Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2006
Aktenzeichen: 23 W (pat) 7/05

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2006, Az.: 23 W (pat) 7/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin zu 1 wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I Die Patentanmeldung der Anmelderin zu 1 wurde mit der Bezeichnung "Überwachungssystem zur Überwachung einer Stelleinrichtung im Kraftfahrzeug" am 13. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 teilte die Anmelderin zu 1 dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass ein Teil der Patentanmeldung an die A... GmbH, B...-Straße in C...

übertragen und eine Anmeldergemeinschaft gebildet worden sei. Gleichzeitig wurde eine entsprechende Umschreibung im Register beantragt, die am 21. August 2002 vollzogen worden ist.

Aufgrund des im Prüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen DE 42 01 146 A1 und DE 198 39 951 A1 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch einen nur gegen die Anmelderin zu 1 gerichteten Beschluss vom 4. November 2002 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin zu 1.

Sie verteidigt ihre Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung und beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2002 aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 zu erteilen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Prüfungsstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Das dortige Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Die Prüfungsstelle hat rechtsfehlerhaft nur über den Antrag der Anmelderin zu 1 entschieden und die nachträglich begründete Anmeldergemeinschaft mit der Anmelderin zu 2 unberücksichtigt gelassen.

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer von mehreren Anmeldern getätigten Patentanmeldung handelt es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand. Zwei oder mehrere Anmelder sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 99 Abs. 1 PatG, § 62 ZPO. Das Recht an einem Patent steht den Anmeldern im Regelfall gemeinschaftlich zu. Über eine Patentanmeldung kann deshalb nur einheitlich entschieden werden (BPatGE 40, 276 - "Verstellvorrichtung", Schulte, PatG, 7. Auflage, § 34 Rdn. 18 mit weiteren Nachweisen). Sofern durch die Prüfungsstelle eine Sachentscheidung veranlasst ist, kann diese nicht - wie hier - durch Teilentscheidung nur gegen einen Streitgenossen erfolgen (BGH NJW 2000, 292).

Da bereits dieser Mangel zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt führt, kommt es auf die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des zurückweisenden Beschlusses (BPatGE a. a. O.; 10 W (pat) 40/04 vom 9. Dezember 2004 in juris), nicht mehr an.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 80 Abs. 3 PatG) entspricht vorliegend der Billigkeit.






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2006
Az: 23 W (pat) 7/05


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