Bundespatentgericht:
Urteil vom 24. Juli 2001
Aktenzeichen: 4 Ni 49/00

(BPatG: Urteil v. 24.07.2001, Az.: 4 Ni 49/00)

Tenor

1. Das deutsche Patent 41 24 066 wird im Umfang der Ansprüche 1 und 21 - letzterer soweit auf Anspruch 1 zurückbezogen - für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. Juli 1991 angemeldeten deutschen Patents 41 24 066 (Streitpatent), das ein "elektrisches Leuchtensystem" betrifft und 21 Patentansprüche umfaßt.

Patentansprüche 1 und 21 haben folgenden Wortlaut:

"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen, dadurch gekennzeichnet,

- dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem Stück sind, und - dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

21. Elektrisches Leuchtensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen."

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt der Kläger das Ziel, das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich auf folgende Druckschriften:

(1) DE 85 03 943 U1 (Anlage NK3)

(2) Hütte, Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften, 30. Auflage, 1996, Kapital 10.4. "Korrosion" (Anlage NK4)

(3) DE 88 11 846 U1 (Anlage NK5)

(4) WO 92/20958 (Anlage NK6)

(5) DE 88 08 131 U1 (Anlage NK7)

(6) DE 38 00 358 A1

(7) DE OS 24 15 009

(8) DE 31 20 267 C2 Die Druckschriften zu (6) und (8) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung übergeben.

Der Kläger beantragt, das deutsche Patent 41 24 066 im Umfang der Patentansprüche 1 und 21 - letzteren soweit auf Anspruch 1 zurückbezogen - für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beantragt hilfsweise, das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:

"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen, dadurch gekennzeichnet,

- dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem Stück sind, und - dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind."

Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:

"1. Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen, dadurch gekennzeichnet,

- dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem Stück sind, und - dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind,

- wobei zur Aufnahme der Spannschrauben Querbohrungen in den Halteelementen ausgebildet sind, die außerhalb des Halteschienenbereichs liegen."

Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält das Streitpatent für bestandsfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

Das Streitpatent kann keinen Bestand haben, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 21 wie auch der der Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem.

Nach der Patentbeschreibung werden derartige Leuchtensysteme im Bereich der Niederspannungsbeleuchtung eingesetzt und ermöglichen in Verbindung mit entsprechenden Lampen oder Leuchtmitteln eine nicht unbeachtliche Stromeinsparung gegenüber einer herkömmlichen 220 V-Beleuchtung. Die stromführenden Elemente derartiger Leuchtsysteme könnten zudem ohne besondere Isolierungsmaßnahmen im Raum frei zugänglich verlegt werden; sie seien deshalb als Gestaltungselement im Einrichtungsbereich geeignet und beliebt.

Aus dem Stand der Technik sei ein elektrisches Leuchtensystem mit einer bandförmigen Halteschiene bekannt, an der die Lampe mittels zwei Drahtbügeln befestigt sei. Die Abschnitte dieser Drahtbügel, die mit den beiden leitenden Außenschichten in elektrischer Verbindung stünden, seien mit Gummiringen an der Halteschiene fixiert. Nachteilig sei, daß sich dieser Lampenhalter relativ zur Längsachse der Halteschiene nicht verschwenken lasse und hinsichtlich seiner Stabilität verbesserungsbedürftig sei.

Das Streitpatent legt weiter als Stand der Technik eine Lampe mit Lampenhalter zugrunde, der aus einem elektrisch nicht leitenden U-Profil bestehe, dessen beide Schenkel an ihren Innenseiten jeweils flexible, elektrisch leitfähige Blattfedern trügen, die über einen Arretierbolzen mit einem die Lampe tragenden Leuchtgestänge elektrisch und mechanisch in Verbindung stünden.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein elektrisches Leuchtensystem nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, das eine sichere und einfache Befestigung von Lampenhalter und Halteschiene ermöglicht und eine sichere Stromübertragung gewährleistet.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein elektrisches Leuchtensystem mita) einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden oder Dekken befestigbaren bandförmigen Halteschieneb) die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, sowiec) mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, wobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, d) wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente aufweist, e) die an den einander gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen, dadurch gekennzeichnet, f) dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene (10) jeweils aus einem Stück sind, undg) dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

Ein Leuchtensystem mit den Merkmalen a) - e) ist aus der Druckschrift (3) bekannt.

Dieses Leuchtensystem weista) eine mittels einem oder mehreren Schienenhaltern 11, 13 an Wänden oder Decken befestigbare Halteschiene auf, b) wobei die Halteschiene eine isolierende Mittelschicht 2, eine erste leitende Außenschicht 1 an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite leitende Außenschicht 3 an der gegenüberliegenden Seite der Mittelschicht aufweist, c) zudem je eine Lampe tragende Lampenhalter - in Form eines nichtleitenden U-Profils 4 mit an diesem festklemmbaren Leuchtengestänge 8 -, wobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Außenschichten elektrisch verbunden ist, d) wozu der Lampenhalter, dh das U-Profil, zwei aus einem elektrisch leitenden Material bestehende Halteelemente - in Form von Blattfedern 6 - aufweist, e) die an den gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flächigen elektrischen Kontaktes anliegen.

Halte-/Stromschienen der genannten Art sind zudem auch aus den Druckschriften (1) und (7) bekannt. Sie waren am Anmeldetag des Streitpatents neben weiteren Formen für Niederspannungs-Leuchtsysteme allgemein bekannt und üblich.

Der Lampenhalter nach (3) gewährleistet beim vorgesehenen flächigen Anliegen der Blattfedern 6 an den leitenden Außenschichten 1, 3 der Halteschiene zwar eine sichere Stromübertragung, er ist aber nicht ganz einfach zu befestigen und die Klemmkraft der beiden Blattfedern 6 bei verschwenkten Lampen ist begrenzt.

Die Druckschrift (6) zeigt demgegenüber einen Lampenhalter, der nicht nur mit einer im Querschnitt kreisförmigen Halte-/Stromschiene sondern auch mit Halte-/Stromschienen verwendbar ist, wie sie aus (1), (3) und (5) bekannt sind, denn die Druckschrift (6) weist darauf hin, daß der "Stromleiterstab" im Querschnitt nicht nur rund sondern alternativ auch viereckig, insbesondere rechteckig oder quadratisch ausgebildet sein kann (s Sp 3 Z 11, 12 und Sp 6 Z 51-54).

Im übrigen liegt der aus (6) bekannten "Stromleiteranordnung" die gleiche Problemstellung zugrunde wie dem Streitgegenstand (vgl dort Sp 2 Z 48-55 mit Sp 1 Z 35-40 des Streitpatents), nämlich eine einfache und sichere Befestigung des Lampenhalters an der Halteschiene zu ermöglichen.

Der Druckschrift (D6) ist entnehmbar, daß

gemäß Merkmal c) je eine Lampe über den Lampenhalter, hier als "Halteklammer" bezeichnet, mit den beiden Außenschichten, dh den Stromleitern 2 des Stromleiterstabes 1, elektrisch verbunden ist, gemäß Merkmal d) der Lampenhalter, hier Halteklammer, zwei aus einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemente, hier "Halteklammernschenkel" 9, aufweist, wobei beim näher beschriebenen Ausführungsbeispiel (Fig 3a - 6b) in die Halteklammernschenkel zwar Kontaktfedern 12 eingesetzt sind, in der Beschreibungseinleitung jedoch erwähnt ist (s Sp 3 Z 38-40), daß die Halteklammern(schenkel) auch selbst stromleitend sein können;

gemäß Merkmal e) die Halteelemente, die "Klammernschenkel" 9, an den einander gegenüberliegenden Außenschichten, hier den Stromleitern 2, der Halteschiene, hier des "Stromleiterstabes" 1, unter Ausbildung eines flächigen Kontaktes anliegen.

Darüber hinaus ist der Druckschrift (D6) entnehmbar, daß

gemäß Merkmal f) die Halteelemente, die "Klammernschenkel" starr ausgebildet und - zumindest im Bereich der Halteschiene/des "Stromleiterstabes" - aus einem Stück sind, wobei zwar in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Sp 7 Z 5-8) erwähnt ist, daß die Halteklammernschenkel 9 wie auch die hier vorhandenen Kontaktfedern 12 aus elastischem Material hergestellt sein sollen, so daß die gesamte Halteklammer auf den Stromleiterstab aufgedrückt werden kann. Wenn jedoch die Halteklammernschenkel selbst aus elektrisch leitfähigem Material bestehen (s Sp 3 Z 38-40), hier kommen Aluminium, Messing, Kupfer oder etwa Edelstahl in Frage, sind sie ebenso "starr" wie der Streitgegenstand.

Zudem sind auchgemäß Merkmal (g) die Halteelemente, die "Halteklammernschenkel" 9, unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter, hier "Halteklammer" und Halteschiene, hier "Stromleiterstab" - aufgrund ihrer Ausbildung - gegeneinander verspannbar, derart, daß sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

Denn die Halteklammern sollen zwar einerseits "ohne Lösen einer Schraube" auf dem Stromleitstab verdrehbar und/oder verschiebbar sein, andererseits soll aber auch eine mechanisch feste Verbindung zum Stromleiterstab 1 gewährleistet sein (s Sp 4 letzter Abs ff), so daß die anzuklemmenden Verbraucher, nicht nur leichte Lampen, sondern zB auch Ventilatoren, Motoren, Uhren usw in jeder gewünschten Lage gehalten werden. Dazu muß eine ausreichende Anpreßkraft vorhanden und/oder einstellbar sein.

Es liegt somit nahe, zur Erzielung einer hohen Klemmkraft einen derartigen Lampenhalter bei dem aus der Druckschrift (D3) bekannten Leuchtensystem vorzusehen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

4. In Hilfsantrag 1 hat die Beklagte Merkmal g) der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt verändert:

dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind.

Diese Ausgestaltung ist im Prinzip ebenfalls aus (6) bekannt. Denn die "Halteklammernschenkel 9" sind mittels einer Schraube 10 - über ein dazwischen liegendes Gerät (Lampenhalter) - gegeneinander verspannt. Das Vorsehen mindestens einer weiteren Spannschraube etwa wie beim Streitgegenstand beim Übergang vom näher beschriebenen im Querschnitt kreisförmigen zum erwähnten rechteckigen "Stromleiterstab" ist naheliegend, weil - für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich - ohne eine solche Maßnahme der erwünschte und auch notwendige flächige Kontakt zwischen den "Halteklammernschenkel" 9 und den dann ebenen Stromleitern 2 nicht sicher erreichbar ist.

5. In Hilfsantrag 2 lautet Merkmal g) des erteilten Patentanspruchs 1 wie folgt:

dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) mittels Spannschrauben gegeneinander verspannbar sind, derart, dass sie direkt an der Halteschiene fixierbar sind, wobei zur Aufnahme der Spannschrauben Querbohrungen in den Halteelementen ausgebildet sind, die außerhalb des Halteschienenbereichs liegen."

Hierzu wird auf die vorhergehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, wobei zu ergänzen ist, daß auch bereits bei der "Halteklammer" nach (6) zur Aufnahme der Spannschraube 10 eine Querbohrung in den "Halteklammernschenkel" 9 ausgebildet ist, die außerhalb des Halteschienenbereichs liegt, so daß auch der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6. Patentanspruch 21 betrifft ein elektrisches Leuchtensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche (also auch nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen.

Der hiermit beanspruchten Materialwahl kann keine eigenständige erfinderische Bedeutung zugebilligt werden, - die Patentinhaberin hat eine solche auch nicht geltend gemacht -, denn Aluminium und Aluminiumlegierungen sind ein für elektrische Leiter und Leuchten im gegebenen Zusammenhang aus elektrotechnischen wie auch ästhetischen Gründen bekanntes und übliches Material.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Müllner Klosterhuber Haaß

Dr. Kraus Schusterbn/Be






BPatG:
Urteil v. 24.07.2001
Az: 4 Ni 49/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c457c630ffbe/BPatG_Urteil_vom_24-Juli-2001_Az_4-Ni-49-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Urteil v. 24.07.2001, Az.: 4 Ni 49/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:15 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: 18 U 171/07BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az.: X ZR 79/12LG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2007, Az.: 4a O 563/05BPatG, Beschluss vom 15. März 2004, Az.: 20 W (pat) 308/02KG, Urteil vom 8. Juni 2006, Az.: 1 WiO 1/05BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2001, Az.: 17 W (pat) 11/00BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016, Az.: I ZR 132/15BPatG, Beschluss vom 27. November 2007, Az.: 2 Ni 66/05KG, Urteil vom 21. September 2009, Az.: 23 U 46/09OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. August 2002, Az.: 12 W 113/02