Landgericht Köln:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 31 O 196/07

(LG Köln: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: 31 O 196/07)

Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Schreiben der Antragsgegnerin, Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtiche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 28 BDSG; 49 b BRAO; 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - er-satzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,

a) unter Verwendung von Adressenangaben unaufgefordert Einladungen zu In-formationsveranstaltungen zu übersenden, in denen Auskünfte über Recht-sprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen erteilt werden, die im Zu-sammenhang mit einem Fonds der Film und N GmbH & Co KG stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, sofern die Angeschriebenen in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Erwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von Anwaltswerbung nicht eingewilligt haben;

b) Informationsveranstaltungen zu den Fonds der Film und N GmbH & Co KG anzubieten und durchzuführen und dabei kos-tenfrei Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklun-gen zu erteilen, die im Zusammenhang mit einem VIP Fonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, wie nachstehend wiedergegeben ange-kündigt:

Gründe

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 35.000,00 Euro auferlegt.






LG Köln:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: 31 O 196/07


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