Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/09

(BGH: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: AnwZ (B) 83/09)

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 "Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO behandelt und mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2010, hier eingegangen am 14. September 2010, beantragt der Antragssteller "amtliche Berichtigung" des Beschlusses vom 12. Juli 2010 wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, sowie die Fortsetzung des Verfahrens.

Der erneute Antrag ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen (§ 29a Abs. 2 FGG a.F.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist überdies nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf § 42 ZPO rügt, der Vorsitzende sei voreingenommen gewesen, ist der Antrag unstatthaft.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Tolksdorf Lohmann Schäfer Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -






BGH:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: AnwZ (B) 83/09


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