Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 1/06

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2006, Az.: 30 W (pat) 1/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 20. März 2006 die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung zurückgewiesen. Die Antragstellerin wollte die Marke BESTWORK für verschiedene Produkte und Dienstleistungen im Bereich Arbeitsschutz und Schutzbekleidung eintragen lassen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung jedoch aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Die Markenstelle argumentierte, dass die Marke lediglich eine beschreibende Angabe für die Qualität der Waren und Dienstleistungen sei.

Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein und argumentierte, dass die Zusammenschreibung der Wörter "BEST" und "WORK" eine unmittelbar beschreibende Angabe ausschließe. Die Beschwerde wurde jedoch vom Bundespatentgericht als unbegründet abgelehnt.

Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitzt, da sie von den Verkehrskreisen lediglich als werbliche Aussage für beste Arbeit oder bestes Werk verstanden wird, anstatt als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte und Dienstleistungen. Die Zusammensetzung der Wörter "Best" und "Work" ergibt in der Bedeutung eine werbliche Anpreisung, die von den Verkehrsteilnehmern nicht als Marke wahrgenommen wird.

Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Frage, ob die Zusammenschreibung im Englischen gebräuchlich sei, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich sei. Die Verkehrsteilnehmer betrachten Wörter immer im sprachlichen Zusammenhang und erkennen die Bestandteile "Best" und "Work" trotz der Zusammenschreibung weiterhin. Zudem kennen deutsche Verbraucher auch sogenannte Scheinentlehnungen aus dem Englischen, die sie eher als beschreibende Angaben und nicht als Marken betrachten. Die angemeldete Marke BESTWORK stellt somit eine einfache und verständliche werbliche Aussage dar, die nicht als Markenwahrnehmung geeignet ist.

Der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr mit anderen bereits eingetragenen Marken) kann in diesem Fall offen bleiben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.03.2006, Az: 30 W (pat) 1/06


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist BESTWORK mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

"Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzanzüge, Handschuhe, Bekleidungsstücke zum Schutz des menschlichen Körpers und Teilen desselben, Schürzen, Warnbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Halbschuhe, Schaftstiefel und Einwegschuhüberzieher; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte aus Stoff, Papier und Kunststoff; Helme; Gürtel; alle vorgenannten Waren in der Art von Schutzvorrichtungen; Brillen, insbesondere in der Art von Schutz- und Sicherheitsbrillen; Brillenetuis; Brillenfassungen und -gestelle; Augenschutz; Gesichtsschutz; Atemschutzmasken und Teile derselben, insbesondere Filter; Mundschutz; Staubschutzmasken; Atemschutzgeräte; Atemgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Gehörschutz und Gehörschutzgeräte, insbesondere Kapselgehörschützer und Teile davon, Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer; Unfall- und Arbeitsschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Overalls, Schürzen, Handschuhe; Masken, insbesondere Gesichtsmasken für Chirurgen und zum Schutz vor Staub und Partikeln, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 10 enthalten; Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen; begründend ist ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung "beste Arbeit/bestes Werk" ein beschreibender Hinweis auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie wegen der Zusammenschreibung der Wörter "BEST" und "WORK" eine unmittelbar beschreibende Angabe nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151f - marktfrisch; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT). Das ist hier der Fall.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern "Best" (Best-, bester) - identisch mit dem entsprechenden deutschen Wort - und "work" (Arbeit, Werk, Tätigkeit) zusammen. Diese Einzelelemente der Marke wie auch die Gesamtaussage (Bestarbeit) stellen in der für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren Bedeutung eine als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Angabe dar, die nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird.

Die Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile - auch für das Kompositum Bestarbeit - eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst betrachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile "best" und "work" nicht aufgehoben, ebenso wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenständigen Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4-5/1997, S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang als beschreibende Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verbraucher nicht genau weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeichnung der vorliegenden Art tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt. Eine einwandfreie sprachliche Korrektheit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auch gar nicht von einem neuen Schlagwort, sondern in erster Linie Aufschluss über Aspekte, die für ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf dieser Linie liegt die angemeldete Wortmarke BESTWORK, die auf eingängige und leicht verständliche Weise die Qualität der Waren und Dienstleistungen als Bestarbeit anpreist. Abgesehen davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 - Plisee, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Bedeutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EuG MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000, 429 Nr. 26 - COM-PANYLINE).

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2006
Az: 30 W (pat) 1/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c4644f68dafa/BPatG_Beschluss_vom_20-Maerz-2006_Az_30-W-pat-1-06




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