Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. Januar 2004
Aktenzeichen: 6 U 93/03

(OLG Köln: Urteil v. 09.01.2004, Az.: 6 U 93/03)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 5/03 - geändert.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

a.

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben im In- und Ausland, in deutscher Sprache und in Óbersetzungen des Buches "I - GR" im Verlag der Beklagten oder als Lizenzen der Beklagten in anderen Verlagen bislang erschienen sind,

b.

Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, für jedes Jahr seit Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des Buches "F. I." und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte im In- und Ausland, in deutscher Sprache und in Óbersetzungen, verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgabe und Sonderausgaben).

III.

Soweit das Landgericht die weitergehende Stufenklage abgewiesen hat, wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren im ersten Rechtszug entstandenen und noch entstehenden Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht vorbehalten.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, ZPO abgesehen.

B e g r ü n d u n g :

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten, soweit das Landgericht die auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete (Stufen-) Klage abgewiesen hat. Im übrigen war das Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO auf Antrag beider Parteien im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zwischen den Parteien herrscht zurecht kein Streit darüber, dass der mit der Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG a.F. entstanden ist. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere ihm gegenüber verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. Diesem Anspruch auf Vertragsanpassung, der nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Urheber von den Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich der Anspruch ergibt, lagert die Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 602 ff. = WRP 2002, 715 ff. "Musikfragmente" m.w.N.) als Hilfsanspruch einen Auskunftsanspruch vor. Der Urheber, der sich darüber im Unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann vom Nutzungsberechtigten und damit im Streitfall der Beklagten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen. Dazu muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber letztlich ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und ggf. Rechnungslegung verlangen, um anschließend im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH, a.a.O. "Musikfragmente").

Greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen eines groben Missverhältnisses im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. bestehen im Streitfall deshalb, weil sich das Buch, dessen Urheber der Kläger ist, im In- und Ausland dem Anschein nach außergewöhnlich gut verkauft hat. Die Beklagte selbst hat es im Hinblick auf die deutsche Ausgabe als Bestseller gekennzeichnet. Im Jahr 1998 ist entgegen den ursprünglichen Planungen eine gebundene Ausgabe des Buches erschienen. Die englischsprachige Ausgabe ist beim Versandhändler B mit 5 Sternen gekennzeichnet worden, die für eine hohe Kundenachfrage stehen. Die englischsprachige Ausgabe ist bis 1999 neben der sog. Paperbackversion auch in einer Hardcover-Auflage erschienen. Von beiden Ausgaben wurden bereits im Folgejahr ihres ersten Erscheinens neue Ausgaben gedruckt. Zumindest seit dem Jahr 2000 ist das vom Kläger verfasste Buch weiterhin jedenfalls in französischer, italienischer, spanischer und portugiesischer Sprache verlegt worden. Es wurde nach seinem Erscheinen im Jahr 1992 über lange Jahre im Verlagsprogramm der Beklagten geführt, obwohl es unstreitig ihrem Konzept entspricht, qualitativ hochwertige Kunstbücher zu günstigen Preisen anzubieten und die hergestellte Auflage möglichst schnell zu vermarkten. Darüber hinaus ist das Buch auch im Jahre 2002 nach wie vor im Programm der Beklagten im In- und Ausland vorhanden gewesen, außerdem sind weitere Auflagen des Werkes ab August 2002 in den Sprachen holländisch, englisch, französisch, deutsch und spanisch aufgelegt worden. Aufgrund dieser Fakten vermutet der Kläger zurecht, dass er der Beklagten das in Rede stehende Nutzungsrecht möglicherweise zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu geführt haben, dass die vereinbarte Gegenleistung in Form des Pauschalhonorars von damals 16.000,00 DM in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen stehen könnte, die die Beklagte aus der Nutzung des Werks gezogen hat. Weitere ins Detail gehenden Ausführungen hierzu erscheinen dem Senat entbehrlich, weil die Beklagte das Vorliegen solcher greifbarer Anhaltspunkte selbst nicht in Zweifel gezogen, sich vielmehr im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt hat, solche greifbaren Anhaltspunkte hätten schon im Jahre 2000 vorgelegen, deshalb sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Die erhobene Verjährungseinrede bringt den den Anpassungsanspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. vorbereitenden, mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht zu Fall: § 36 Abs. 2 UrhG a.F. ist entgegen der unrichtigen, vom Landgericht allerdings aufgegriffenen Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht anwendbar, weil er sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf einen Auskunftsanspruch, sondern auf den Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. bezieht und den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist davon abhängig macht, dass der Urheber und damit der Kläger Kenntnis von den Umständen hat, aus denen sich der Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt. Eine solche Kenntnis hat der Kläger nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht, er kann sie auch nicht haben, weil nämlich die Beklagte sich insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachhaltig auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit liege ein grobes Missverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. gar nicht vor, weil sich nämlich das in Rede stehende Buch trotz seiner Anpreisung als Bestseller etc. lediglich 40.000 mal verkauft habe, während allein zur Deckung der entstandenen Kosten eine verkaufte Auflage von 80.000 Stück erforderlich sei.

Im übrigen bedarf die in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 21 Rdnr. 17) umstrittene Frage, wann unselbständige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, deren Verjährung im Gesetz nicht bestimmt ist, wegen eines bestimmten Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden können, keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach einer, wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II"; BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373 ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB. Stellt man demgegenüber maßgebend auf die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs ab (so z.B. BGH GRUR 1972, 558, 560 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kaptitel 38 Rdnr. 37), ist der Anspruch des Klägers ebenfalls nicht verjährt, weil die Frist nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. erst mit der hier nicht gegebenen Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen beginnt.

Anlass, die Verjährungsfrist durch eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. auf zwei Jahre zu verkürzen, besteht ersichtlich nicht. Denn dann müsste entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. die kurze Verjährung nicht nur auf den Hauptanspruch, sondern auf den ihn erst vorbereitenden Auskunftsanspruch erstreckt werden, zudem müsste entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. und auch anderer Vorschriften wie z.B. § 852 BGB a.F. nicht mehr darauf abgestellt werden, dass der Anspruchsberechtigte positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat, sondern es müsste geprüft werden, ob er greifbare Anhaltspunkte für ein mögliches Bestehen solcher Ansprüche hat. Dass es nicht Sinn der kurzen Verjährung des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. sein kann, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, einen Anspruch durch Einredeerhebung zu Fall zu bringen, bevor dieser Anspruch zur Entstehung gelangt ist, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.

War die Beklagte demgemäß auf Antrag des Klägers antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, kann jetzt nicht entschieden werden, ob dem Kläger nach Erfüllung dieser Ansprüche weitere Ansprüche, insbesondere ein Vertragsanpassungs- und auch ein Zahlungsanspruch zustehen. Darüber wird das Landgericht nach Auskunftserteilung zu befinden haben. Der Senat ist insoweit dem Antrag der Parteien gefolgt und hat den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Dies zu tun war er gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. (= § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.) befugt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 235, 236 = WM 1981, 991, 993 = MDR 1982, 26) zu § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO a.F. ist eine Zurückverweisung der Sache in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat und das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt. Trotz der Tatsache, dass namentlich ein Unterschied zum Grundurteil darin liegt, dass das Auskunftsurteil bezüglich des Anspruchsgrundes eine Rechtskraftwirkung nicht entfaltet (BGH LM Nr. 9 und 10 zu § 254 ZPO), sind in beiden Fällen jedoch nachträgliche Feststellungen zur Höhe erforderlich, die zweckmäßigerweise zunächst in der ersten Instanz getroffen werden. Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ein praktisches Bedürfnis für eine Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (vgl. nur BGH, a.a.O., NJW 1982, 235, 236 m.w.N. zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.). Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das Landgericht die Stufenklage auch deshalb nicht insgesamt hätte abweisen dürfen, weil die Zurückweisung des Auskunftsanspruchs nicht die gleichzeitige Unbegründetheit des Anpassungsanspruchs nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. bedingte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 91 ZPO die unterlegene Beklagte zu tragen. Wen die weitere Kostenlast trifft, hängt davon ab, ob dem Kläger nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung ein Vertragsanpassungs- und auch ein Zahlungsanspruch zuerkannt wird. Die Entscheidung über die in erster Instanz bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten des Rechtsstreits war deshalb dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO) besteht nicht.






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