeschränkt:

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Baumaterialien (nicht aus Metall); sämtliche vorgenannte Waren als solche, die bei der Bearbeitung nicht abbinden oder erstarren".

II Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen, weil ihr für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie insoweit eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe darstellt. Sie entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft für die Waren des hilfsweise eingeschränkten Warenverzeichnisses.

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Wörtern QUICK und SET, die Teil der deutschen Sprache sind und in sprachüblicher Weise aneinandergereiht sind. In Verbindung mit den beanspruchten Waren ergibt die Kombination der Wörter einen Gesamtbegriff mit dem Sinngehalt von "Schnellset, Schnellsatz, Schnelleinheit".

Zwar trifft es zu, daß der Begriff "quick" im Deutschen in Wortverbindungen wie "quicklebendig, quickfidel" die Bedeutung von "munter, lebhaft, erquickt, flink" hat, wenn damit Eigenschaften von Personen bezeichnet werden. Wird das Wort aber nach heutigem Sprachgebrauch als Adjektiv im Zusammenhang mit Dingen sachbezogen verwendet (zB Quick Scan, Quickprint, Quick-Fill), so hat es die Bedeutung von "schnell", die dem Verkehr aus bekannten Begriffen wie "Quicktest" oder "Quickstep" geläufig ist. Das Wort "Set" hat Eingang in die deutsche Sprache in erster Linie als Bezeichnung für einen Satz zusammengehörender, oft gleichartiger Dinge (DUDEN Band 5, 5. Aufl, 1990, S714) gefunden. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen Fachleute, aber auch interessierte und informierte Heimwerker zählen, entnehmen der Bezeichnung "QUICK SET" in Verbindung mit den beanspruchten chemischen Erzeugnissen, Zuschlagmitteln, Bauklebern und sonstigen Baumaterialien ohne weiteres Nachdenken den beschreibenden Hinweis, daß es sich bei dem "Schnellset" um einen Satz aufeinander abgestimmter Teile handelt, die eine schnelle Zusammenstellung, Mischung, Handhabung oder Verarbeitung der gewünschten Einheit ermöglichen. Die Verwendung der beanspruchten Waren in von Form von Sets oder Systembestandteilen hat die Anmelderin selbst hervorgehoben. Damit steht für den inländischen Verkehr ein rein beschreibender Bezug zu den Waren der Anmeldung im Vordergrund, so daß er die angemeldete Bezeichnung nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal, sondern als beschreibenden Hinweis auf Eigenschaften der angebotenen Waren auffaßt. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt daher für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft.

Daß der Bestandteil "SET" der angemeldeten Marke als Substantiv im Englischen darüber hinaus die Bedeutung von "Erstarrung, Aushärtung, Abbinden etc" hat (vgl Wenske Wörterbuch Chemie, Englisch/Deutsch, S 1229), führt entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung, da für den inländischen Verkehr, und zwar auch, soweit Fachleute wie einfache Bauhandwerker angesprochen sind, die deutsche Bedeutung von "Schnellset" im Vordergrund steht.

Auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG kann nicht verneint werden. Die angemeldete Bezeichnung stellt eine englischsprachige beschreibende Angabe im Sinne von "Schnellabbinden, schnelles Aushärten" dar, die wie die zahllosen vergleichbaren englischen Fachbegriffe mit "quick-" zB quicksetting mortar = schnellbindender Mörtel, quick dip = Schnellbeize etc (vgl Wenske aaO, S 1099) gebildet ist und für die ein Freihaltebedürfnis besteht. Das schnelle Erhärten kann eine für die beanspruchten Waren objektiv bedeutsame Eigenschaft beschreiben. Zwar ist Englisch auf dem Gebiet der chemischen Erzeugnisse, aber nicht der Baumaterialien schlechthin als Fachsprache anzusehen. Im Zuge des vergrößerten Marktes innerhalb der Europäischen Union und der Tatsache, daß Englisch die wichtigste Verkehrssprache darstellt, muß es im Interesse der Allgemeinheit Mitbewerbern unbenommen sein, wesentliche Wareneigenschaften beim Absatz ihrer Waren für den fachkundigen Abnehmer auch - wie hier - schlagwortartig in englischer Sprache hervorzuheben, ohne durch Zeichenrechte Dritter daran gehindert zu werden. Anders als die Frage der Unterscheidungskraft, die sich ausschließlich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise bemißt, ist für das Freihaltebedürfnis an einer beschreibenden Angabe lediglich das berechtigte Interesse der Mitbewerber maßgeblich (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl, § 8 Rdn 17).

Der Hinweis der Anmelderin auf § 23 MarkenG greift nicht durch. Die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 und des § 23 MarkenG haben einen jeweils unterschiedlichen Regelungsgehalt. Während § 23 MarkenG die freie Verwendung beschreibender Angaben durch Dritte sichern soll, hat § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG den Schutzzweck, die Entstehung formaler Verbietungsrechte an beschreibenden Angaben von vornherein durch deren Ausschluß von der Eintragung als Marke zu verhindern, wenn die angemeldete Marke ausschließlich aus der beschreibenden Angabe besteht und keine anderen schutzfähigen Bestandteile aufweist (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 54).

2. Soweit die Anmelderin die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die Waren des hilfsweise eingeschränkten Warenverzeichnisses begehrt, betrifft der Ausschluß der "bei der Bearbeitung" nicht abbindenden oder erstarrenden Waren nur die beschreibende Aussage der englischen Fachbezeichnung "quick set" im Sinne von "Schnellabbinden". Selbst wenn die Fassung der Einschränkung ausreichen sollte, um das Freihaltebedürfnis insoweit möglicherweise entfallen zu lassen, bleibt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG davon unberührt. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht nach wie vor, da für die Auffassung des inländischen Verkehrs die beschreibende Bedeutung von "QUICK-SET" als "Schnellset" im Sinne eines Schnellsatzes zusammengehöriger Gegenstände bzw Systembestandteile auch in Bezug auf die chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke und Baumaterialien der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses im Vordergrund steht.

Die von der Anmelderin angegebenen eingetragenen Marken vermochten an der rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Bezeichnung "QUICK SET" als schutzunfähig nichts zu ändern, da die Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen ist (vgl BPatGE 13, 113, 116 - men's club"; BGH GRUR 1998, 420, 421 - K-Süd). Im übrigen entspricht die angemeldete Bezeichnung eher Bezeichnungen wie "Quick Scan", "Quick-Fill", "Quickprint" und "Quick-Lock", denen die Eintragung versagt worden ist (30 W (pat) 85/97; 24 W (pat) 174/97; 27 W (pat) 33/80, 32 W (pat) 98/99), weil der Verkehr sie als eindeutige Sachbezeichnungen auffaßt, während dies bei den Bezeichnungen "Quick dam" (33 W (pat) 262/98), "Quickfix" (25 W (pat) 377/89) und "quickplan" (33 W (pat)138/98) nicht in gleicher Weise als ersichtlich oder als sprachgerecht angenommen worden ist.

Winkler Dr. Schermer Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2000
Az: 33 W (pat) 7/00


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