Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. März 2001
Aktenzeichen: I-6 U 64/00

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.03.2001, Az.: I-6 U 64/00)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 2000 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungs-verfahrens werden dem Kläger zu 3/10 und der Beklagten zu 7/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Er hält Geschäftsanteile von insgesamt 600.000,00 DM (30 %). Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Wirksamkeit in der Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 festgestellter Beschlüsse, durch die seinen Brüdern H. B. und U. B. für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten Entlastung erteilt wurde. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Das Unternehmen der Beklagten wurde vom Vater der Gebrüder B. gemeinsam mit einem frühzeitig ausgeschiedenen Partner gegründet. Die Gesellschaft befasst sich satzungsgemäß mit der "Errichtung von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit" und mit der "Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen sowie ... (der) Verwaltung von Grundbesitz". Gemäß § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gilt für alle Gesellschafter

"das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB entsprechend mit der Erweiterung, daß ein Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich weder selbständig noch unselbständig noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig werden darf. Ebenso ist eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen - außer in Gestalt von Aktien und Wandelanleihen -, auch als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter, unzulässig."

Nach dem Tode des Unternehmensgründers im Jahre 1984 wurden dessen Söhne Kl. B. (Kläger), H. B., U. B. und T. B. zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Beklagten. Nachdem Herr T. B. am 10. Mai 1991 verstorben war, übertrugen seine Erben seine Geschäftsanteile von 425.000,00 DM zu gleichen Teilen auf die verbliebenen Brüder, die einen Restanteil von 200,00 DM in Bruchteilsgemeinschaft zu je einem Drittel erwarben. Am 20. Mai 1992 nahmen die Gesellschafter Herrn C. B., den am 15. Januar 1975 geborenen, von Herrn H. B. adoptierten Sohn seiner Ehefrau V. B. aus erster Ehe, in die Gesellschaft auf, wobei der Gesellschafter U. B. zunächst Geschäftsanteile von 141.600,00 DM an seinen Bruder H. B. veräußerte und dieser sodann Geschäftsanteile von 283.200,00 DM sowie alle Gesellschafter den gemeinschaftlichen Geschäftsanteil von 200,00 DM schenkweise an Herrn C. B. abtraten. Die Beteiligungen der Gesellschafter H. B. und U. B. reduzierten sich dadurch auf jeweils 25 % (je 425.000,00 DM). Im März 1993 kam es im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Stammkapitals von 1,7 Mio. DM auf 2 Mio. DM zu weiteren Änderungen der Beteiligungsverhältnisse. Seither hielten der Kläger Geschäftsanteile von 600.000,00 DM (30 %), die Herren H. B. und U. B. Geschäftsanteile von jeweils 500.000,00 DM (25 %) und Herr C. B. Geschäftsanteile von 400.000,00 DM (20 %).

In den folgenden Jahren entstanden zunächst private Streitigkeiten zwischen dem Kläger einerseits und seinen Brüdern H. B. und U. B. andererseits, die 1998 auf den gesellschaftlichen Bereich übergriffen und bis heute andauern. Am 24. April 1997 gründeten die Herren H. B. und U. B. die B. K. GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, von dem sie jeweils Geschäftsanteile von 25.000,00 DM übernahmen. Beide Gesellschafter wurden zu einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Die Gesellschaft befasste sich nach der ursprünglichen Fassung der Satzung mit "Planung, Betreuung und ... Vertrieb von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem ... (mit der) Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen". Durch Gesellschafterbeschluss vom 8. Mai 1998 wurde der Gesellschaftsgegenstand in "Engineering und Dienstleistungen" geändert. Das Unternehmen verfügte mit Ausnahme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer über keine eigenen Mitarbeiter. Zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bediente es sich des Personals und der Räumlichkeiten der Beklagten, die seither keine Aufträge mehr erhielt.

Im Juni 1998 erfuhr der - nicht im Unternehmen der Beklagten tätige - Kläger aus den Handelsregistermitteilungen in der Tagespresse von der Existenz der B. K. GmbH. In der Folge kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz und mehreren Besprechungen unter beiderseitiger Einschaltung von Rechtsanwälten, in der der Kläger Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Beklagten und insbesondere ihre Beziehungen zur B. K. GmbH begehrte. Außerdem fanden am 7. Juli 1998 und - auf Verlangen des Klägers - am 18. September 1998 Gesellschafterversammlungen statt. Am 7. Juli 1998 wurde den Herren H. B. und U. B. mit den Stimmen des jeweils anderen und des Gesellschafters C. B. gegen die Stimmen des Klägers Entlastung für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 erteilt. In der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 wurden sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten bezüglich ihrer Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. K. GmbH vom satzungsmäßigen Wettbewerbsverbot befreit. Gleichzeitig lehnte die Gesellschafterversammlung die Anträge des Klägers, die Herren H. B. und U. B. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, ihre Anstellungsverträge aus wichtigem Grund zu kündigen, ihre Geschäftsanteile einzuziehen und Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen, ab. Auch diese Beschlüsse wurden sämtlich mit den Stimmen des jeweils anderen Gesellschafter-Geschäftsführers und des Gesellschafters C. B. gegen die Stimmen des Klägers gefasst und entsprechend festgestellt.

Die genannten Beschlüsse waren in der Folge Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten. Im Verfahren 40 O 125/98 Landgericht D. erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen die Entlastungsbeschlüsse vom 7. Juli 1998. Die Beklagte erkannte den Klageantrag an, so dass die Beschlüsse durch Anerkenntnisurteil vom 16. April 1999 für nichtig erklärt wurden. Die Widerklage der Beklagten und ihrer Geschäftsführer H. B. und U. B. wurde durch - nach Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung rechtskräftiges - Urteil vom 3. September 1999 abgewiesen. In der Sache 40 O 132/98 Landgericht D. beantragte der Kläger, seinen Brüdern im Wege der einstweiligen Verfügung die Wettbewerbstätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. K. GmbH zu untersagen. Diesen Antrag erklärte er nach späteren Gesellschafterwechseln einseitig in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht wies das nunmehr auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Begehren ab, da es keinen Wettbewerbsverstoß zu erkennen vermochte; Rechtsmittel gegen diese Entscheidung legte der Kläger nicht ein. Schließlich erhob er in dem Rechtsstreit 40 O 134/98 Landgericht D. Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage mit dem Ziel, die am 18. September 1998 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklären und die wirksame Annahme seiner Beschlussanträge feststellen zu lassen. Nachdem das Landgericht die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1999 zunächst abgewiesen hatte, hat der Senat die Beschlüsse über die Befreiung der Herren H. B. und U. B. vom Wettbewerbsverbot sowie über die Ablehnung ihrer Abberufung als Geschäftsführer, die Kündigung ihrer Anstellungsverträge aus wichtigem Grund und die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) für nichtig erklärt und festgestellt, dass die Anträge des Klägers auf Abberufung seiner Brüder als Geschäftsführer und die Verfolgung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen wirksam angenommen worden seien. Über die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (II ZR 105/00).

Nach Einleitung der dargestellten Verfahren kam es zu mehreren Änderungen in den Gesellschafter- und Geschäftsführungsverhältnissen der Beklagten und der B. K. GmbH:

Durch notariellen Vertrag vom 6. Oktober 1998 übertrug der Gesellschafter H. B. Geschäftsanteile an der Beklagten von 300.000,00 DM an seine Ehefrau V. B.. Die verbleibenden Anteile von 200.000,00 DM trat er durch notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1998 an seinen Adoptivsohn C. B. ab. Diesem wurden kurze Zeit später auch die zunächst von Frau V. B. übernommenen Geschäftsanteile übertragen. Herr U. B. trat seien Anteile von 500.000,00 DM durch notariellen Vertrag vom 27. Oktober 1998 an seine Ehefrau K. B. ab. Sämtliche Übertragungsverträge enthielten keine Angaben zu Gegenleistungen, verwiesen jedoch darauf, dass die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen bereits getroffen seien. Seit Mitte Dezember 1998 waren damit der Kläger mit 600.000,00 DM (30 %), Herr C. B. mit 900.000,00 DM (45 %) und Frau K. B. mit 500.000,00 DM (25 %) an dem Stammkapital der Beklagten beteiligt. Parallel zu diesen Änderungen legte Herr U. B. am 30. November 1998 das Amt des Geschäftsführers nieder. Am 11. Juni 1999 wurde er allerdings erneut zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt.

Durch notariellen Vertrag vom 11. November 1998 veräußerten die Herren H. B. und U. B. ihre Geschäftsanteile von jeweils 25.000,00 DM an der B. K. GmbH zum Nennwert an die Beklagte. Bereits im ersten Halbjahr 1999 gingen die Anteile sodann zu gleichen Teilen an Frau V. B. und (erneut) Herrn U. B. über, der seinen Geschäftsanteil von 25.000,00 DM entweder über Frau V. B. oder unmittelbar von der Beklagten zurückerwarb. Am 13. Juli 1999 übernahmen die Brüder H. B. und U. B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf 2 Mio. DM neue Geschäftsanteile von jeweils 975.000,00 DM, so dass in der Folge Herr H. B. mit einer Stammeinlage von 975.000,00 DM (48,75 %), seine Ehefrau V. B. mit einer Stammeinlage von 25.000,00 DM (1,25 %) und Herr U. B. mit einer Stammeinlage von 1 Mio. DM (50 %) an der B. K. GmbH beteiligt waren. Herr H. B. legte das Amt des Geschäftsführers der Gesellschaft am 30. November 1998 nieder, wurde im Frühjahr 1999 indes erneut zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer neben seinem Bruder U. B. bestellt.

Im Jahre 1999 kam es zu zahlreichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten, in denen sich die Gesellschafter C. B. und K. B. durchweg durch die Herren H. B. und U. B. oder durch den Steuerberater der Beklagten, Herrn Dr. S., vertreten ließen. Nachdem das Landgericht die Entlastungsbeschlüsse vom 7. Juli 1998 zwischenzeitlich für nichtig erklärt hatte, wurde den (früheren) Geschäftsführern H. B. und U. B. in der Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 mit den Stimmen der durch Herrn Dr. S. vertretenen Gesellschafter C. B. und K. B. gegen die Stimmen des Klägers erneut Entlastung für die Geschäftsjahre 1996, 1997 und 1998 - bezüglich des Herrn U. B. bis zu seiner Amtsniederlegung am 30. November 1998 - erteilt; die Beschlüsse wurden vom Versammlungsleiter H. B. förmlich festgestellt. Nach Klageerhebung wurde in einer weiteren Gesellschafterversammlung am 15. Dezember 1999 mit gleichem Stimmenverhältnis beschlossen, die Geschäftsanteile des Klägers gegen eine Abfindung in Höhe von 2.615,52 DM einzuziehen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist unter dem Aktenzeichen 40 O 143/99 beim Landgericht D. anhängig. In der Sache 40 O 144/99 gab das Landgericht der Beklagten vorab im Wege der einstweiligen Verfügung auf, dem Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einziehungsbeschlusses die sich aus seiner Beteiligung an der Beklagten ergebenden Rechte als Gesellschafter uneingeschränkt zu belassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Entlastungsbeschlüsse vom 11. Juni 1999. Er hat vorgetragen, seine Brüder H. B. und U. B. hätten die B. K. GmbH ohne sein Wissen als Konkurrenzunternehmen mit gleichem Gesellschaftsgegenstand aufgebaut, um die Beklagte wirtschaftlich auszuhöhlen, ihr Geschäft sukzessive auf die neue Gesellschaft überzuleiten und seinen Gesellschaftsanteil an der Beklagten so zu entwerten. Damit hätten sie das ihnen als Gesellschaftern und Geschäftsführern auferlegte Wettbewerbsverbot in besonders schwerer Weise verletzt und der Beklagten möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt, für den sie persönlich einzustehen hätten. Die am 18. September 1998 beschlossene Befreiung vom Wettbewerbsverbot ändere daran nichts, weil sie angefochten und unwirksam sei und die als Gesellschafter und Geschäftsführer begangenen Pflichtverletzungen zudem nicht rückwirkend beseitigen könne.

Vor diesem Hintergrund hätten die Veränderungen in den Gesellschafts- und Geschäftsführungsverhältnissen der Beklagten und der B. K. GmbH dazu dienen sollen, die Vorwürfe bezüglich des Wettbewerbsverbotes zu entkräften, die in den Personen der Gesellschafter H. B. und U. B. bestehenden Interessenkollisionen bei formaler Betrachtung auszuräumen und die Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Dafür spreche bereits der zeitliche Zusammenhang mit den im Herbst 1998 eingeleiteten Gerichtsverfahren und die Unentgeltlichkeit der Geschäftsanteilsübertragungen. Zudem seien die Gesellschafter C. B. und K. B. seit Übernahme der Geschäftsanteile Ende 1998 nie persönlich in Erscheinung getreten und hätten durch ihre Vertreter, die zum Teil sogar Weisungen von den Geschäftsführern eingeholt hätten, immer im Sinne der Beschlussvorlagen der Geschäftsführung gestimmt. Dass sie die Beteiligungen nur für die Herren H. B. und U. B. hielten, werde auch dadurch bestätigt, dass diese im Jahre 1999 - als sie die Gerichtsverfahren unbeschadet überstanden zu haben geglaubt hätten - wieder fast alle Geschäftsanteile der B. K. GmbH und die gemeinschaftliche Geschäftsführung in beiden Gesellschaften übernommen hätten. In ähnlicher Weise sei dem damals noch minderjährigen C. B. im Jahre 1992 nur eine formale Gesellschafterstellung eingeräumt worden. Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen habe allein dazu gedient, die Beteiligungen der Gesellschafter H. B. und U. B. auf jeweils 25 % zu begrenzen und dadurch ihre Altersversorgungszusagen für den Insolvenzfall zu sichern.

Bei dieser Sachlage seien auch die Gesellschafter C. B. und K. B. entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG von der Abstimmung über die Entlastung der Geschäftsführer ausgeschlossen gewesen, so dass diese mit den Stimmen des Klägers abgelehnt worden sei. Jedenfalls seien die Entlastungsbeschlüsse rechtswidrig und unter Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht gefasst worden, weil die Geschäftsführer ihre Pflichten gegenüber der Beklagten nachhaltig verletzt und ihr möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt hätten. Das gelte auch schon für das Geschäftsjahr 1996, in dem wegen der erforderlichen Vorarbeiten zu der im April 1997 erfolgten Gründung der B. K. GmbH vermutlich ebenfalls bereits Konkurrenztätigkeiten entfaltet worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 11. Juni 1999 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse mit dem Inhalt, den Geschäftsführern H. B. und U. B. für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 sowie H. B. für das Geschäftsjahr 1998 und U. B. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1998 Entlastung zu erteilen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, zwischen der B. K. GmbH und ihr habe nie ein Wettbewerbsverhältnis bestanden. Während sie als Generalunternehmerin neue Ofenanlagen errichte, erbringe die B. K. GmbH Dienstleistungen für bereits bestehende Anlagen. Die Gesellschaft sei gegründet worden, weil ein potenzieller Auftraggeber gezögert habe, einen größeren Auftrag einem Unternehmen zu erteilen, in dem nicht alle Gesellschafter selbst tätig seien. Die Interessen des Klägers seien dabei durch einen am 24. April 1997 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag, durch den sie - die Beklagte - im Wesentlichen so gestellt werde, als ob sie die Aufträge der B. K. GmbH selbst erhalten hätte, gewahrt worden. Die Gesellschaft sei auch nicht hinter dem Rücken des Klägers gegründet worden. Vielmehr habe er bereits im Vorfeld ein weiteres finanzielles Engagement abgelehnt und sei von seinen Brüdern H. B. und U. B. deshalb unmittelbar vor der Errichtung der Gesellschaft nicht nochmals angesprochen worden.

Da es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis fehle, habe es einer Befreiung von dem satzungsmäßigen Wettbewerbsverbot an sich nicht bedurft. Der am 18. September 1998 dennoch gefasste Beschluss habe lediglich klarstellen sollen, dass die gleichzeitigen Tätigkeiten der Gesellschafter-Geschäftsführer H. B. und U. B. bei der B. K. GmbH und bei ihr - der Beklagten - miteinander vereinbar seien. Schon mangels Pflichtverletzung habe die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Herrn C. B. und Frau K. B. auch weder nur formalen Charakter gehabt noch der Umgehung von Stimmverboten gedient. Die Transaktionen seien vielmehr steuerlich und zivilrechtlich ernsthaft und unbedingt gewollt gewesen, ohne dass die (früheren) Gesellschafter H. B. und U. B. gehalten seien, ihre - von steuer- und erbrechtlichen Gründen getragene - Motivation im Einzelnen offen zu legen. Schriftliche oder mündliche Absprachen mit den neuen Gesellschaftern seien nicht getroffen worden. Insbesondere bestünden keine Treuhandverhältnisse oder sonstigen Weisungsbindungen. Herr C. B. habe bereits seit 1992 nach und nach in das Unternehmen hineinwachsen sollen und sei demgemäß sukzessive als Gesellschafter beteiligt worden. Dass er und Frau K. B. seit Ende 1998 an keiner Gesellschafterversammlung teilgenommen hätten, sei allein darauf zurückzuführen, dass sämtliche Versammlungen vom Kläger provozierte Streitigkeiten zum Gegenstand gehabt hätten, in die sie nicht auch noch persönlich hätten hineingezogen werden wollen; sie hätten deshalb von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch gemacht, sich in den Gesellschafterversammlungen von Beratern vertreten zu lassen. Die Unentgeltlichkeit der Geschäftsanteilsübertragungen habe dem tatsächlichen Wert der Beteiligungen entsprochen.

Im Ergebnis seien die Gesellschafter C. B. und K. B. weder vom Stimmrecht ausgeschlossen noch verpflichtet gewesen, den Geschäftsführern die Entlastung zu verweigern, weil eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes nicht vorliege und die Geschäftsanteilsübertragungen auch im Übrigen nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften dienten. Erst recht sei nicht ersichtlich, welche Pflichtverletzungen die damaligen Geschäftsführer H. B. und U. B. bereits im Jahre 1996 begangen haben sollten. Der Kläger wolle offenbar unter Ausschluss der Mehrheit der Gesellschafter allein über die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung entscheiden und verfolge dabei eigennützige, gesellschaftsfeindliche Motive, so dass sein eigenes Stimmverhalten in den Gesellschafterversammlungen missbräuchlich und die Klage deshalb unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

Das Landgericht hat die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Es hat aus dem zeitlichen Zusammenhang der Geschäftsanteilsübertragungen auf Herrn C. B. und Frau K. B. im Jahre 1998 mit den aufkommenden Streitigkeiten zwischen dem Kläger und den früheren Gesellschaftern, den ähnlichen, ersichtlich durch den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes veranlassten Veränderungen bei der B. K. GmbH und der Unfähigkeit der Beklagten, einen nachvollziehbaren Grund für diese Transaktionen anzugeben geschlossen, dass die Übertragungen allein oder zumindest in erster Linie erfolgt seien, um Stimmverbote für die Herren H. B. und U. B. zu umgehen und die gewünschten Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten. Auf rechtliche Bindungen zwischen den ausscheidenden und den neuen Gesellschaftern komme es dabei nicht an. Maßgeblich sei, dass die Gesellschafter C. B. und K. B. stets im Sinne der Beschlussvorlagen der Geschäftsführung gestimmt und im fraglichen Zeitraum nie selbst an Gesellschafterversammlungen teilgenommen hätten. Das belege, dass sie den in sie gesetzten Erwartungen auch ohne rechtliche Verpflichtung entsprächen. Bei dieser Sachlage unterlägen sie denselben Stimmverboten wie die früheren Gesellschafter H. B. und U. B., die wegen des in

§ 47 Abs. 4 GmbHG festgeschriebenen Verbots des Richtens in eigener Sache weder über die eigene noch über die Entlastung des jeweils anderen abstimmen dürften. Ohne die Stimmen der Gesellschafter C. B. und K. B. sei indes keine Mehrheit für die Entlastung zustande gekommen, so dass die festgestellten Beschlüsse für nichtig zu erklären seien.

Mit der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht eine Umgehung von Stimmverboten angenommen. Es fehle sowohl an einer entsprechenden Absicht der beteiligten Gesellschafter als auch an der daneben erforderlichen rechtlichen Bindung der Gesellschafter C. B. und K. B. gegenüber ihren Vorgängern H. B. und U. B., insbesondere einem entsprechenden Treuhandverhältnis. Das Abstimmungsverhalten der neuen Gesellschafter lasse Rückschlüsse auf eine solche Abhängigkeit nicht zu, weil es allein vernünftig gewesen sei und den eigenen Interessen der Gesellschafter entsprochen habe. Zudem seien die Gesellschafter H. B. und U. B. in der Verfügung über ihre Geschäftsanteile frei und weder dem Kläger noch dem Landgericht Rechenschaft schuldig. Im Ergebnis seien die Gesellschafter C. B. und K. B. mithin nicht von der Abstimmung über die Entlastung ausgeschlossen gewesen. Sie hätten ihr Stimmrecht auch nicht missbräuchlich ausgeübt, da die Tätigkeit der Geschäftsführer nicht zu beanstanden und ihr - der Beklagten - ein Schaden nicht entstanden sei. Insoweit nimmt sie ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Während des Rechtsstreits hat Herr C. B. Geschäftsanteile an der Beklagten von 108.000,00 DM an Frau K. B. übertragen. Damit halten nunmehr der Kläger Anteile von 600.000,00 DM (30 %), Herr C. B. Anteile von 792.000,00 DM (39,6 %) und Frau K. B. Anteile von 608.000,00 DM (30,4 %). Der Geschäftsführer H. B. ist am 6. Dezember 2000 verstorben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, soweit sie die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 1996 zum Gegenstand hatte. Im Übrigen beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Ladung durch den am 18. September 1998 als Geschäftsführer wirksam abberufenen Herrn H. B. erfolgt sei. Er - der Kläger - habe zuvor mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine Brüder H. B. und U. B. nicht mehr als rechtmäßige Geschäftsführer ansehe und demgemäß nur noch unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Klärung an Gesellschafterversammlungen teilnehme. Die Entlastungsbeschlüsse seien deshalb ohne weiteres nichtig. Jedenfalls seien sie aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts und wegen missbräuchlicher Ausübung des Stimmrechtes anfechtbar, wobei eine rechtliche Absicherung der Beziehungen zwischen den früheren und den jetzigen Gesellschaftern der Beklagten in Gestalt eines Treuhandvertrages und einer sonstigen vertraglichen Stimmrechtsbindung nicht Voraussetzung einer Umgehung des Stimmverbotes sei. Die Gesellschafter C. B. und K. B. seien willfährige Werkzeuge der Herren H. B. und U. B. und über die Beschlussgegenstände jedenfalls zum Teil nicht einmal informiert. So habe der Steuerberater Dr. S. in der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1999 eingeräumt, seit längerer Zeit nicht mit den Gesellschaftern über die Angelegenheiten der Beklagten gesprochen zu haben, sondern seine Informationen von den Geschäftsführern zu beziehen. Diese träten zudem im Schriftverkehr weiterhin als geschäftsführende Gesellschafter auf. Im Übrigen nimmt auch der Kläger auf sein Vorbringen des ersten Rechtszuges Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie den Inhalt des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Urteils des Senats vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) verwiesen.

Gründe

Nachdem der Kläger die gegen die Entlastungsbeschlüsse vom 11. Juni 1999 für das Geschäftsjahr 1996 gerichtete Anfechtungsklage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und das am 7. Januar 2000 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts D. damit insoweit wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO), hat die zulässige weitergehende Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Die Gesellschafter C. B. und K. B. - Herr C. B. jedenfalls hinsichtlich der im Herbst 1998 übernommenen Geschäftsanteile der Beklagten - waren von der Abstimmung über die Entlastung der Geschäftsführer H. B. und U. B. für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 ausgeschlossen und verletzten durch ihr Abstimmungsverhalten zudem ihre gesellschaftliche Treuepflicht. Ihre Stimmen sind deshalb bei der Feststellung der entsprechenden Beschlussergebnisse nicht mitzuzählen. Da die in der Gesellschafterversammlung festgestellten Beschlüsse zu den genannten Punkten ohne diese Stimmen nicht zustande gekommen wären, hat das Landgericht sie auf die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht für nichtig erklärt.

I.

Der Kläger ist zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse berechtigt. Als Gesellschafter der Beklagten hat er ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse braucht er für die - gemäß § 6 Nr. 9 der Satzung in Verbindung mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig erhobene - Anfechtungsklage nicht darzulegen (vgl. BGHZ 43, 261, 265 f.).

Der Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 1999 über die Einziehung seiner Geschäftsanteile schließt die Klagebefugnis des Klägers nicht aus. Abgesehen davon, dass das Landgericht durch Urteil vom 22. Dezember 1999 (40 O 144/99) im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet hat, dass ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einziehungsbeschlusses seine Rechte als Gesellschafter der Beklagten uneingeschränkt zu belassen sind, ließe selbst ein nachträglicher Verlust der Gesellschafterstellung die Klagebefugnis grundsätzlich unberührt (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; vgl. Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Anhang § 47 GmbHG Rdnr. 64). Ein in diesem Fall etwa zu forderndes besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens ergäbe sich ohne weiteres aus der Bedeutung der streitgegenständlichen Beschlüsse, durch die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbare oder allen Gesellschaftern privat bekannte Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Geschäftsführer H. B. und U. B. ausgeschlossen würden (vgl. BGH WM 1976, 736, 737; BGH WM 1985,1200; Scholz/Schneider, 9. Aufl., § 43 GmbHG Rdnr. 188; Baumbach/Hueck/Zöllner, 17. Aufl., § 46 GmbHG Rdnr. 26; Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdnr. 14), für die Bewertung seiner Beteiligung, an der sich gegebenenfalls seine Abfindung orientiert.

Die Anfechtungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten, wobei allerdings sichergestellt sein muss, dass die anderen betroffenen Gesellschafter von der Klageerhebung Kenntnis erlangen und damit Gelegenheit haben, als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beizutreten (vgl. BGHZ 97, 28, 31). Das war vorliegend der Fall. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 1. Oktober 1999 gehörten neben dem Kläger seine Brüder H. B. und U. B. sowie Herr C. B. der Beklagten als Gesellschafter an. Die Unterrichtung der Gesellschafter H. B. und U. B. war schon deshalb gewährleistet, weil sie zugleich Geschäftsführer der Beklagten und somit Adressaten der Zustellung waren. Als Geschäftsführer waren sie entsprechend § 246 Abs. 4 AktG verpflichtet, auch den Gesellschafter C. B. zu informieren. Da dieser ersichtlich in ihrem Lager steht, kann davon ausgegangen werden, dass sie dieser Pflicht genügten (vgl. BGHZ 97, 28, 32). Die Parteien haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

II.

Die angefochtenen Beschlüsse sind allerdings nicht aufgrund von Mängeln bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 nichtig (§§ 6 Nr. 2 der Satzung, 241 Nr. 1 AktG analog). Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) festgestellt, dass die Geschäftsführer H. B. und U. B. in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 aus wichtigem Grund von ihren Ämtern abberufen wurden. Die in dieser Gesellschafterversammlung festgestellten gegenteiligen Beschlüsse waren jedoch bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung durch (kassatorisches) Anfechtungsurteil zunächst rechtswirksam (vgl. Lutter/Hommelhoff, Anhang § 47 GmbHG Rdnr. 42), so dass Herr H. B. die Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 noch wirksam als Geschäftsführer einberufen konnte. Abgesehen davon handelte es sich um eine Universalversammlung, so dass etwaige Einberufungsmängel geheilt wären (§ 51 Abs. 3 GmbHG; vgl. Lutter/Hommelhoff, § 51 GmbHG Rdnr. 17). Der persönlich anwesende Kläger hat der Beschlussfassung unstreitig nicht widersprochen. Sein - ohnehin substanzloser - Vortrag, er habe zu früheren Zeitpunkten mehrfach in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass er seine Brüder nicht mehr als rechtmäßige Geschäftsführer ansehe und deshalb nur unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Klärung an Gesellschafterversammlungen teilnehme, reicht zur Darlegung eines die Heilungswirkung der Universalversammlung ausschließenden Widerspruchs nicht aus.

III.

Das Landgericht hat die in der Gesellschafterversammlung vom 11. Juni 1999 festgestellten Entlastungsbeschlüsse für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 jedoch zu Recht für nichtig erklärt, weil sie nicht mit der Mehrheit der (wirksam) abgegebenen Stimmen (§§ 6 Nr. 6 Satz 1 der Satzung, 47 Abs. 1 GmbHG) gefasst wurden. Die Stimmen der Gesellschafter C. B. und K. B. sind bei der Feststellung der Beschlussergebnisse nicht mitzuzählen, weil sie - jedenfalls im Umfang der im Herbst 1998 übertragenen Geschäftsanteile - unter Verstoß gegen ein Abstimmungsverbot und darüber hinaus insgesamt unter Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht abgegeben wurden.

1. Hat die Abtretung eines Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen, so ist der Erwerber in gleicher Weise wie der Veräußerer vom Stimmrecht ausgeschlossen. In der genannten Vorschrift kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Gesellschafter bei der Abstimmung über gegen ihn zu richtende Maßnahmen nicht mitwirken darf; kein Gesellschafter darf "Richter in eigener Sache" sein. Dieser Rechtsgedanke kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nur der Form nach mit dem Ziel auf einen Dritten überträgt, seine sonst nicht zugelassene Stimme bei einer solchen Entscheidung doch noch zur Geltung zu bringen. Die Abtretung ist dann lediglich ein Mittel, die dem Gesellschafter persönlich verbotene Mitwirkung zu erschleichen. In einem solchen Fall ist die Stimmabgabe durch den Abtretungsempfänger einer Stimmabgabe durch den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter gleichzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber des Geschäftsanteils rechtlich an die Weisungen des Veräußerers gebunden ist. Es genügt vielmehr, dass die Abtretung in der tatsächlich gesicherten beiderseitigen Erwartung erfolgt ist, der Erwerber werde zugunsten des selbst nicht stimmberechtigten Veräußerers abstimmen, und dass dies der Zweck des Geschäftes war (vgl. BGH NJW 1976, 713, 714; OLG Hamm DB 1989, 168; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 69).

Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot für die Gesellschafter C. B. und K. B. angenommen:

a) Die früheren Gesellschafter H. B. und U. B. waren nicht nur von der Abstimmung über ihre eigene Entlastung ausgeschlossen (§ 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), sondern hätten im Falle einer fortdauernden Gesellschafterstellung bei der Entscheidung über ihre Entlastung für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 auch wechselseitig nicht mitstimmen dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Stimmrechtsausschluss über den Wortlaut des § 47 Abs. 4 GmbHG hinaus auch bei der Einzelentlastung der Geschäftsführer ohne weiteres alle Organmitglieder erfasst (zum Meinungsstand Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 45). Der Grundsatz, dass kein Gesellschafter Richter in eigener Sache sein darf, rechtfertigt eine Ausdehnung des Stimmverbotes nämlich jedenfalls dann, wenn es um die Beurteilung gemeinsam begangener Pflichtverletzungen geht (vgl. BGHZ 97, 28, 33 f.; BGHZ 108, 21, 25 f.).

Die Herren H. B. und U. B. hatten im April 1997 die B. K. GmbH gegründet und die Gesellschaft in der Folge als Gesellschafter und Geschäftsführer neben der Beklagten betrieben. Bei der Entlastung für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 ging es mithin maßgeblich darum, ob sie durch dieses Verhalten das ihnen als Geschäftsführern der Beklagten auferlegte Wettbewerbsverbot verletzt und sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hatten. Das konnte für beide Geschäftsführer nur einheitlich entschieden werden, so dass sie bei einer Abstimmung über die Entlastung des jeweils anderen zugleich ihr eigenes Handeln zu beurteilen gehabt hätten. Jedenfalls bei dieser Fallgestaltung unterlagen beide Geschäftsführer dem Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn - wie vorliegend - getrennt über ihre Entlastung abgestimmt wurde.

b) Das Landgericht hat die im Herbst 1998 durchgeführten Geschäftsanteilsübertragungen an Herrn C. B. und Frau K. B. auch zu Recht als Umgehung dieser Stimmverbote gewürdigt, so dass die auf diese Anteile entfallenden Stimmen nichtig und bei der Feststellung der Beschlussergebnisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 71).

aa) Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhänge kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile eine unmittelbare Reaktion auf die seit der Kenntnis des Klägers von der Existenz der B. K. GmbH eskalierenden Auseinandersetzungen und die im September 1998 beim Landgericht D. anhängig gemachten Verfahren (40 O 125/98, 40 O 132/98 und 40 O 134/98) darstellte. Diese Streitigkeiten hatten im Wesentlichen den Vorwurf zum Gegen- stand, die Herren H. B. und U. B. verletzten das ihnen als Gesellschaftern und Geschäftsführern der Beklagten auferlegte Wettbewerbsverbot. Dem traten die Brüder des Klägers zunächst mit dem Versuch entgegen, sich durch Gesellschafterbeschluss vom 18. September 1998 bezüglich ihres Engagements bei der B. K. GmbH vom Wettbewerbsverbot befreien zu lassen. Als der Kläger das nicht akzeptierte und seine in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 abgelehnten Anträge auf Abberufung der Geschäftsführer, Kündigung ihrer Anstellungsverträge, Einziehung ihrer Geschäftsanteile und Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gerichtlich weiterverfolgte, drängte es sich auf, die beanstandete Doppeltätigkeit zumindest formal für die Zukunft aufzuheben, um damit dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Grundlage zu entziehen, die Konfliktlage zu entschärfen und einer etwaigen Einziehung der Geschäftsanteile zuvorzukommen. Die ab dem 6. Oktober 1998 folgenden Übertragungen entsprachen genau diesem Anliegen: Die Brüder H. B. und U. B. schieden als Gesellschafter aus beiden Gesellschaften aus, beschränkten sich jeweils auf die Geschäftsführung in einer Gesellschaft und übertrugen die Geschäftsanteile an der B. K. GmbH an die Beklagte, so dass der Vorwurf, die Beklagte durch eine treuwidrige Konkurrenztätigkeit wirtschaftlich aushöhlen zu wollen, zunächst leer lief. Auch bei den folgenden Geschäftsanteilsübertragungen wurden Überschneidungen bei den Gesellschaftsbeteiligungen vermieden.

Die Einlassung der Beklagten, die Übertragungen beruhten auf - nicht näher dargelegten - steuer- und erbrechtlichen Erwägungen, lässt sich demgegenüber mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht vereinbaren. Abgesehen von dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang ist nicht ersichtlich, welche steuerlichen und erbrechtlichen Gründe für die kurz aufeinander folgenden Abtretungen von Anteilen an der Beklagten zunächst an Frau V. B., von dieser an Herrn C. B. und sodann - in Höhe von 108.000,00 DM - über die Grenzen des Gesellschafterstammes H. B. hinweg an Frau K. B. sowie von Anteilen an der B. K. GmbH zunächst an die Beklagte und sodann anteilig zurück an Herrn U. B. maßgeblich gewesen sein könnten. Letztere Transaktionen erscheinen steuer- und erbrechtlich umso weniger nachvollziehbar, als die ursprünglichen Gesellschafter H. B. und U. B. sämtliche neuen Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung vom 13. Juli 1999 übernahmen und die Gesellschaftsverhältnisse in der B. K. GmbH damit bis auf eine minimale Beteiligung der Frau V. B. von 1,25 % praktisch wieder der Ursprungssituation entsprachen. Auch das Anliegen, Herrn C. B. zunehmend in das Geschäft der Beklagten hineinwachsen zu lassen, kommt als Erklärung für die dargestellten Übertragungen nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass diese Einlassung allenfalls die Erhöhung der Beteiligung des genannten Gesellschafters, nicht jedoch die weiteren Transaktionen erklären könnte, steht sie in Widerspruch zu der späteren Reduzierung seiner Geschäftsanteile durch die Übertragung von Anteilen in Höhe von 108.000,00 DM an Frau K. B..

bb) Die dargestellten Übertragungen dienten nicht der Aufhebung als problematisch erkannter persönlicher Verflechtungen, sondern zielten darauf ab, die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen und den bisherigen Gesellschaftern H. B. und U. B. damit auch in den ihr eigenes Verhalten betreffenden Angelegenheiten die Stimmenmehrheit zu verschaffen. Die Abtretungen erfolgten dabei zumindest in der begründeten Erwartung, dass die Abtretungsempfänger ihr Stimmrecht im Sinne der bisherigen Gesellschafter ausüben würden.

Dieser Schluss rechtfertigt sich zunächst aus der teilweisen Rückabwicklung der im Hinblick auf das gerichtliche Vorgehen des Klägers getroffenen Maßnahmen. Nachdem der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 40 O 132/98 in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Landgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 1999 (40 O 134/99) die Auffassung vertreten hatte, die Tätigkeit bei der B. K. GmbH sei angesichts des "Gewinnabführungsvertrages" mit dem Wettbewerbsverbot vereinbar, übernahmen die Herren H. B. und U. B. wieder die gemeinsame Geschäftsführung in beiden Gesellschaften und - teils durch Rückerwerb der am 11. November 1998 übertragenen Beteiligungen, teils im Rahmen einer Kapitalerhöhung - 98,75 % der Geschäftsanteile an der B. K. GmbH. Dieses - steuer- und erbrechtlich nicht zu begründende - Vorgehen lässt sich nur damit erklären, dass der Zweck der Übertragungen aus der Sicht der Beteiligten erledigt war. Ein anderes Ziel als die Abwehr der vom Kläger gerichtlich verfolgten Anträge kommt dabei nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welches eigene wirtschaftliche Interesse die Beklagte und Frau V. B. an einer nur kurzzeitigen bzw. minimalen Beteiligung an der B. K. GmbH besessen haben könnten. Die diese Gesellschaft betreffenden Transaktionen und die Änderungen in der Geschäftsführung beider Gesellschaften waren danach nur auf eine Stärkung der Rechtspositionen der Brüder H. B. und U. B. in der Auseinandersetzung mit dem Kläger gerichtet. Nachhaltige wirtschaftliche Veränderungen waren erkennbar nicht beabsichtigt.

Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten fügt sich in diesen Rahmen ein. Zwar blieb es insoweit beim Ausscheiden der früheren Gesellschafter H. B. und U. B.. Das erklärt sich indes aus der Notwendigkeit, sich auch künftig in der Gesellschafterversammlung mit dem Kläger auseinander zu setzen. Spätestens nach dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 16. April 1999 (40 O 125/98) konnte für seine Brüder kein Zweifel mehr daran bestehen, dass sie in entscheidenden Fragen vom Stimmrecht ausgeschlossen waren und der Kläger seine Positionen insoweit mit seiner Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung durchsetzen konnte. Dieses Ergebnis ließ sich nur verhindern, wenn die Stimmen der Gesellschafter H. B. und U. B. anderweitig aktiviert werden konnten. Eine Rückübertragung der Geschäftsanteile auf die beiden Brüder schied damit aus. Dass es dabei auch in diesem Fall nur um eine Stärkung ihrer Stellung gegenüber dem Kläger und nicht etwa um eine ernsthafte Übertragung wirtschaftlicher Positionen ging, belegt das weitere Verhalten der Beteiligten:

Die Gesellschafter C. B. und K. B. nahmen seit Übertragung der Geschäftsanteile im Herbst 1998 an keiner der zahlreichen Gesellschafterversammlungen teil und stimmten durch ihre Vertreter ausnahmslos für die Beschlussvorlagen der Geschäftsführung. Die Einlassung der Beklagten, sie hätten dadurch persönliche Auseinandersetzungen mit dem Kläger vermeiden wollen und im übrigen stets objektiv richtige, in ihrem Interesse liegende Entscheidungen getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers hielt der Steuerberater Dr. S. nach eigenen Angaben nämlich keinen Kontakt mit den von ihm vertretenen Gesellschaftern C. B. und K. B., sondern bezog seine Informationen über die Geschäftsführer H. B. und U. B.. Zwar stand es den Gesellschaftern frei, mit ihrem Vertreter auf jedem beliebigen Wege zu kommunizieren und ihr Stimmverhalten gegebenenfalls auch seinem Sachverstand zu überlassen. Wenn beide Seiten allerdings nicht einmal vor einer so grundlegenden Entscheidung wie der Abstimmung über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1999 Anlass sahen, unmittelbar miteinander in Kontakt zu treten, spricht dies angesichts der weiteren Umstände dafür, dass die Gesellschafter C. B. und K. B. keine eigenen Interessen wahrnahmen und die maßgeblichen Entschließungen und Weisungen tatsächlich von den vermeintlichen Mittelsmännern H. B. und U. B. getroffen wurden.

Darüber hinaus wurden die Geschäftsanteile an der Beklagten im Herbst 1998 unentgeltlich übertragen. Diese Gestaltung lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Erwerber keine eigenen Interessen verfolgten, sondern lediglich die Belange der früheren Gesellschafter H. B. und U. B. wahrnehmen und deshalb nicht mit Gegenleistungen belastet werden sollten. Die Behauptung der Beklagten, die Unentgeltlichkeit habe dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile entsprochen, lässt sich demgegenüber nicht mit dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 1999, durch den dem Kläger ein Jahr später noch eine - wenn auch geringe - Abfindung von 2.615,52 DM für die Einziehung seiner Geschäftsanteile zugestanden wurde, vereinbaren. Sie lässt zudem offen, welches Interesse die Erwerber, die sich persönlich nicht um die Geschicke des Unternehmens kümmerten, überhaupt an den Anteilen besessen und welchen Sinn die weiteren Teilübertragungen von Frau V. B. auf Herrn C. B. und von diesem auf Frau K. B. gehabt haben sollen. Gerade die letztgenannte Transaktion deutet allerdings darauf hin, dass es den Beteiligten um eine Verteilung der Geschäftsanteile ging, die es den Gesellschaftern C. B. und K. B. ermöglichte, den Kläger auch jeweils allein zu überstimmen. Damit standen aber nicht die Interessen der Anteilserwerber, sondern die Aktivierung der Stimmrechte der bisherigen Gesellschafter im Vordergrund, für die eine Gegenleistung naturgemäß nicht zu erbringen war.

Schließlich haben die Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nach dessen nicht bestrittenen Ausführungen in der Klageschrift vom 16. Dezember 1999 zum Rechtsstreit 40 O 143/99 Landgericht D. (Anlage BB 2 zur Berufungserwiderung vom 27. Juni 2000) mehrfach Begründungen für die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigenden Geschäftsanteilsübertragungen verweigert. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die durch ihre Geschäftsführer H. B. und U. B. vertretene Beklagte lediglich ausgeführt, diese könnten frei über ihre Geschäftsanteile verfügen und seien weder dem Kläger noch dem Gericht Rechenschaft über ihre Motive schuldig. Das mag rechtlich zutreffen, hindert den Senat jedoch nicht, auch dieses Verhalten in seine Würdigung einzubeziehen. Nach der Entscheidung des Landgerichts, das das Schweigen der Beklagten als Indiz zugunsten des Klägers gewertet hatte, und angesichts der gewichtigen Anhaltspunkte für eine bloße Umgehung des Stimmverbotes hätte sich eine Darlegung der maßgeblichen Gründe für die Übertragungen geradezu aufgedrängt. Ein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ihre Weigerung, den Hintergrund der Geschäftsanteilsübertragungen offen zu legen, bestätigt damit, dass es andere plausible Gründe als die Umgehung der Stimmverbote nicht gibt.

cc) In der Gesamtschau ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon überzeugt, dass die im Herbst 1998 bewirkten Geschäftsanteilsübertragungen von den damaligen Gesellschaftern H. B. und U. B. auf Frau V. B., Herrn C. B. und Frau K. B. die Umgehung der Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG bezweckten und in der - ausweislich des weiteren Verhaltens der neuen Gesellschafter begründeten - Erwartung vorgenommen wurden, die Erwerber würden jeweils im Sinne der Beschlussvorlagen der bisherigen Gesellschafter stimmen. Ob diese Erwartung auch rechtlich abgesichert wurde, wofür immerhin die Verweisung auf bereits getroffene "schuldrechtliche Vereinbarungen" in den notariellen Geschäftsanteilsabtretungsverträgen vom 6. Oktober 1998, 27. Oktober 1998 und 28. Oktober 1998 spricht, kann nach den eingangs dargestellten Grundsätzen dahinstehen; den Beweisantritten der Beklagten zu dieser Frage ist deshalb nicht nachzugehen. Ebenso kann der Charakter der Anteilsabtretungen an Herrn C. B. in den Jahren 1992 und 1993 offen bleiben. Wegen Umgehung der Stimmverbote sind jedenfalls die auf die im Jahre 1998 übertragenen Geschäftsanteile abgegebenen Stimmen nichtig, so dass den 6.000 ablehnenden Stimmen des Klägers allenfalls 4.000 Stimmen des Gesellschafters C. B. gegenüberstanden und die erforderliche Mehrheit der (wirksam) abgegebenen Stimmen für die Entlastung der Geschäftsführer für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 nicht erreicht wurde.

2. Unabhängig davon haben die Gesellschafter C. B. und K. B. durch ihr Stimmverhalten auch die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt. Ihre Stimmen für die Entlastung der Geschäftsführer H. B. und U. B. für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 sind deshalb wegen Rechtsmissbrauchs nichtig und bei der Feststellung der Beschlussergebnisse insgesamt nicht mitzuzählen (vgl. BGHZ 102, 172, 176; BGH ZIP 1991, 23, 24; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 74 a).

Die gesellschaftliche Treuepflicht verpflichtet den Gesellschafter sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern zu redlichem und loyalem Verhalten. Sie kann nach Lage des Einzelfalles besondere Handlungs- oder Unterlassungspflichten begründen und gegebenenfalls auch eine bestimmte Ausübung des Stimmrechtes gebieten (vgl. Scholz/ Winter, § 14 GmbHG Rdnrn. 51 f., 60; Lutter/Hommelhoff, § 14 GmbHG Rdnrn. 19, 21; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnrn. 21 f., 30; konkret zur Ausübung des Stimmrechtes auch BGHZ 98, 276, 279 f.). Bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers steht dem Gesellschafter zwar ein relativ weites Ermessen zu. Hat der Geschäftsführer jedoch schwere Pflichtverletzungen begangen und der Gesellschaft möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt, ist die in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl erteilte Entlastung wegen der Bindung des Gesellschafters an die Interessen der Gesellschaft treuwidrig (vgl. OLG Hamm DB 1992, 2130 f.; Baumbach/ Hueck/Zöllner, § 46 GmbHG Rdnr. 28). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor:

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 (6 U 77/99) im Einzelnen ausgeführt, dass die Geschäftsführer H. B. und U. B. durch die Gründung und den Betrieb der B. K. GmbH seit April 1997 ständig und besonders massiv das ihnen auferlegte Wettbewerbsverbot verletzten und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten nachhaltig gefährdeten. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, so dass der Senat auf die Feststellungen in dem genannten Urteil verweist.

Der maßgebliche Sachverhalt war allen Gesellschaftern unstreitig bekannt. Aus der Sicht der Gesellschafter C. B. und K. B. konnte auch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Gründung und die Konkurrenztätigkeit bei der B. K. GmbH mit den Pflichten der Geschäftsführer nicht vereinbar waren und mit hoher Wahrscheinlichkeit Schadensersatzansprüche der Beklagten begründeten. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts in der Sache 40 O 134/98, wonach das Verhalten der Geschäftsführer H. B. und U. B. im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten lag und mit Blick auf den "Gewinnabführungsvertrag" angeblich nicht zu beanstanden war, ändert daran nichts. Der Senat hat im Urteil vom 24. Februar 2000 ausgeführt, dass dieser Vertrag der Beklagten die Risiken von Verlusten und einer zehnprozentigen Kapitalverzinsung für die B. K. GmbH auferlegte und ihr im Gegenzug nur einen Anspruch auf eine dadurch begrenzte Kostenerstattung einräumte. Das in Nr. 6 des Vertrages umrissene Ziel, die Beklagte so zu stellen, als ob ihr die Aufträge selbst erteilt worden wären, fand in der konkreten Ausgestaltung der Vereinbarungen keinen Niederschlag. Dass die Gesellschafter C. B. und K. B. das Verhalten der Geschäftsführer selbst nicht als unproblematisch ansahen, ergibt sich zudem aus ihrer Bereitschaft, an der Umgehung der Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG mitzuwirken. Zwar mag dieses Vorgehen in erster Linie gegen den Kläger gerichtet gewesen sein. Daraus folgt allerdings zugleich, dass sie eine gesetz- und satzungsmäßige Beurteilung des Verhaltens der Geschäftsführung verhindern wollten. Das wäre - zumal mit den Mitteln der Gesetzesumgehung - nicht erforderlich gewesen, wenn sie tatsächlich davon überzeugt gewesen wären, dass die Herren H. B. und U. B. nur zum Wohl der Beklagten und damit auch des Klägers gehandelt hätten. Im Übrigen konnten die neuen Gesellschafter ohnehin nicht ernsthaft der Auffassung sein, dass die Paralleltätigkeit der B. K. GmbH unter Ausschluss des Klägers bei Einsatz der personellen und sachlichen Mittel der Beklagten und Abzug einer Vorabrendite von 10 % des eingesetzten Kapitals den Interessen der Beklagten entsprach und die offenkundige Wettbewerbstätigkeit rechtfertigen konnte.

Bei dieser Sachlage war es zwingend geboten und den Gesellschaftern C. B. und K. B. auch zumutbar, die Entlastung der Geschäftsführer für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 abzulehnen und der Beklagten damit Schadensersatzansprüche zumindest offen zu halten. Indem sie ihre persönlichen Beziehungen zu den Geschäftsführern über die Interessen der Beklagten stellten und - offenkundig in der Absicht, die Ausschlusswirkung der Entlastung für erkennbare Schadensersatzansprüche herbeizuführen - für die Entlastung stimmten, verletzten sie ihre gesellschaftliche Treuepflicht. Ihre Stimmen sind deshalb unabhängig von der Frage der Stimmverbote wegen Rechtsmissbrauchs nichtig und demgemäß bei der Feststellung der Beschlussergebnisse nicht mitzuzählen. Die Entlastung für die genannten Geschäftsjahre wurde somit mit den allein wirksamen Stimmen des Klägers, der seinerseits nicht rechtsmissbräuchlich, sondern im wohlverstandenen Interesse der Beklagten handelte, verweigert, so dass das Landgericht die festgestellten gegenteiligen Beschlüsse zu Recht für nichtig erklärt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird für die zweitinstanzlichen Urteilsgebühren (Nr. 1226 KV GKG) auf 14.000,00 DM, im übrigen auf 20.000,00 DM festgesetzt. Da die Parteien den vom Landgericht festgesetzten, bereits in der Klageschrift angegebenen Wert von 20.000,00 DM nicht angegriffen haben, übernimmt der Senat diesen nicht offensichtlich unangemessenen Ansatz auch für den zweiten Rechtszug. Der für die Urteilsgebühren anzusetzende Wert ist allerdings auf zwei Drittel dieses Betrages, unter Aufrundung auf die Obergrenze der Kostenstufe mithin auf 14.000,00 DM zu reduzieren, weil der Kläger die Klage nach Stellung der Berufungsanträge für eines der drei Geschäftsjahre zurückgenommen hat.

Die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf 14.000,00 DM.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.03.2001
Az: I-6 U 64/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c688ab59d8a1/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Maerz-2001_Az_I-6-U-64-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share