Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2009
Aktenzeichen: IX ZR 253/06

(BGH: Beschluss v. 02.04.2009, Az.: IX ZR 253/06)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 133.447,20 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW 2005, 921; KG NJW 2005, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Interessengegensatz für die vorliegende Fallgestaltung verneint.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 575/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 65/06 -






BGH:
Beschluss v. 02.04.2009
Az: IX ZR 253/06


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