Kammergericht:
Urteil vom 18. November 2003
Aktenzeichen: 5 U 350/02

(KG: Urteil v. 18.11.2003, Az.: 5 U 350/02)

Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler führt regelmäßig - bei weitgehender Werktreue - nicht zu eigenen kompositorischen (Mit-)Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers nach §§ 73 ff. UrhG.

Werden im Wege des Samplings digitalisierte Musikwerke zu neuen digitalen manipulierten Festlegungen verwendet, so kann darin sowohl eine Bearbeitung als auch eine Vervielfältigung gesehen werden.

Werden dabei aus der digitalisierten musikalischen Leistung einzelne Tonfolgen herausgenommen, um diese zu neuen, vom Ursprungswerk losgelösten Werken mit anderen Klangfolgen zu vermischen, kann dies zu einer zusätzlichen, wirtschaftlich eigenständigen Nutzung führen. Dies gilt nicht bei einer bloßen "Modernisierung" des ursprünglichen Werkes innerhalb eines dem Produzenten eröffneten Bearbeitungsspielraums.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin € 16 O 689/01 € in Ziff. 1 des Tenors teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das unter I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage in Anspruch und begehrt wegen 1998 veröffentlichter sogenannter "New Versions" einzelner in den 80-ziger Jahren aufgenommener Musikstücke der Gruppe "M T" Auskunft (1. Stufe) bzw. Zahlung (2. Stufe).

Der Kläger ist Musiker und u.a. als Studiosänger für Tonträgeraufnahmen tätig. Die Beklagte zu 1. ist Tonträgerherstellerin. Der Beklagte zu 2. ist Musikproduzent und neben T A Mitglied der Musikgruppe "M T".

Der Kläger wirkte in der Zeit von 1984 bis 1987 an mehreren Studio-Musikaufnahmen von "M T" mit. Der große Erfolg dieser Gruppe begann 1984/85 mit dem Lied "You're My Heart, You're My Soul". Der Kläger übernahm (zusammen mit den weiteren Studiosängern K, W und S) Variationen der im Chor gesungenen Refrainteile. Er erhielt für seine Gesangsleistungen von der "M I GmbH" (von der die Beklagte zu 1. ihre Rechte ableitet) ein Pauschalhonorar pro Titel bzw. Tag. Er unterzeichnete sogenannte Künstlerquittungen mit folgendem Text:

"Ich übertrage Intersong Musikverlage und ihren Lizenznehmern ohne Einschränkung für alle Länder der Welt meine sämtlichen Leistungsschutzrechte und -ansprüche, die mir noch zustehenden Urheberrechte am Werk selbst und bzw. oder seinen Bearbeitungen sowie alle sonstigen Rechte, die ich an den Schallaufnahmen der o.a. Werke durch meine Darbietungen erwerbe. Ich räume damit Intersong Musikverlage das ausschließliche, übertragbare und unbeschränkte Recht ein, diese Aufnahmen meiner Darbietungen ganz oder teilweise in der ganzen Welt in jeder Weise (einschließlich Synchronisation) und unter jeder Marke zu verwerten oder verwerten zu lassen, die Intersong Musikverlage oder einer mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Firma gehört. Die übertragenen Rechte und Ansprüche schließen insbesondere ein das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und das Recht und den Anspruch zur oder aus der öffentlichen Aufführung sowie zur Verwertung im Hörfunk, Fernsehen, Tonfilm und durch andere optisch-akustische Verfahren."

Im Jahre 1998 feierte die Musikgruppe "M T" ein Comeback mit neuen Versionen alter Aufnahmen. Das neue Album "B f G erschien am 30. März 1998. Hierzu wurden das Instrumental-Playback und Arrangement neu aufgenommen und den aktuellen klanglichen Ansprüchen angepasst. Dabei wurden u.a. ein Text durch einen sogenannten Rapper eingesprochen, die digitalisierten Gesangsbeiträge des Klägers im Wege des sogenannten Samplings technisch klanglich bearbeitet (insbesondere durch ein schnelleres Tempo) und in die Neuaufnahme integriert. Die Beklagten informierten den Kläger hierüber nicht; sie holten nicht dessen Einverständnis ein.

Der Kläger hat Steuerschulden. Wegen dieser pfändete das Finanzamt Stade etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten.

Der Kläger hat behauptet, neben seiner Tätigkeit als Studiosänger sei er auch an der kompositorischen Gestaltung und dem Arrangement der Titel beteiligt gewesen. Er habe gemeinsam mit den anderen Studiosängern € anlässlich der Aufnahme des ersten Liedes "You're My Heart ..." den für "M T" kennzeichnenden Chorgesang der Refrainteile im "Falsett-Stil" entwickelt. Er sehe sich insoweit als Miturheber an. Der Beklagte zu 2. habe keinerlei eigene Gesangsleistung in die Aufnahmen eingebracht. Der Kläger hat ferner behauptet, er habe seinerzeit für die Studioaufnahmen nur ein Pauschalhonorar von einigen hundert DM pro Titel erhalten. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, die Vergütung sei im Hinblick auf die hohen Umsätze der Beklagten sittenwidrig, jedenfalls nachträglich anzupassen. Zudem hat der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihm mündlich im November 1985 anlässlich des Charterfolges des ersten Titels bei einer Feierlichkeit in einem italienischen Restaurant in Hamburg eine Vergütung von einem Prozentpunkt der Umsätze zugesagt. Er habe erst am 22.03.2001 durch die Ausgabe der Zeitschrift MAX erfahren, dass eine gesampelte Version der streitgegenständlichen Titel existiere. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, durch die Neuaufnahmen sei in seine Rechte eingegriffen worden, denn diese stellten eine selbständige Verwertungsform dar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung unter Vorlage entsprechender Belege zu legen über

a) den Verkauf von Tonträgern unter Angabe

(1) der Anzahl der hergestellten, verkauften und noch am Lager befindlichen Tonträger unter Bezeichnung der Konfiguration und Katalognummer sowie des jeweiligen Titels,

(2) des Abgabepreises der Beklagten zu 1. an den Handel,

(3) des Verbreitungsgebietes,

(4) des Endverbraucherabgabepreises,

(5) der vollständigen Anschrift sowie der Namen der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer dieser Tonträger,

(6) der erzielten Bruttoumsätze und des erzielten Gewinns,

b) sonstige Auswertungshandlungen außerhalb des Verkaufs von Tonträgern (sog. flat-fee-Einnahmen), insbesondere Lizensierungen als Hintergrundmusik, für Werbung, für Filme, für öffentliche Aufführungen im Rahmen von Messen und Veranstaltungen,

jeweils zu a) und b) betreffend folgende Titel der Musikgruppe "M T" als sogenannte "New Version":

(1) You can win if you want

(2) Brother Louie

(3) You're my heart, you're my soul

(4) Geronimo's Cadillac

(5) Jet Airliner

(6) Give me peace on earth

(7) Lady Lai

(8) Atlantis is calling

(9) Cheri Cheri Lady

(10) Angie's heart.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe für die damaligen Studioaufnahmen ein Pauschalhonorar von 1.000,00 DM netto pro Tag erhalten, was branchenüblich gewesen sei. Der Kläger habe für alle Lieder die "Künstlerquittung" unterzeichnet. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und sich daneben auf Verwirkung berufen.

II. Das Landgericht hat € unter Abweisung einzelner Teile der Auskunftsansprüche € der Klage gegenüber der Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zwar habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht hinreichend vorgetragen. Die Beklagte zu 1. habe aber mit den digitalen Veränderungen in den "New Versions" in das Vervielfältigungsrecht des Klägers als leistungsschutzberechtigtem Sänger eingegriffen. Die Künstlerquittungen enthielten keine Einwilligung zu Veränderungen der Altaufnahmen im Wege des Samplings. Die Aktualisierung einer Musikaufnahme zur Anpassung an den Musikgeschmack sei keine bloße Variation, sondern insoweit stelle sich das Sampling als selbständig abspaltbare Nutzungsart dar. Der Beklagte zu 2. hafte aber für die Rechtsverletzung durch die Beklagte zu 1. mangels erkennbaren eigenen Tatbeitrages nicht. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. über eine Umsatzbeteiligung sei nicht hinreichend vorgetragen worden; jedenfalls stehe die vereinbarte, aber nicht eingehaltene Schriftform entgegen.

III. Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Beklagte zu 1. und der Kläger mit ihren Berufungen jeweils insoweit, als sie unterlegen sind.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Schon bei dem ersten Lied "You're My Heart ..." habe der Beklagte zu 2. € entsprechend den weiteren Beispielen gemäß der Anlage KB 4 € eine "Demo-Version" mit seiner Komposition (von ihm u.a. eingespielt auf einem Keyboard und von ihm gesungen) vorgetragen. Für diese "Demo-Versionen" habe dann der Co-Produzent R eine Basisspur gelegt (Harmonik und Rhythmik seien erkennbar geworden, der Song habe eine Struktur erhalten). Danach habe der Solosänger A eine Gesangsspur gelegt (alle Strophen und erste Hälfte des Refrains). Er € der Kläger € und die übrigen Studiosänger hätten dann die zweite Hälfte des Refrains im Falsett-Sound entwickelt und gesungen, wie dies der Anlage KB 4 entspräche. Der Beklagte zu 2. habe in dem Restaurant in Hamburg in Anerkennung der Verdienste der Studiosänger am Erfolg der Gruppe "M T" erklärt, er € der Beklagte zu 2. € werde dafür sorgen, dass die Sänger am Erfolg des Projekts "M T" angemessen beteiligt werden würden. Dann habe der Beklagte zu 2. die Sänger immer wieder vertröstet. Er € der Kläger € und die anderen drei Sänger hätten € auch nach einem abgebrochenen "Streik" und Konsultationen eines Rechtsanwalts € weiterhin für die Gruppe "M T" gesungen, um nicht ihren "Job" als Studiosänger auch bei anderen Produktionen des Beklagten zu 2. zu verlieren. Auch das 6. Album (das letzte mit Beteiligung des Klägers) sei dann fertiggestellt worden, ohne dass es zu einer Vereinbarung über die von dem Beklagten zu 2. zugesagte Umsatzbeteiligung gekommen sei.

Der Kläger beantragt € nach Klageerweiterung um die Titel "In 100 years" und "No. 1 Hit Medley" und entsprechender Teilrücknahme der Klage €

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 1. auch hinsichtlich der weitergehenden Auskunftsansprüche und auch den Beklagten zu 2. € in vollem Umfang € zur Auskunft zu verurteilen (Einzelheiten: Schriftsatz des Klägers vom 13. März 2003 € Band I Bl. 173 € 174 d.A.).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. beantragt mit ihrer Berufung,

unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen.

Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Soweit für das Lied "Jet Airliner" keine Künstlerquittung vorgelegt werden könne, möge eine Unterzeichnung in diesem Einzelfall vergessen worden sein. Aus den übrigen gemeinsamen Produktionen € die ausschließlich unter Verwendung der "Künstlerquittung" durchgeführt worden seien € sei aber zwischen den Parteien auch für dieses Lied die Rechtseinräumung in diesem Umfang konkret vereinbart worden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist erfolgreich.

I. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig, insbesondere ist die notwendige Beschwer von mehr als 600,00 € gegeben, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

1. Bei einer Verurteilung zur Auskunft € wie vorliegend € ist maßgeblich das Abwehrinteresse des Beklagten zu 2., gemessen an seinem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft (vgl. BGH, NJW 1995, 664; Zöller/Herget, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Auskunft" m.w.N.).

2. Die Beklagte zu 1. soll hier für 10 Titel weltweit Herstellungs- und Verkaufszahlen, Abgabepreise und den erzielten Gewinn mitteilen. Mögen auch die umsatzrelevanten Angaben aufgrund eines "automatisierten Abrechnungssystems" noch problemlos möglich sein, bedarf die Gewinnermittlung weitergehender Berechnungen, die deutlich über Umsatzangaben hinausgehen. Zudem ist der Gewinn nur bezogen auf Teile einer CD zu berechnen, also nicht etwa routinemäßig erstellten Gewinnberechnungen zu entnehmen. Das lässt hinreichend auf einen Ermittlungs-, Berechnungs- und Schreibaufwand von deutlich über 20 Stunden schließen. Selbst bei einem mittleren Stundensatz von nur 30 Euro ist dann die vom Gesetz vorausgesetzte Beschwer gegeben.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist auch begründet. Es besteht dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch, der Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. rechtfertigen könnte.

1. Vertragliche Ansprüche scheitern schon daran, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nie ein Vertrag geschlossen worden ist, weder bezüglich der streitgegenständlichen neuen Version ("Back for good") noch hinsichtlich der ursprünglichen Version der Titel. Für die "aktualisierte" (streitgegenständliche) Version fehlt es unstreitig an einer Absprache mit dem Kläger. Die ursprüngliche Version ist von der "M I GmbH" produziert worden, von der die Beklagte zu 1. die Lizenzrechte ableitet. Eine Gesamtrechtsnachfolge hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch der Kläger macht insoweit keine vertraglichen Rechte gegenüber der Beklagten zu 1. geltend.

2. Ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG a.F. ist jedenfalls verjährt, § 36 Abs. 2 UrhG a.F..

a) Kenntnis vom großen Erfolg der ursprünglichen Versionen der Titel hatte der Kläger schon alsbald nach deren Erscheinen ab 1984 und nachfolgend, spätestens ab Beendigung der Zusammenarbeit für "M T" 1987.

Auf die Kenntnis vom Erscheinen und Erfolg der "modernisierten" Fassung (1998) kommt es nicht an. Denn diese Version hat ein etwaiges "grobes Missverhältnis" der beiderseitigen Leistungen nicht erstmalig begründet, sondern allenfalls vertieft. Da nach dem Gesetz der "Anspruch auf Vertragsänderung" schlechthin verjährt, kann danach unter keinen Umständen mehr dieser Anspruch noch geltend gemacht werden (Fromm/Nordemann/Hertin, UrhG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 9).

b) Auch waren die besonderen Erträge der Lieder der Gruppe "M T" schon nach dem großen Erfolg des ersten Liedes "You're My Heart ..." jedenfalls hinsichtlich der folgenden Lieder nicht mehr unvorhersehbar (vgl. hierzu BGH, GRUR 1991, 901 € Horoskop € Kalender) für den Kläger.

c) Darüber hinaus erfasst § 36 UrhG a.F. Werke eines Urhebers, nicht aber Leistungsschutzrechte eines Sängers (vgl. Schricker, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 6). Der Kläger war hier weder an den ursprünglichen noch an den "aktualisierten" Versionen als "Mit-"Urheber beteiligt (vgl. nachfolgend 5 a).

d) Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit § 36 UrhG a.F. auch auf einen (etwaigen) Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Vertragspartners des Urhebers erstreckt werden kann (vgl. Schricker, a.a.O., § 36 Rdnr. 8 m.w.N. zum Streitstand).

3. Ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG n.F. scheitert schon daran, dass er nur auf nach dem 31. Juni 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist, § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG.

4. § 32 a UrhG n.F. ist unanwendbar auf vor dem 28. März 2002 entstandene Sachverhalte, § 132 Abs. 3 Satz 2, 4 UrhG.

5. Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kommt aber nicht in Betracht.

a) Urheberrechte stehen dem Kläger nicht zu, auch nicht aus einer "Mitbearbeitung" des Refrains. Es fehlt insoweit schon ein hinreichender Vortrag des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Leistung und einer maßgeblichen Beteiligung auch des Klägers an dieser Leistung.

(1) Tonfolge, Harmonik und Rhythmik der Lieder waren den "Chorsängern" aus den Vorarbeiten des Beklagten zu 2. (Demoband), der Basisspur des "Co-Produzenten" und der Gesangsspur des Solo-Sängers A vorgegeben. Auch der Kläger gesteht zu, der Beklagte zu 2. habe für das Arrangement des Refrains Besonderes gefordert und die "Chormitglieder" hätten hierzu mehrere Angebote gemacht, bis der Beklagte zu 2. "Ja" gesagt habe; so sei der Falsett-Stil von "M T" entstanden.

(2) Damit scheidet eine "Bearbeitung" im Sinne des § 3 UrhG durch die "Chorsänger" schon begrifflich aus. Denn alle Beteiligten haben zusammengearbeitet, um ein einheitliches Werk zu schaffen, nicht aber wollten sie eine vom Originalwerk des Beklagten zu 2. abhängige Nachschöpfung entstehen lassen (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 8 Rdnr. 2, 8).

(3) Auch eine Miturheberschaft der "Chorsänger" neben dem Beklagten zu 2. (und gegebenenfalls dem "Co-Produzenten") ist nicht hinreichend erkennbar.

Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (BGH, WRP 2003, 279, 283 € Staatsbibliothek m.w.N.).

Soweit die Idee zum "Falsett-Stil" von den "Chorsängern" ausgegangen sein sollte, begründet eine solche Anregung für sich noch keine Urheberrechte (vgl. BGH, GRUR 1995, 47, 48 € Rosaroter Elefant; a.a.O., Staatsbibliothek).

Die Mitwirkung der "Chorsänger" an der Umsetzung dieser Idee lässt keine hinreichende Eigenständigkeit erkennen. Urheber ist nicht, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (BGH, GRUR 1985, 529 € Happening; a.a.O., Staatsbibliothek, Seite 282).

Falsett-Gesang ist ein gängiges musikalisches Stilmittel. Der Beklagte zu 2. mag eine dahingehende Anregung der "Chorsänger" aufgegriffen haben. Selbst diese Anregung war aber schon durch den hochstimmig bis "schrill" gehaltenen Gesang des Beklagten zu 2. auf dem "Demo-Band" vorgezeichnet, so wie sie der Kläger in der Anlage KB 4 zu den "Demo-Bändern" als beispielhaft auch für die Produktion des ersten Liedes vorgetragen hat. Die Falsett-Technik bedeutet dann nur eine naheliegende professionelle Umsetzung der Werkvorgaben des Beklagten zu 2. aus dem "Demo-Band". In der Umsetzung der Idee eines Falsett-Gesanges waren die "Chorsänger" zudem den Vorstellungen des Beklagten zu 2. völlig untergeordnet. Ihre beispielhaften einzelnen Gesangsleistungen stellten € auch in ihrer Mehrstimmigkeit € nur professionelle gesangstechnische Umsetzungen auf der Melodiengrundlage dar, wie sie vom Beklagten zu 2. und dem "Co-Produzenten" vorgegeben und vom Sänger A vorgezeichnet war. Ließ sich der Beklagte zu 2. mehrere einzelne (nach den "Demo-Bändern" und den übrigen Vorgaben naheliegende) Variationen der Stimmen der Chormitglieder vortragen, bis eine Variation sein Einverständnis erhielt, dann entschieden letztlich auch nur die Kreativität des Beklagten zu 2. und sein musikalisches Gespür über die maßgebliche Gestaltung des Werkes. Die Variationsbreite der Chorstimmen im Verhältnis zur vorgegebenen Gesangsspur zeigt hier nur eine Interpretation des Werkes des Beklagten zu 2. durch den Kläger als Sänger. Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler führt regelmäßig € bei weitgehender Werktreue wie vorliegend € nicht zu eigenen kompositorischen Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers nach § 73 ff. UrhG a. F..

(4) Zudem fehlt ein näherer Vortrag des Klägers zu seinem Beitrag im Verhältnis zu den übrigen Chormitgliedern. Denn solange € wie vorliegend für etwaige Urheberrechte des Klägers € eine hinreichende schöpferische Werkhöhe Voraussetzung für den rechtlichen Schutz ist, muss sie nicht nur für das Werk als Ganzes, sondern auch bei Werken, an denen mehrere Urheber beteiligt sind, für jeden Einzelbeitrag eines Urhebers vorliegen (BGH, a.a.O., Staatsbibliothek, Seite 283; Thielecke/von Bechtolsheim, GRUR 2003, 754, 756). Auch hierzu hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung € nach Hinweis des Senats € nicht mehr erklärt.

(5) Die aus etwaigen Zahlungen der GEMA an den Kläger folgende Indizwirkung ist € neben den vom Landgericht genannten Gründen eines fehlenden Nachweises der GEMA-Zahlungen und eines fehlenden Vortrages des Klägers, ob bzw. mit welchem Inhalt er seitens der Beklagten bei der GEMA angemeldet wurde € auch deshalb entfallen, weil die Zahlungen 1993 endeten, ohne das der Kläger die Umstände näher darlegt, insbesondere auf welche Satzungsänderung diese Zahlungseinstellung beruht haben soll.

(6) Im Übrigen haben die "Chorsänger" den Falsett-Stil als solchen nicht erstmalig entwickelt. Als bloßes Stilmittel wäre er ohnehin nicht urheberrechtlich schutzfähig. Selbst wenn die Anwendung dieses Stilmittels durch die "Chorsänger" beim ersten Lied "You're My Heart ..." etwaige Miturheberrechte derselben begründet hätte (was € wie ausgeführt € schon fernliegt), so bliebe ein solches Miturheberrecht doch auf dieses Lied beschränkt. Auch nach dem Vortrag des Klägers sollte bei den weiteren Liedern der Erfolg fortgesetzt und deshalb der "Sound" beibehalten werden. Dieser war den Chorsängern dann zusammen mit den "Demo-Bändern" des Beklagten zu 2. schon jeweils vorgegeben, ohne dass es dazu ausdrücklicher oder sonstiger Anweisungen des Beklagten zu 2. noch bedurft hätte. Die jeweiligen "Demo-Bänder" des Beklagten zu 2. für "M T" verkörperten dann € neben den jeweiligen einzelnen Melodien € auch schon dieses Stilmittel für den Refrain-Teil der "Chorsänger". Die professionelle gesangstechnische Umsetzung durch die Chorsänger konnte nunmehr noch weniger eigene kompositorische Miturheberrechte der "Chorsänger" entstehen lassen.

b) Auch Leistungsschutzrechte des Klägers als ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG stehen den "aktualisierten" Liedfassungen nicht entgegen.

aa) Diese Version könnte zum einen als "Bearbeitungen" im Sinne des § 23 UrhG angesehen werden.

(1) Eine "Bearbeitung" soll dem Werk dienen und es einem veränderten Zweck anpassen (OLG Düsseldorf, GRUR 1990, 263, 266; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 23 Rdnr. 4). Gerade darum geht es bei den vorliegenden "modernisierten" Versionen, mit denen die ursprünglichen Fassungen dem Zeitgeschmack angepasst worden sind (insbesondere durch Hinzunahme eines von einem Rapper eingesprochenen Textes am Anfang des Titels und eines erhöhten Tempos auch im Gesang der "Chorsänger"; markante Änderungen in der Tonlage hat der Kläger für seine Gesangsleistung nicht näher vorgetragen).

(2) Das Änderungs- und Bearbeitungsverbot (§§ 23 Satz 2, 39 UrhG) gilt allerdings nicht (§ 75 UrhG a.F.), auch nicht analog zu Gunsten der ausübenden Künstler (Sch/K, a.a.O., vor §§ 73 ff. Rdnr. 22, anders noch ausdrücklich der Referentenentwurf 1954, Begr. Seite 201). Es kommt nur zum Zuge, wenn die Änderung oder Bearbeitung zugleich eine Entstellung im Sinne des § 83 UrhG oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des ausübenden Künstlers ist (Sch/K, a.a.O.). Beides macht der Kläger hier nicht geltend. Angesichts der eher geringen Eingriffe der vorliegenden "Modernisierung" und der fehlenden namentlichen Herausstellung auch des Klägers in der Aufmachung und sonstigen Präsentation des ursprünglichen Werkes ist dies auch fernliegend.

(3) Änderungs- und Bearbeitungsverbote können zwar aus dem Künstlervertrag folgen, allerdings schon nur für die Vertragsparteien (Sch/K, a.a.O.). Vorliegend enthalten die Künstlerquittungen kein derartiges Verbot. Soweit der Kläger die ausdrückliche Einräumung eines Bearbeitungsrechts an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. vermisst, ist dies angesichts der in den §§ 75 ff. UrhG a.F. abschließend (Sch/K, a.a.O., vor §§ 73 ff. Rdnr. 17 m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR 2003, 234, 235 € Eroc III) genannten Berechtigungen des Künstlers und der dort fehlenden Einbeziehung des Bearbeitungsverbotes konsequent. Nicht die Berechtigung zur Bearbeitung bedurfte einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sondern ein etwaiges Bearbeitungsverbot (bzw. eine Beschränkung des Bearbeitungsrechtes).

bb) Werden im Wege des Samplings digitalisierte Musikwerke zu neuen digital manipulierten Festlegungen verwendet, so kann darin auch eine Vervielfältigung im Sinne der §§ 75 Abs. 2, 16 UrhG gesehen werden (L, in Sch (Hrsg.), Informationsgesellschaft, Seite 219, 253 ff.; Schricker/Krüger, a.a.O., § 75 Rdnr. 11; Häuser, Sound und Sampling, 2002, Seite 81). Denn eine Vervielfältigung ist nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werkes in veränderter Form (BGH, GRUR 1963, 441, 443 € Mit dir allein; GRUR 1988, 533, 535 € vor Entwurf II; GRUR 1991, 529, 530 € Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 16 Rdnr. 8).

(1) Vorliegend hat der Kläger aber in den "Künstlerquittungen" ausdrücklich seine Einwilligung zur Vervielfältigung des ursprünglichen Werkes gegeben. Ist der Beklagten zu 1. somit die Bearbeitung nicht verboten und die Vervielfältigung erlaubt, dann darf sie auch bearbeitete ("modernisierte") Fassungen herausgeben.

(2) Ob das Sampling eine 1984 bis 1987 unbekannte Nutzungsart war, kann dahingestellt bleiben. Dies stünde der Wirksamkeit der "Künstlerquittungen" nicht entgegen. Denn § 31 Abs. 4 UrhG ist auf Leistungsschutzrechte nicht anwendbar (BGH, a.a.O., Eroc III, Seite 235 f.). Selbst in der Novelle des Urhebergesetzes vom 22.03.2002 zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern ist auf eine Erstreckung des § 31 Abs. 4 UrhG auf ausübende Künstler verzichtet worden, weil es nicht praktikabel sei, wenn bei Darbietungen mit vielen Mitwirkenden die Rechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten von den zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müssten (BT-Drs. 14/8058, Seite 24, 52 f.; vgl. auch BGH a.a.O., Eroc III).

(3) Auch der Zweckübertragungsgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG a.F. (der als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch zu Gunsten ausübender Künstler gilt, BGH, a.a.O., Eroc III, Seite 236) steht vorliegend nicht entgegen.

Der Wortlaut der vorliegenden "Künstlerquittungen" ist eindeutig. Erfasst werden "ohne Einschränkung ... sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüche" zur Verwertung der Aufnahmen "in jeder Weise". Dies bezieht sämtliche bekannten und € wegen des unanwendbaren § 31 Abs. 4 UrhG € unbekannten Nutzungsarten ein.

Es mag zwar sein, das Sampling von Musikdarbietungen zu einer zusätzlichen Nutzung führen kann, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt (vgl. Lewinski a.a.O.; Häuser, a.a.O., Seite 95 f.). Dies kann dann gegeben sein, wenn aus der digitalisierten musikalischen Leistung einzelne Tonfolgen € gleich einem "Steinbruch" € herausgenommen werden, um diese dann zu einem neuen, vom Ursprungswerk losgelösten Werk mit anderen Klangfolgen zu vermischen. In diesen Fällen geht es um eine Umgestaltung eines Werkes außerhalb des Bearbeitungsfreiraums. Eine solche digitalisierte Verwertung zu beliebigen neu komponierten Werken kann grundsätzlich nicht mehr vom herkömmlichen Zweck der Studio-Einspielung von Gesangsleistungen umfasst sein, weil der Künstler damit letztlich seine Leistungen für zukünftige andere Produktionen entbehrlich machen würde. Dies bedürfte einer ausdrücklichen Erlaubnis (vgl. Hertin, GRUR 1989, 578, 579). Vorliegend geht es aber um eine bloße "Modernisierung" des ursprünglichen Werkes innerhalb des dem Produzenten eröffneten Bearbeitungsspielraums. Die "modernisierte" Fassung tritt regelmäßig an die Stelle der ursprünglichen Fassung. Die "Modernisierung" erlaubt die zukünftige weitere wirtschaftlich sinnvolle Nutzung, so wie sie hier auch schon in der zeitlich unbeschränkten Rechtseinräumung der "Künstlerquittungen" angelegt ist. Eine bloße technische Anpassung der Werknutzung, bei der die Neuere die Ältere ablöst, ist keine zusätzliche Nutzung, sondern nur eine neue Nutzungsvariante, der der Zweckübertragungsgedanke bei Leistungsschutzrechten nicht entgegensteht (BGH, a.a.O., Eroc III, Seite 236). Die vorliegend nur schlichten künstlerischen Eingriffe der Beklagten zu 1) in die ursprünglichen Gesangsaufnahmen des Klägers zur Anpassung an den Zeitgeschmack entsprächen dem. Schon 1984 bis 1987 konnte die einzelne Gesangsspur des Klägers technisch mit neuen Gesangsspuren und anderen neuen Klangelementen vermischt und zu einem neuen Werk bearbeitet bzw. umgestaltet werden. Dann kann die zwischen den Parteien streitige Frage eines Samplings auch der einzelnen Gesangsspuren im Zeitpunkt der Einwilligungserklärungen des Klägers dahingestellt bleiben (Häuser, a.a.O., Seite 9 weist darauf hin, gerade die zu Beginn der 80er Jahre erstmals erwerbbaren Sampling-Computer hätten schon die technischen Möglichkeiten enorm erweitert). Denn der Kläger hätte etwa mit den neu eingesprochenen Texten eines Rappers rechnen können. Allein die Tempobeschleunigung seiner Gesangsstimme, noch dazu einer solchen eines Chormitgliedes (egal ob auch der Beklagte zu 2. mitgesungen hat), rechtfertigt nicht die Annahme einer zusätzlichen, wirtschaftlich eigenständigen Verwertungsform. Sie stellt sich als bloße Nutzungsvariante des dem Produzenten und seinen Rechtsnachfolgern eingeräumten Bearbeitungsspielraumes dar.

(4) Die Beklagte zu 1. hat (bis auf eine Ausnahme) alle "Künstlerquittungen" vorgelegt, insbesondere auch die für den ersten großen Erfolg ("You're My Heart ...", 1984/1985). Es fehlt nur die Künstlerquittung zu "Jet Airliner" (5. Album, 1987). Vorliegend kann aber angesichts der fortlaufenden Geschäftsbeziehung der Parteien auf der Grundlage der gleichförmigen Künstlerquittungen auch für diesen Titel von einer stillschweigend € schlüssigen Einverständniserklärung ausgegangen werden (vgl. schon Senat als Vorinstanz zu BGH, GRUR 1984, 119, 120). Der Kläger kannte 1987 aus den vorangegangenen streitgegenständlichen Produktionen die jeweils geforderte und erteilte Einwilligungserklärung und ihren Umfang. Besondere Umstände sind für den oben genannten Titel nicht vorgetragen. Dann musste der Kläger auch bei der Produktion für "Jet Airliner" von einer solchen notwendigen Einwilligungserklärung ausgehen. Hatte er sich auch insoweit vorbehaltlos auf die Produktion eingelassen, haben beide Parteien eine Rechtsübertragung im Umfang der "Künstlererklärung" zugrunde gelegt, und sie konnten dies als konkludent vereinbart ansehen. Ist eine Unterzeichnung der entsprechenden Künstlerquittung ausnahmsweise versehentlich vergessen worden, wäre es zudem treuwidrig, wenn sich der Kläger nunmehr auf die fehlende Schriftform beriefe, § 242 BGB.

(5) Die Rechtsübertragung in den "Künstlerquittungen" ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

Auch der Kläger gesteht nunmehr zu, dass die gezahlten Pauschalhonorare angemessen waren für die Tätigkeit des Klägers als Studiosänger und seine Arbeitszeit im Studio. Soweit der Kläger ein Ungleichgewicht aus seiner urheberrechtlichen Mitwirkung folgert, ist diese schon nicht hinreichend dargetan (siehe oben 5 a). Wenn der Kläger das Ungleichgewicht auf den Umstand stützt, er habe dem Beklagten zu 2. seine Stimme "geliehen", so ist dies schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger immer nur Teil des mehrstimmigen (und als solchen über die Falsett-Technik erkennbaren) Chores war. Der Beklagte zu 2. hat sich bei seinen Bühnenauftritten allenfalls als € unbestimmbarer € Teil dieses Chores ausgegeben. Auf einen Chorsänger mehr oder weniger kam es für den Erfolg von "M T" nicht an. Dass gerade der Kläger als Chormitglied € trotz des behaupteten gruppenspezifischen Falsett-Stils € verzichtbar war, zeigt schon der Umstand, dass der Kläger an mehreren Titeln und Alben der Gruppe "Modern Talking" nicht beteiligt war.

Wenn bei einem "Stimmenverleih" weitergehende Zahlungen üblich sein sollten, dann in erster Linie als "Schweigegelder" für den auf eigenen künstlerischen Ruhm verzichtenden Solosänger. Dies kam aber € wie erörtert € für die vorliegenden Chorgesangsleistungen des Klägers mangels Zuordnung der einzelnen Chorstimmen an die Beklagte zu 1. nicht in Betracht. Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, er sei eine "Schweigeverpflichtung" eingegangen. Eine solche Schweigeverpflichtung hätte hier auch kein solches Gewicht für den Kläger, das eine etwaige fehlende "Honorierung" eine sittenwidrige Übervorteilung begründen könnte.

Darüber hinaus ist eine Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht hinreichend vorgetragen. So mag der Kläger bei höheren Forderungen mit einer Beendigung der weiteren Zusammenarbeit mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. gerechnet haben müssen; es ist aber nicht dargetan, dass der Kläger damals existenziell gerade darauf angewiesen war. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger hierauf nicht mehr eingegangen. Ebenso ist ein Mangel an Erfahrung nicht ersichtlich. Der Kläger wusste um die Forderung der anderen Chormitglieder nach einer Umsatzbeteiligung und er will sie auch selbst gefordert haben. Nach dem zwischenzeitlichen "Streik" hatten die "Chorsänger" sogar einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Nicht mangelnde Erfahrung hat der Durchsetzung dieser Forderung entgegengestanden, sondern nur das Wissen aller Beteiligten um die Austauschbarkeit der Chorsänger. Die Austauschbarkeit einer künstlerischen Leistung reduziert gravierend ihren marktwirtschaftlichen Wert.

(6) Auch §§ 3, 9 AGB-G a.F. stehen hier nicht entgegen. Eine Rechtsübertragung auf einer quittungsartigen Gagenabrechnung ist weder überraschend noch unangemessen (BGH, GRUR 1984, 1119, 1121 € Synchronisationssprecher). Entsprechendes gilt für die vorliegenden "Künstlerquittungen" eines "Chorsängers" für Schallplattenaufnahmen. Der Text zur Rechtseinräumung stand genau über der Unterschriftenleiste. Pauschalhonorare sind und waren nicht unüblich.

C. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. (weitergehende Auskunft) folgt dies schon daraus, dass zugrunde liegende Zahlungsansprüche fehlen (vgl. oben B).

II. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. (Auskunft insgesamt) bestehen ebenfalls schon dem Grunde nach keine Zahlungsansprüche des Klägers.

1. Dies gilt zum einen für vertragliche Zahlungsansprüche.

a) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Umsatzbeteiligung des Klägers durch den Beklagten zu 2. in Höhe von 1 % vereinbart hatten, insbesondere nicht 1985 in dem Hamburger Restaurant.

aa) Der Kläger räumt nunmehr ein, der Beklagte zu 2. habe damals nur erklärt, er (der Beklagte zu 2.) werde dafür sorgen, dass die Sänger am Erfolg des Projekts angemessen beteiligt werden.

Damit behauptet der Kläger nunmehr weder die Vereinbarung einer bestimmten Umsatzquote (vormals: 1 %) noch eine mündliche Vereinbarung überhaupt. Denn die von ihm vorgetragene Erklärung des Beklagten zu 2. ist ersichtlich kein rechtsgeschäftliches, zum sofortigen Vertragsschluss durch Annahme geeignetes Vertragsangebot, sondern allenfalls eine Erklärung dahin, für die Abgabe eines solchen Angebots (zukünftig) zu sorgen.

bb) Darüber hinaus hatten die Parteien unstreitig eine Schriftform der Vereinbarung vorgesehen.

(1) § 154 Abs. 2 BGB ist entsprechend auch bei vereinbarter Schriftform anwendbar (OLG Köln, NJW-RR 1997, 405; OLG Celle, NJW-RR 2000, 285; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 154 Rdnr. 4: "Allgemeine Meinung"). Im Zweifel ist der Vertrag daher nicht geschlossen, bis die schriftliche Abfassung erfolgt ist. Bei wichtigen und langfristigen Verträgen wird die Schriftformabrede auch widerleglich vermutet (BGHZ 104, 197, 200; NJW-RR 1993, 235; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Soll eine Formabrede nur Beweiszwecken dienen, müssen für einen solchen Willen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGH, NJW-RR 1991, 1054; Palandt/Heinrichs, a.a.O.).

(2) Vorliegend ist Derartiges nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Es fehlte insbesondere eine Übereinstimmung hinsichtlich der konkreten Umsatzquote und des erfassten Umsatzes. Auch das weitere Verhalten der Kläger spricht gegen eine verbindliche (mündliche) Vereinbarung. Der Kläger hat sich weder an den Vertragsentwürfen beteiligt noch den anderen "Chormitgliedern" insoweit Vollmacht erteilt. Nicht einmal nähere Auskünfte hat er zu den weiteren Verhandlungen der anderen "Chorsänger" eingeholt, sondern er hat schlicht über rund 15 Jahre hinweg die Sache auf sich beruhen lassen, und dies trotz des ihm bekannten großen Erfolges der Gruppe und der zwischenzeitlichen Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2. für diese Gruppe. Soweit der Kläger nur schlicht behauptet, die Schriftform habe allein deklaratorische Bedeutung haben sollen, trägt er keine konkreten Anhaltspunkte vor. Bei konkludentem Verhalten der Vertragsparteien darf nicht lediglich das diesem Verhalten zugeschriebene Erklärungsergebnis behauptet werden, sondern das tatsächliche Verhalten muss so deutlich sein, dass es auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt werden kann (BGH, MDR 2003, 1281).

(3) Sogar die Form einer notariellen Beurkundung wäre nach § 518 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen, wenn man die Erklärung des Beklagten zu 2. (so wie sie vom Kläger behauptet wird) als belohnendes Schenkungsversprechen auffassen würde.

d) Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch aus vorvertraglichen Verschulden.

aa) Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (ständige Rechtsprechung des BGH, BGH, MDR 2001, 327 m.w.N.).

bb) Ob der Beklagte zu 2. die Vertragshandlungen ohne hinreichenden Grund abgebrochen hat, ist schon nach dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend ersichtlich. Denn der Kläger hat den Beklagten zu 2. € weder selbst noch durch Vertretung über die anderen Chormitglieder € ein eigenes Vertragsangebot unterbreitet. Selbst das Vertragsangebot der anderen Chorsänger war schon wegen der nicht gegebenen urheberrechtlichen Mitwirkung und der bloßen Chorgesangsleistung mit 1 % des Nettoumsatzes (noch dazu auf alle Tonträger der Gruppe "M T" ungeachtet der konkreten Beteiligung der einzelnen Sänger) nicht ohne Weiteres zumutbar. Zudem hatten die Chormitglieder immerhin über die GEMA-Ausschüttungen (nach Vortrag des Klägers) über viele € gerade die erfolgreichen € Jahre hinweg eine nicht unerhebliche Beteiligung erhalten. Näheres zur Höhe trägt der Kläger nicht vor. Die jahrelange Untätigkeit des Klägers spricht ebenfalls gegen ein sicheres Vertrauen dieses Chorsängers.

cc) Darüber hinaus käme vorliegend allenfalls ein Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht. Dieser kann insbesondere in vergeblichen Aufwendungen für die Vorbereitung der Vertragsdurchführung oder in dem Entgehen gewinnbringender Geschäfte bestehen, die der Geschädigte sonst abgeschlossen hätte (BGH, WM 1968, 1402, 1403; Z 69, 3; NJW 1996, 1885; Staudinger/Löwisch, BGB, 2001, Vorbemerkung §§ 275 € 283 Rdnr. 83). Derartiges macht der Kläger hier nicht geltend.

Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kann vorliegend auch deshalb nicht (ausnahmsweise) zugesprochen werden, weil die Parteien insoweit noch keine € wenigstens vorvertragliche € Einigung über die wesentlichen Umstände (Höhe der Umsatzquote, Bezug des Umsatzes, Einbeziehung welcher Titel, Vertragspartei € Beklagter zu 2. oder die damalige Produktionsgesellschaft € usw.) erzielt hatten. Übliche Regelungen können nicht herangezogen werden, weil das Ausmaß und die Bedeutung von Sängern eingebrachter Leistungen im Einzelfall unterschiedlich sind und auch eine "Leihstimmengestaltung" nicht zum "Üblichen" gehört, zumal bei einem Chor, der auf den Gesang von Refrainteilen im Wesentlichen beschränkt ist.

Darüber hinaus kann der Kläger nun auch nicht mehr einem wesentlichen Erfüllungsinteresse des Beklagten zu 2. gerecht werden. Hatte der Kläger € wie erörtert € keine eigene kompositorische Leistung eingebracht und war er als Chorsänger für die Lieder von "M T" austauschbar (wovon € wie erörtert € wegen der nur teilweise Mitwirkung des Klägers an den Liedern von "M T" auszugehen ist), dann musste ein wesentliches Interesse des Beklagten zu 2. an einer Vereinbarung über eine Umsatzbeteiligung € den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt € darin bestanden haben, dass die "Chorsänger" Stillschweigen über die (vom Kläger behauptete) fehlende Sangesleistung des Beklagten zu 2. an den fertigen Produktionen bewahrten. Der Kläger hat sich hier nicht nur darauf beschränkt, im Rechtstreit zur legitimen Durchsetzung seiner Rechtspositionen eine fehlende Sangesleistung des Beklagten zu 2. vorzutragen, sondern er ist auch schon vor Einleitung dieses Prozesses mit entsprechenden Behauptungen in die Öffentlichkeit gegangen (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2002 Bl. 78 R, 78 d.A., Interview des Klägers in der Zeitschrift "MAX", Ausgabe 10/2001). Unabhängig davon, dass schon andere Beteiligte entsprechende Vorwürfe öffentlich gemacht hatten, beeinträchtigten die Aussagen des Klägers weitergehend die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 2. in der Öffentlichkeit. Der Kläger verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er einerseits für sich das Erfüllungsinteresse geltend machen wollte, er selbst andererseits aber nicht mehr dem Erfüllungsinteresse des Beklagten zu 2. auf der Grundlage des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses nachkommen wollte, § 242 BGB.

2. § 97 Abs. 1 UrhG ist € wie für die Beklagte zu 1. erörtert € auch gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht gegeben. Auf die Frage einer Mittäterschaft des Beklagten zu 2. kommt es dann nicht mehr an.

3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG kommen ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn sich der Kläger und der Beklagte zu 2. jeweils als "Sänger/Darsteller" gegenüberstünden und dies ein hinreichendes Wettbewerbsverhältnis begründen sollte. Über die urheberrechtlich relevanten Umstände hinaus liegen nämlich keine zusätzlichen, besonderen wettbewerbsrechtlichen Umstände vor, die eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG begründen könnten. Soweit im Rahmen eines "Sampling" die Anwendung des § 1 UWG befürwortet wird (Hoeren, GRUR 1989, 11, 13 ff.), betrifft dies Fälle einer "steinbruchartigen" Übernahme einzelner Soundelemente zur Einbeziehung in ein völlig neues Werk durch Dritte (außerhalb von Bearbeitungsrechten). Darum geht es vorliegend gerade nicht.

D. Die Nebenentscheidung zu den Kosten, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung beruht im Wesentlichen auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalles, ohne von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder solchen der Oberlandesgerichte abzuweichen.






KG:
Urteil v. 18.11.2003
Az: 5 U 350/02


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