Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 5. Mai 2009
Aktenzeichen: L 1 AL 13/08

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 05.05.2009, Az.: L 1 AL 13/08)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 geändert. Der Bescheid vom 24.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Restvergütungsforderung des Klägerbevollmächtigten aus der Rechnung vom 08.02.2006 in Höhe von weiteren 34,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2006 freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten, die die Beklagte dem Kläger für ein Widerspruchsverfahren erstatten muss.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2004 ab, dem Kläger Anschlussarbeitslosenhilfe ab dem 27. Oktober 2003 zu gewähren, weil er über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von 30.610,12 EUR verfüge. Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az.: S 13 AL 92/04) löste der Kläger seine Lebensversicherungen am 30. April 2004 auf, tilgte mit dem Erlös ein Darlehen i.H.v. 25.500,00 EUR und verbrauchte den Restbetrag für seinen Lebensunterhalt.

Am 28. Juni 2004 beantragte er nochmals, ihm Arbeitslosenhilfe zu gewähren und schaltete den Klägerbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ein. Unter Hinweis auf die Lebensversicherungen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 2004 ab, gegen den der Kläger am 24. September 2004 Widerspruch erhob.

Nachdem das SG im Klageverfahren S 13 AL 92/04 unter Beteiligung des Klägerbevollmächtigten einen Erörterungstermin durchgeführt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 31. Januar 2006 Arbeitslosenhilfe ab dem 27. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 und vom 01. Januar bis zum 27. Juni 2004. Daraufhin erklärte der Kläger das Klageverfahren für erledigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte für das Verfahren vor dem SG nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGO] eine um ca. 30% erhöhte Mittelgebühr geltend, die die Beklagte anerkannte.

Mit Abhilfe- und Bewilligungsbescheiden vom 31. Januar 2006 nahm die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid vom 16. September 2004 zurück, gewährte Arbeitslosenhilfe vom 28. Juni bis zum 31. Dezember 2004 und verpflichtete sich, dem Kläger die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind". Daraufhin übermittelte der Klägerbevollmächtigte beiden Beteiligten seine Liquidation vom 08. Februar 2006 und erklärte dem Kläger, "dass er diese Kostenrechnung nicht zu bezahlen" brauche. In der Liquidation machte er gegenüber der Beklagten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Vergütung geltend:

Geschäftsgebühr, § 14 RVG, Nr. 2500 VV RVG 240,00 EUR Zuschlag Haftungsrisiko, § 14 I 3 RVG 50,00 EUR Erledigungsgebühr, § 14 RVG, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR Zuschlag Haftungsrisiko, § 14 I 3 RVG 50,00 EUR Post- und Telekommunikation 20,00 EUR Zwischensumme 640,00 EUR 16% MwSt, Nr. 7008 VV RVG 102,40 EUR Zahlbetrag 742,40 EUR

Mit Schreiben vom 07. April 2006 bot ihm die Beklagte erfolglos an, seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren mit 200,00 EUR pauschal (incl. MwSt) zu vergüten, weil er den Widerspruch "ohne weitere Begründung" eingelegt habe und im Hinblick auf seine Tätigkeit im Klageparallelverfahren kein eigenständiger Aufwand erkennbar sei. Deshalb sei keine Erledigungsgebühr gerechtfertigt. Zudem sei der Ablehnungsbescheid vom 16. September 2004 möglicherweise kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden und dort zu liquidieren.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Mai 2006 setzte die Beklagte folgende Gebühren fest, die sie an den Klägerbevollmächtigten zahlte:

Geschäftsgebühr, Nr. 2501 VV RVG 120,00 EUR Post- und Telekommunikation 20,00 EUR 16% MwSt 22,40 EUR Erstattungsbetrag 162,40 EUR

Zur Begründung gab die Beklagte an: Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 1005, 1002 zum RVG sei keine Erledigungsgebühr entstanden, weil der Bevollmächtigte keine besondere Tätigkeit entfaltet habe, die über das übliche Maß hinausgehe. Für ihn bestehe auch kein Haftungsrisiko, weil etwaige Anwaltsfehler im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nachträglich korrigiert werden könnten.

Dagegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 22. Juni 2006 Widerspruch und legte dar, die Beklagte habe den Abhilfebescheid im Hinblick auf die Widerspruchsbegründung und das Ergebnis des Erörterungstermins im Klageverfahren S 13 AL 92/04 erlassen. Dies müsse für die Erledigungsgebühr ausreichen, weil das Gesetz an die anwaltliche Mitwirkung keine überhöhten Anforderungen stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 25. Oktober 2006 vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben und behauptet, die Beklagte habe den Abhilfebescheid "ausschließlich" aufgrund der Erörterung im Klageverfahren S 13 AL 92/04 erlassen, an der der Klägerbevollmächtigte teilgenommen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.04. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2006 zu verurteilen, ihm 580,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Gebührenbestimmung des Klägerbevollmächtigten sei unbillig hoch und deshalb unverbindlich. Denn das Widerspruchsverfahren sei nur Annex des Klageverfahrens S 13 AL 92/04 und weder besonders aufwändig noch besonders schwierig gewesen.

Nach Zustellung am 06. März 2008 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 14. März 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr immer zu zahlen sei, wenn die Behörde einem Widerspruch abhelfe. Später hat er mitgeteilt, dass er den Zuschlag "Haftungsrisiko" i.H.v. 100,00 EUR zzgl. 16% Mehrwertsteuer nicht weiterverfolge.

Der Kläger beantragt noch,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2008 zu ändern, den Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm 464,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2006 zu erstatten, hilfsweise

2. ihn von dem Restvergütungsanspruch des Klägerbevollmächtigten aus der Rechnung vom 08. Februar 2006 in Höhe von 464,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2006 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Erledigungsgebühr sei keine reine Erfolgs-, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die nur entstehe, wenn der Rechtsanwalt - anders als hier - Außergewöhnliches leiste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (391A114931) sowie auf die Streitakten des SG Düsseldorf aus den Klageverfahren S 25 AL 28/04 und S 13 AL 92/04 verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Die Berufung ist nicht zulassungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 maßgeblichen Fassung (a.F.) galt. Danach war die Berufung (nur dann) zulassungsbedürftig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht überstieg. Der Kläger hat im Klageverfahren und ursprünglich auch im Berufungsrechtszug die Erstattung weiterer 580,00 EUR gefordert. Dass er die Klageforderung während des Berufungsverfahrens auf 464,00 EUR beschränkte, führte nicht zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 4/05 R; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 19). § 144 Abs 4 SGG findet keine (entsprechende) Anwendung, weil die Kosten des Widerspruchsverfahrens hier Streitgegenstand und damit Hauptsache des Klageverfahrens und nicht nur Nebenentscheidung sind.

Die Berufung ist teilweise begründet, weil die Klage entgegen der Auffassung des SG im tenorierten Umfang begründet ist. Der Kläger ist durch den Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28 September 2006 (§ 95 SGG) teilweise beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil er z.T. rechtswidrig ist. Denn die Beklagte war verpflichtet, den Erstattungsbetrag auf 197,20 EUR festzusetzen und den Kläger dementsprechend i.H.v. weiteren 34,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2006 freizustellen.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 1 und 4 SGG). Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist gemäß § 63 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6.Aufl. 2008, § 63 Rn 44).

Gegenstand der im Bescheid getroffenen Verfügung - Verfügungssatz - ist nur die (Gesamt-)Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die erstattungsfähigen Kosten festgesetzt. Bei den Ausführungen zu einzelnen Positionen handelt es sich lediglich um Begründungselemente für die (Gesamt-) Höhe des Erstattungsanspruchs. Insbesondere ist die Auffassung der Beklagten, es sei weder eine Erledigungsgebühr angefallen noch ein Haftungszuschlag zu zahlen, nicht Gegenstand eines Verfügungsatzes, sondern lediglich eine Begründung für die Abweichung zwischen geltend gemachten und anerkannten Kosten. Dies gilt entsprechend für die Reduzierung der Geschäftsgebühr.

Die Klage ist teilweise begründet.

Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger und nicht sein Prozessbevollmächtigter Inhaber des streitigen Erstattungsanspruchs und damit aktiv legitimiert ist. Obwohl auch sein Prozessbevollmächtigter ein vitales eigenes Interesse an der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hat, ist er doch nur faktisch (mittelbar) von der Entscheidung betroffen und tritt folgerichtig im Verfahren jedenfalls so lange nur als Bevollmächtigter des Klägers auf, wie der Anspruch nicht an ihn abgetreten worden ist (Roos, a.a.O., § 63 Rn. 45 f mwN; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Urteil vom 31. Mai 2007, Az.: L 16 KR 229/06).

Allerdings sind dem Kläger bislang keine Kosten entstanden, die "erstattet" werden könnten, weil er (noch) keine Zahlungen an seinen Bevollmächtigten geleistet hat. Die "Kostenerstattung", die der Kläger mit seinem Hauptantrag geltend macht, setzt aber schon begrifflich voraus, dass er die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts beglichen hat. Der Hauptantrag kann deshalb keinen Erfolg haben. Da der Kostenerstattungsanspruch aber nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung abhängen kann, muss es ausreichen, wenn der Versicherte - wie hier - einer Honorarforderung des Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist. In diesen Fällen kann er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden (vgl. zum Befreiungsanspruch: § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt. Dass er den Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Klageänderung anzusehen und deshalb zulässig.

Bei einem erfolgreichen Vorverfahren hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung - wie von der Beklagten anerkannt - notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X). Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich nach dem RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), wenn der Rechtsanwalt - wie hier - nach dem 30. Juni 2004 beauftragt worden ist (§ 61 Abs. 1 RVG).

Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt auch für das isolierte Vorverfahren (Senatsurteil vom 29. Januar 2007, Az.: L 1 AL 54/06, JurBüro 2007 S. 419, 420; Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. März 2006, Az.: L 4 SB 174/05, Breithaupt 2006 S. 781 ff., Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 3 Rn. 21 ff.; Wahlen in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn. 84). Da der Kläger als Empfänger von Arbeitslosenhilfe i.S.d. § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist, findet das GKG keine Anwendung. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV RVG, das dem RVG als Anlage 1 beigefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Danach stehen dem Kläger als Gebühren für die Tätigkeit seines Anwalts 197,20 EUR zu, die sich wie folgt zusammensetzen:

1. Geschäftsgebühr, § 14 RVG, Nr. 2501 VV RVG 150,00 EUR 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 VV RVG 20,00 EUR 3. 16% MwSt auf 1) und 2), Nr. 7008 VV RVG 27,20 EUR Summe 197,20 EUR

Davon hat die Beklagte bereits 162,40 EUR gezahlt, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch von 34,80 EUR (= 197,20 EUR – 162,40 EUR) verbleibt. Im Einzelnen:

Die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt gemäß Nr. 2500 VV RVG in der Fassung des Art. 3 Kostenrechtmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718) 40,00 bis 520,00 EUR. War der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig, vermindert sich der Gebührenrahmen nach Nr. 2501 VV RVG auf 40,00 bis 260,00 EUR.

Die Beklagte hat dem Kläger nur die verminderte Geschäftsgebühr nach Anl. 1 Nr. 2501 VV RVG i.d.F. bis 30.06.2006 (a.F.) zu erstatten. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X muss die Behörde, soweit der Widerspruch erfolgreich war, nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten. Dagegen sind die Kosten des Verwaltungsverfahrens, das dem Widerspruchsverfahren vorausgeht, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn spezielle Regelungen eine Erstattungspflicht im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise vorsehen (wie z.B. § 65 a des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]). Eine solche Ausnahmevorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig. Stattdessen stellt § 17 Nr. 1 RVG klar, dass Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren - auch was die Kosten angeht - jeweils verschiedene Angelegenheiten sind. Folglich kann ein Rechtsanwalt, der bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist, für das anschließende Widerspruchsverfahren nur noch die verminderte Gebühr nach Anl. 1 Nr. 2501 VV RVG (Schwellengebühr: 120 EUR) geltend machen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass er inhaltlich bereits mit der Sache beschäftigt war. Nur diese Gebühr hat die Behörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten (vgl. dazu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2008, Az:. L 4 SB 51/07, AGS 2008 S. 513, 514). Damit kommt die Gebührenreduktion auch dem Erstattungspflichtigen zu Gute, der davon profitiert, dass der Widerspruchsführer bereits im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Widerspruchsführer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Denn er hat die Beratungsleistungen des Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen, für die es generell keine Erstattung gibt. Widerspruchsführer, die im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten waren, und solche, die einen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuziehen, werden damit gleich behandelt: Beide muss die Behörde von den Kosten des Widerspruchsverfahrens freistellen, sofern sie voll obsiegen.

Die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren nach Anl. 1 Nr. 2500 VV RVG (Schwellengebühr: 240 EUR) trägt der Kläger in jedem Fall selbst. Denn die Behörde (und damit die Solidargemeinschaft der Versicherten bzw. Steuerzahler) soll lediglich für die Kosten aufkommen, die zur Vorbereitung eines Rechtsstreits notwendig sind (BSG, Urteile vom 20. April 1983, Az.: 5a RKn 1/82 und vom 12. Dezember 1990, Az.: 9a/9 RVs 13/89). Im Verwaltungsverfahren wird jedoch kein Rechtsstreit, sondern erst die eigentliche Behördenentscheidung vorbereitet. Diese Entscheidung muss der Betroffene zunächst abwarten; mit einer Kostenerstattung kann er erst im Widerspruchsverfahren rechnen.

Der Rahmen für die somit einschlägige Geschäftsgebühr nach Anl. 1 Nr. 2501 VV RVG erstreckt sich von 40,00 EUR bis 260,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 150,00 EUR (= [40,00 EUR + 260,00 EUR]: 2). Allerdings kann nach Anl. 1 Nr. 2501 Abs. 2 VV RVG eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die anwaltliche Tätigkeit war "schwierig". Dies ist der Fall, wenn der Anwalt auf einem (entlegenen, so Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 16) Rechtsgebiet tätig wird, für das er Spezialwissen benötigt, um den Fall ordnungsgemäß zu bearbeiten (Römmermann in: Hartung/ Römmermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 14 Rn. 26). Haben Gerichte Kammern und Senate mit Spezialzuständigkeiten geschaffen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich grundsätzlich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt (Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 31) und jahrelange praktische Erfahrungen zur optimalen Fallbearbeitung erforderlich sind (Jungbauer in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, § 14 Rn. 27). Auch die Tatsache, dass für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft eingeführt wurde, spricht dafür, dass es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt (Jungbauer, a.a.O., Rn. 31). Der Schwierigkeitsgrad ist aus Sicht des Allgemeinanwalts zu beurteilen, der einen breiten Rechtsbereich abdeckt und nur gelegentlich im Sozialrecht tätig ist (Schons in: Bischof/ Jungbauer/ Bräuer/ Curkovic/ Mathias/ Uher, a.a.O., 2401 VV Rn. 11). Für ihn sind Fälle aus dem Sozialrecht schon dann schwierig, wenn sie von einem sozialrechtlichen Standard- und Routinefall abweichen (Enders, JurBüro 2004 S. 516). Da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts Fachkammern und Fachsenate zu bilden sind und eine Fachanwaltschaft für Sozialrecht existiert, ist das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als "schwieriges" Rechtsgebiet einzuordnen. Bei der Anrechnung von Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe handelt es sich um keinen Standardfall, den auch der durchschnittliche Allgemeinanwalt ohne größeren Aufwand routinemäßig bewältigt. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, die Tätigkeit des Anwalts als "schwierig" zu bezeichnen, womit die Kappungsgrenze von 120,00 EUR überwunden werden kann.

Innerhalb des Gebührenrahmens von 40,00 EUR bis 260,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Der Klägerbevollmächtigte hat die Geschäftsgebühr am oberen Rand des Gebührenrahmens knapp unterhalb der Höchstgebühr auf 240,00 EUR festgesetzt. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten (der Beklagten) zu ersetzen, so ist die Gebührenbestimmung gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist die Gebühr, wenn sie von der angemessenen Gebühr um mehr als 20% abweicht (BSG, Urteil vom 26. Februar 1992, Az.: 9a RVs 3/90 und vom 22. März 1984, Az: 11 RA 58/83; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. August 2007, Az.: L 20 B 91/07 AS und vom 26. April 2007, Az.: L 7 B 36/07 AS; Madert, a.a.O., § 14 Rn. 12). Bei der Bemessung der angemessenen Gebühr sind "vor allem" die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen:

a) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vergleichsweise gering, weil der Klägerbevollmächtigte Synergieeffekte aus dem Parallelverfahren vor dem SG Düsseldorf nutzen konnte. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (Madert, a.a.O., § 14 Rn. 15). Im Widerspruchsverfahren hatte der Bevollmächtigte nur noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Lebensversicherungen aufgelöst und den Rückkaufwert verbraucht hatte. Hierfür war sein Zeitaufwand gering, zumal er in die Angelegenheit aufgrund des Klageparallelverfahrens bereits eingearbeitet war.

b) Der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit war - wie bereits erörtert - leicht überdurchschnittlich, wenn man auf einen Allgemeinanwalt abstellt, der nur sporadisch mit sozialrechtlichen Fallgestaltungen zu tun hat.

c) Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber war sehr groß, weil die Arbeitslosenhilfe seinen Lebensunterhalt sichern sollte.

d) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers lagen unterhalb des Durchschnitts der Bevölkerung, weil er arbeitslosenhilfebedürftig gewesen ist.

e) Entgegen der ursprünglichen Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Kriterium des Haftungsrisikos um keine gesonderte Gebühr, sondern lediglich um eine Gebührenbemessungsgrundlage. Denn nach Systematik und Struktur dieser Norm enthält § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG keinen Gebührentatbestand im Sinne einer Haftungsgebühr; das Haftungsrisiko ist vielmehr lediglich ein Kriterium für die Bemessung der Rahmengebühren (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az: B 7/7a AL 20/07 R; vgl auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl 2008, § 14 RVG Rn. 13; Rick in: Schneider/Wolff, Anwaltskommentar RVG, 4. Aufl 2008, § 14 Rn. 45; Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 2. Aufl 2006, § 14 Rn. 26 ff; Römmermann, a.a.O., § 14 Rn. 47; Jungbauer, a.a.O., § 14 Rn. 62 und 66). § 14 Abs. 1 RVG normiert mithin ausschließlich, wie der Vergütungsrahmen des VV zum RVG zu konkretisieren ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O.). Das Haftungsrisiko des Klägerbevollmächtigten war gering. Denn er hatte lediglich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzuschätzen und fristgerecht Widerspruch zu erheben. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Kläger seine Lebensversicherungen aufgelöst und die ausgezahlten Beträge verbraucht hatte, sprach im Grunde alles für einen Erfolg des Widerspruchs. Vor diesem Hintergrund ließen sich die Erfolgsaussichten ohne besonderes Risiko abschätzen, so dass lediglich fristgerecht Widerspruch einzulegen war. Die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln gehört jedoch zu den allgemeinen Pflichten von Rechtsanwälten, so dass hierbei der Bereich des generellen Haftungsrisikos betroffen ist. Das Haftungsrisiko war auch nicht deshalb erhöht, weil unklar gewesen ist, ob der Ablehnungsbescheid vom 16. September 2004 kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden war. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheids enthielt den zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Aber selbst wenn der Rechtsanwalt einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung folgt, können sich daraus für seinen Mandanten keine Rechtsnachteile ergeben, so dass kein Haftungsrisiko bestand.

f) Der leicht überdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad und die große Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger einerseits, der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie das fehlende Haftungsrisiko andererseits rechtfertigen es in der Gesamtschau, die Mittelgebühr i.H.v. 150,00 EUR als angemessene Gebühr festzusetzen. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts (240,00 EUR) übersteigt die angemessene Gebühr (150,00 EUR) um mehr als 20% und ist daher unbillig. Zuzusprechen ist folglich nur die Mittelgebühr i.H.v. 150,00 EUR.

Neben dieser Geschäftsgebühr ist keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG angefallen. Nach Nr. 1005 VV RVG entsteht eine solche Gebühr bei Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Nach Nr. 1002 VV RVG, auf den Nr. 1005 VV RVG für seinen Anwendungsbereich Bezug nimmt, entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Das Widerspruchsverfahren hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte mit Abhilfe- und Bewilligungsbescheiden vom 31. Januar 2006 ihren Ablehnungsbescheid vom 16. September 2004 zurückgenommen und Arbeitslosenhilfe gewährt hat.

Dies geschah ohne qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (BSG, Urteile vom 07. November 2006, B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 23/06 R und B 1 KR 22/06 R, vom 21. März 2007, B 11a AL 53/06 R). Denn die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr und honoriert die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung. Dementsprechend lassen z.B. noch so gründliche und überzeugende Schriftsätze die Erledigungsgebühr - selbst wenn die Behörde hierdurch zum Nachgeben bewogen wird - nicht entstehen, weil der darin enthaltene Arbeitsaufwand des Anwalts bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten wird. Die Teilnahme an einem Erörterungstermin deckt die Terminsgebühr ab.

Die qualifizierte Mitwirkung muss in jedem einzelnen, konkreten Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) erfüllt sein, in dem der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Erledigungsgebühr geltend macht. Ein besonderes Tätigwerden (nur) außerhalb dieses Verfahrens, sei es in einem Parallelverfahren desselben Klägers, sei es vor einer anderen Behörde, vor einem anderen Gericht oder in Sachen eines anderen Mandanten, kann Gebühren lediglich dort auslösen, es sei denn, die dortige Tätigkeit bezieht sich der Sache nach (nur) auf eine anderes Verfahren. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Dabei ist auffällig, dass der Klägerbevollmächtigte die Erledigungsgebühr nach §§ 113 Abs. 3 Satz 2, 24 BRAGO im Klageverfahren S 13 AL 92/04 nicht geltend gemacht hat. Möglicherweise war er selbst der Ansicht, dass in diesem Verfahren eine besondere Mitwirkung fehlte. Jedenfalls ist weder aus den Gerichtsakten noch der Sitzungsniederschrift ersichtlich, dass er im Klageverfahren S 13 AL 92/04 qualifiziert mitgewirkt hat. Möglicherweise hat es der Klägerbevollmächtigte aber auch nur versäumt, die Erledigungsgebühr für das Klageverfahren S 13 AL 92/04 geltend zu machen. Dieses Versäumnis kann er im hiesigen Verfahren aber nicht dadurch korrigieren, dass er die Erledigungsgebühr nunmehr im Parallelverfahren fordert, in dem qualifizierte Mitwirkungshandlungen definitiv fehlten. Dass die Erledigungsgebühr nur auf jeden einzelnen Rechtsstreit bezogen werden kann, folgt bereits aus dem Wortlaut der Anl. 1 Nr. 1002 VV RVG. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass sich "eine Rechtssache" nach Zurücknahme oder Änderung "des ... angefochtenen Verwaltungsaktes" erledigt. Die Mitwirkung des Anwalts bei der Erledigung muss sich also auf den jeweils angefochtenen Verwaltungsakt beziehen. Keinesfalls genügt, dass der Anwalt seine besondere Tätigkeit in einem anderen Verfahren für dieses andere Verfahren entfaltet hat, und die (zusätzliche) Bedeutung für das laufende Verfahren eine Art Nebenprodukt ist. Eine doppelte Vergütung für ein und dieselbe Tätigkeit ist gerade nicht vorgesehen (vgl Hessischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 30. August 1993, Az.: 5 TJ 1097/93, NVwZ-RR 1994 S. 300; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Beschluss vom 11. Juni 2007, Az.: 2 OA 433/07, NVwZ-RR 2007 S. 816, 817; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2008, Az.: 2 O 57/08, NordÖR 2008 S. 511; a.A. von Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken Madert/Müller-Rabe, a.a.O., VV 1002 Rn. 26).

Schließlich ist der Senat nach § 14 Abs. 2 RVG nicht gehalten, ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Denn diese Regelung ist im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner (hier: Kläger) und dem Erstattungspflichtigen (hier: der Beklagten) um die Höhe der Erstattung nicht anwendbar (BSG, Urteile vom 18. Januar 1990, Az.: 4 RA 40/89 und vom 27. Januar 2009, B 7/7a AL 20/07 R; Senatsurteil vom 29. Januar 2007, Az.: L 1 AL 54/06, JurBüro 2007 S. 419, 420; vgl. auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap XII Rn. 105).

Dem Kläger sind schließlich nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ab Eingang des Festsetzungsantrags am 09. Februar 2006 fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz zuzusprechen (Römmermann, a.a.O., § 11 Rn. 66; Schneider in: Gebauer/Schneider, a.a.O., § 11 Rn. 112).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Beklagte mit Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu belasten, weil der Kläger lediglich i.H.v. 34,80 EUR obsiegt (= 6% der ursprünglichen Klageforderung von 580,00 EUR).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 05.05.2009
Az: L 1 AL 13/08


Link zum Urteil:
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