Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. August 2008
Aktenzeichen: 4b O 17/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.08.2008, Az.: 4b O 17/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 836.472,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Beide Parteien stellen her und vertreiben Pfandschlösser für Einkaufswagen. Der relevante Markt teilt sich im Wesentlichen zwischen ihnen auf. Die Beklagte ist darüber hinaus im Bereich der Herstellung von Einkaufswagen das größte Unternehmen weltweit.

Die Klägerin belieferte die X (nachfolgend: X) seit dem Jahre 1999 mit Münzpfandschlössern des Typs "X". X stellte her und vertrieb Einkaufswagen, die mit dem betreffenden Münzschloss ausgerüstet waren.

Mit Schreiben vom 17.02.2000 (Anlage K 1) informierte die Beklagte, welche seit März 1997 ebenfalls Münzpfandschlösser des Typs "X" bezog, die Klägerin darüber, dass sie in der Herstellung und dem Vertrieb der mit dem Münzpfandschloss "X" ausgerüsteten Einkaufswagen Siegels eine Verletzung ihres unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten EP X (nachfolgend: Streitpatent) sehe.

Ein anschließend von der Klägerin eingeholtes Gutachten der Patentanwälte

X & Partner (Anlage K 2) kam zu dem Ergebnis, dass das Streitpatent aufgrund einer unzulässigen Erweiterung nicht rechtsbeständig sei. Die Klägerin brachte der Beklagten dieses Gutachten mit Schreiben vom 10.05.2000 zur Kenntnis.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die hiesige Beklagte am 31.07.2000 gegen X Klage vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4a O 242/00) unter anderem mit dem Ziel, dieser die Herstellung und den Vertrieb der mit dem Münzpfandschloss "X" ausgerüsteten Einkaufswagen untersagen zu lassen. Die hiesige Klägerin trat dem Rechtsstreit auf Seiten X bei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2000 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine weitere Belieferung ihrer Konkurrenten mit Münzpfandschlössern des Typs "X" nicht dulden werde.

Am 28.09.2000 erhob Siegel gegen den deutschen Teil des Streitpatents Nichtigkeitsklage, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28.11.2001 abwies. Gegen dieses Urteil legte X Berufung ein.

Am 30.04.2002 verurteilte das Landgericht Düsseldorf X antragsgemäß. Mit Schreiben vom 06.05.2002 (Anlage K 5) informierte die Beklagte die Klägerin über den erstinstanzlichen Ausgang des Verletzungsrechtsstreits gegen Siegel und forderte die Klägerin auf, mit ihr Verhandlungen über einen exklusiven Vertrieb des Münzschlosses "X" ab dem 01.07.2002 sowie über eine Regelung der Schadensersatzansprüche bzw. Lizenzforderungen für die Lieferung an Dritte und für die Lieferung an die Beklagte selbst aufzunehmen. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt hatte, mahnte die Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2002 (Anlage K 6) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Gegen Siegel betrieb die Beklagte aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2002 die Zwangsvollstreckung, weshalb Siegel die Herstellung und den Vertreib der mit dem Münzpfandschloss "X" ausgerüsteten Einkaufswagen einstweilen einstellte. Am 24.06.2002 legte Siegel gegen jenes Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 2 U 75/02) ein.

Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2002 (Anlage K 10) forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, die Lieferung von Münzpfandschlössern des Typs "X" sofort einzustellen.

Am 30./31.07.2002 schlossen die Parteien den aus der Anlage K 7 ersichtlichen Lizenzvertrag, dessen Grundlage laut § 1 S. 1 das Streitpatent war und der laut § 1 S. 2 das Pfandschloss "X" zum Gegenstand hatte. Dieser Vertrag enthält insbesondere folgende Regelungen:

...

§ 4

Für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.7.2002 zahlt X an X in zwei Raten pauschal Euro 462.000.- für alle an X, X, X und weitere Dritte gelieferten Vertragsgegenstände. Die erste Rate in Höhe von Euro 231.000.- ist am 1.8.2002 fällig.

Die zweite Rate wird folgendermaßen abgerechnet:

Für die ersten 154.000 Stück Vertragsgegenstände erhält X von X einen Preisnachlass in Höhe von Euro 1,50 pro Vertragsgegenstand, vgl. auch § 5. Berechnungsbasis sind jene Einkaufspreise, die am 27.6.2002 gültig waren.

§ 5

Für alle von X ab dem 1.8.2002 bis zum 16.4.2006 bezogenen Vertragsgegenstände erhält X von X einen Preisnachlass in Höhe von Euro 0,60 pro Vertragsgegenstand. ...

§ 6

Aufgrund der in §§ 4 und 5 getroffenen Festlegungen verzichtet X gegenüber X auf die Geltendmachung von Rechten aus dem europäischen Patent X. Dieser Verzicht gilt für die Vergangenheit und für die Vertragslaufzeit.

...

§ 9

Dieser Vertrag tritt am 1. August 2002 in Kraft. Er endet entweder fristgemäß am 16.4.2006 oder vorzeitig, falls das europäische Patent X, zumindest für die Bundesrepublik Deutschland, durch rechtskräftigen Beschluss des dafür zuständigen Gerichtes ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden sollte.

...".

Aufgrund des § 4 des Vertrages vom 30.07./31.07.2002 zahlte die Klägerin einen Betrag von 462.000 EUR für in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2002 an die Beklagte, X und weitere Dritte gelieferten Münzpfandschlösser des Typs "X". Darüber hinaus gewährte die Klägerin der Beklagten für in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 30.06.2005 gelieferte 624.120 Münzpfandschlösser des Typs "X" gemäß § 5 des Vertrages einen Preisnachlass in Höhe von 374.472,00 EUR (624.120 * 0,60 Cent).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gab X eine dem erstinstanzlichen Unterlassungstenor entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Urteil vom 27.11.2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die nicht von der übereinstimmenden Erledigungserklärung erfassten Klageanträge ab.

Mit Urteil vom 05.07.2005 vernichtete der Bundesgerichtshof das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund der wegen rückwirkender Vernichtung des Streitpatents von Anfang an fehlenden Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Vertrag vom 30./31.07.2002 zur Rückerstattung geleisteter Schadensersatz- und Lizenzzahlungen in Höhe von 836.472,00 EUR verpflichtet. In Kenntnis der Nichtigkeit des Streitpatents hätten die Parteien eine derartige Vereinbarung nicht beziehungsweise mit anderem Inhalt getroffen. Ihr sei ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar. Die Beklagte habe durch die Abmahnungen, die gerichtliche Inanspruchnahme X sowie die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils im Verletzungsprozess gegen X ihre Zustimmung zu der für sie wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarung geradezu erzwungen. An der Erstellung des Vertrages habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgewirkt. Sie habe ihre Zustimmung zu der Vereinbarung nur unter Schadensminderungsgesichtspunkten erteilt, da aufgrund der seinerzeitigen Umstände alternativ nur ein vollständiger Verzicht auf die Herstellung und den Vertrieb des Münzpfandschlosses "X" in Betracht gekommen wäre; ein derartiger Verzicht hätte jedoch einen weitaus größeren Schaden verursacht, da eine spätere Wiedereinführung dieses Münzpfandschlosstyps unmöglich gewesen wäre beziehungsweise nur unter erheblich erschwerten Bedingungen in Betracht gekommen wäre. Sie habe aufgrund dieses Vertrages nicht einmal eine faktische Monopolstellung erhalten. Sie meint, daneben sei ihr Klagebegehren wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB in Form einer ungerechtfertigten (Abnehmer-) Verwarnung durch die Beklagte begründet; ohne die Verwarnungen wäre - so die Behauptung der Klägerin - der Vertrag jedenfalls nicht mit dem in §§ 4 f. geregelten Inhalt zustande gekommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 836.472,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die durch die Zahlungen erfolgten Nachteile durch eine lizenzvertragliche Monopolstellung der Klägerin kompensiert worden seien; die Anzahl der von ihr bei der Klägerin erworbenen Münzpfandschlösser sei über die Jahre im wesentlichen konstant geblieben (Anlage H 4). Im Übrigen falle ihr bereits in Anbetracht der Erteilung des Streitpatentes und der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Verletzungsprozess gegen Siegel kein Verschulden zur Last, da sie im Zeitpunkt der jeweiligen Verwarnungen von der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents habe ausgehen dürfen. Sie meint, die von ihr ausgesprochenen Verwarnungen seien jedenfalls im Hinblick auf das Patent DE X, dessen Inhaberin die Beklagte unstreitig ebenfalls ist, rechtmäßig gewesen.

Das Amtsgericht Coburg hat am 09.01.2006 auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 1.538.423,40 EUR erlassen und das Verfahren nach Widerspruch antragsgemäß an das Landgericht Memmingen abgegeben (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten des Mahnverfahrens den Aktenausdruck gemäß Blatt 1 - 7 der Akte). Das Landgericht Memmingen hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 25.01.2008 (Blatt 32 f.) an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 836.472,00 EUR gegen die Beklagte zu.

1)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 836.472,00 EUR im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB)

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gem. § 313 Abs.2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine rückwirkende Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise dann wegen Unzumutbarkeit in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage von Anfang an gefehlt hat (BGH, NJW 2001, 1204). Eine derartige Situation kann hier allerdings nicht angenommen werden, obwohl die Vernichtung des Streitpatents durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 gem. §§ 22 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 1 PatG extunc-Wirkung entfaltete.

a)

Die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist bereits nicht mit § 9 Satz 2 des Vertrages vom 30./31.07.2002 in Einklang zu bringen. Dort ist bestimmt, dass der Vertrag vorzeitig endet, falls das europäische Patent X, zumindest für die Bundesrepublik Deutschland, durch rechtskräftigen Beschluss des dafür zuständigen Gerichtes ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden sollte.

Der Gegenstand des § 9 Satz 2 des Vertrages verdeutlicht, dass die Parteien sich der Möglichkeit einer Vernichtung des Streitpatents durchaus bewusst waren. Sie haben in Kenntnis dieser Möglichkeit eine Beendigung des Vertrages lediglich mit Wirkung ex nunc vereinbart. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sich der Vertrag nicht ausdrücklich dazu verhält, was nach erfolgter Vernichtung des Streitpatents hinsichtlich im Zuge der Vertragsdurchführung bereits erbrachter Schadensersatz- und Lizenzzahlungen gelten soll. Allerdings spricht mehr für die Annahme, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass die sich aus §§ 4 und 5 des Vertrages ergebenden Verpflichtungen der Klägerin einerseits und die in § 2 durch die Beklagte erfolgte Lizenzeinräumung anderseits sich in einem ausgewogenen, wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis befanden. Es überzeugt vor diesem Hinterrund nicht, anzunehmen, die Parteien hätten die Frage nach dem rechtlichen Schicksal notfalls einer gerichtlichen Klärung nach den gesetzlichen Bestimmungen überlassen wollen. Es hätte - auch für juristische Laien - näher gelegen, ausdrücklich festzulegen, dass für den Fall der Vernichtung des Streitpatents bereits gezahlte Schadensersatzleistungen und Lizenzgebühren zu erstatten seien, wenn dies dem Willen der Parteien entsprochen hätte.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 6 des Vertrages. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dort auf die Geltendmachung von Rechten aus dem EP X verzichtete, folgt nicht, dass für den Fall der Nichtigerklärung des lizenzierten Patents eine rückwirkende Erstattung auch hinsichtlich für die Vergangenheit erbrachter Lizenzzahlungen erfolgen sollte.

b)

Selbst wenn man sich der Auffassung der Klägerin anschließt und davon ausgeht, trotz der Regelung in § 9 S. 2 des Vertrages sei Raum für gesetzliche Rückgewähransprüche aufgrund der Vernichtung des Streitpatents, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mangels von Anfang an fehlender Geschäftsgrundlage besteht kein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Anpassung nach den Grundsätzen über die fehlende Geschäftsgrundlage.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1957, 595 - Verwandlungstisch; GRUR 2002, 787, 789 - Abstreiferleiste; GRUR, 2005, 935 - Vergleichsempfehlung II; im Ergebnis ebenso Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 22 Rn 89; vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-How-Vertrag, 6. Auflage, Rz 1554 f.; vgl. Krasser, Patentrecht, 5. Auflage, § 41 V) b) 4), S. 975) ist ein Patentlizenzvertrag nicht mit Wirkung ex tunc nichtig, wenn das lizenzierte Patentrecht später wegfällt, insbesondere vernichtet wird, sondern als bis zum Zeitpunkt der Vernichtung als wirksam anzusehen. Ein Lizenzvertrag ist nämlich in der Regel ein gewagtes Geschäft. Der Lizenznehmer erwirbt bis zur Nichtigerklärung - solange Dritte die betreffende technische Lehre nicht unentgeltlich nutzen dürfen - eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und eine günstige geschäftliche Stellung, die er ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt hätte, was die Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. Diese Vorzugsstellung aufgrund eines Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch Nichtigerklärung des lizenzierten Schutzrechts rückwirkend als patentrechtlich ungeschützte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von Dritten akzeptiert wird. Aufgrund dessen bleibt die Zahlungspflicht des Lizenznehmers, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, für Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerklärung unberührt.

bb)

Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass der Vertrag bis zur Vernichtung des Streitpatents am 05.07.2005 wirksam war und die in § 4 und § 5 geregelten Verpflichtungen der Klägerin bis dahin Bestand hatten. Die für den Einzelfall vorgebrachten Argumente der Klägerin lassen keine abweichende rechtliche Bewertung zu.

Dies gilt zunächst für das Argument, es sei ihr - der Klägerin - nicht darum gegangen, eine Monopolstellung zu erhalten, und eine solche habe sie auch weder rechtlich noch faktisch erlangt, vielmehr habe die Beklagte sich ein Einkaufsmonopol hinsichtlich des Münzpfandschlosses "X" verschafft. Richtig ist, dass die Klägerin keine Monopolstellung durch den Vertrag vom 30./31.07.2002 erzielte, was bereits daraus folgt, dass sie nur eine einfache Lizenz erwarb. Die Klägerin verkennt allerdings, dass sie aufgrund des Vertrages (vgl. § 6) eine Legalisierung für den Vertrieb dieses Münzschlosses erhielt. Damit erlangte sie jedenfalls eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit, die ihr aufgrund des seinerzeit in Kraft stehenden Streitpatents an sich - auch unter Berücksichtigung der ex tunc wirkenden Vernichtung jedenfalls faktisch - untersagt war.

Soweit die Klägerin geltend macht, die einzige Alternative zum Abschluss des Vertrages sei unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht in Betracht gekommen, rechtfertigt auch dies nicht die begehrte rückwirkende Vertragsanpassung. Vielmehr manifestiert der Vortrag der Klägerin, wonach sie das Münzschlos "X" habe vom Markt nehmen müssen und eine spätere Wiedereinführung unmöglich gewesen wäre, geradezu die faktische Vorzugsstellung, welche sie durch den Lizenzerwerb erlangte. Dass die Klägerin aufgrund der Lizenzzahlungen alsdann geringere Margen erzielte, liegt in der Natur eines jeden Lizenzvertrages.

2)

Das Klagebegehren ist auch nicht nach § 311 a BGB gerechtfertigt.

a)

Diese Norm ist auf die Situation, dass ein lizenziertes Patent vernichtet wird, unanwendbar.

Selbst unter Geltung des "alten" Schuldrechts, nach dessen § 306 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2001 Verträge, die auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet waren, nichtig waren, entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise unter 1) b) aa)), dass im Falle der nachträglichen Vernichtung eines lizenzierten Patents wegen der gleichwohl faktischen Vorzugsstellung des Lizenznehmers keine Nichtigkeit des Lizenzvertrages anzunehmen sei. Diese Überlegungen greifen erst recht unter Geltung des "neuen" Schuldrechts, das im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit gerade keine Nichtigkeit des Vertrages mehr vorsieht, sondern unter den Voraussetzungen des § 311 a BGB eine Schadensersatzverpflichtung vorsieht (zweifelnd bzgl. der Anwendbarkeit dieser Regelung im Falle des späteren Wegfalls eines lizenzierten Patents daher mit Recht: Bartenbach, Patentlizenz- und Knowhow-Vertrag, 6. Auflage, Rz 1556).

b)

Selbst wenn man trotz alledem den Anwendungsbereich des § 311 a BGB als eröffnet ansähe, wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift jedenfalls mangels Vertretenmüssens der Beklagten zu verneinen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

(§ 276 BGB) obwalten ließ. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Patentinhaber hinsichtlich des Fortbestandes eines Patents auf die Sachkunde der Erteilungsbehörde verlassen darf (vgl. BGH, GRUR 1976, 715 - Spritzgießmaschine; vgl. BGH, NJW-RR 2006, 621, 623 - Detektionseinrichtung II), und zwar insbesondere dann, wenn nach Patenterteilung keine Neuentwicklung eintritt, die Zweifel am Fortbestand des Patents nährt.

Der hier später vom Bundesgerichtshof angenommene Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war ein Umstand, der schon im Erteilungsverfahren zu beurteilen war. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte, welche über keine besseren Erkenntnisse als die durch ein Patentanwaltsgutachten beratene Klägerin verfügte, sich auf die Richtigkeit der Entscheidung der Erteilungsbehörde verlassen und ihr kann nicht der Vorwurf gemacht werden, aus einer "ungesicherten Rechtsposition" vorgegangen zu sein. Der durch die Erteilungsbehörde geschaffene Vertrauenstatbestand erfuhr hier noch eine Verstärkung dadurch, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren und das Landgericht Düsseldorf im Verletzungsprozess gegen Siegel noch vor Abschluss des Vertrages vom 30./31.07.2002 von der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents ausgingen.

3)

Mangels Vertretenmüssens scheidet auch ein Anspruch der Klägerin aus

§§ 275 Abs. 4 i.V.m. 280 Abs. 1 bzw. 283 - 285 BGB wegen nachträglicher Unmöglichkeit aus (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Rahmen der vorliegenden Konstellation Busse/Keukenschrijver, 6. Auflage, PatG, § 15 Rn 90; vgl. auch Bartenbach, a.a.O., Rz 1558).

Vielmehr ergibt sich insoweit, dass die Klägerin ab der Vernichtung des Streitpatents lediglich ex nunc von ihren Verpflichtungen aus §§ 4 f. des Vertrages befreit wurde (§ 326 Abs. 1 BGB).

4)

Ebenso wenig hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus

§ 823 Abs. 1 wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin zwar davon aus, dass eine unberechtigte Abnehmerverwarnung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2005, 882; BGH, NJW-RR 2006, 621, 622 - Demonstrationschrank II).

Vorliegend fehlt es jedoch jedenfalls am notwendigen Verschulden der Beklagten. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2) zu § 311 a BGB sinngemäß. Die Beklagte durfte aus den dort genannten Gründen auf den Bestand des Streitpatentes vertrauen. Insbesondere hielt die Beklagte keine etwaige weitergehenden Erkenntnisse gegenüber der Erteilungsbehörde zurück (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 621, 623 f. - Demonstrationsschrank II).

5)

Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Wie unter 1) erläutert, führt die ex tunc wirkende Vernichtung eines lizenzierten Schutzrechtes nicht auch zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages.

Soweit die Klägerin argumentiert, die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch zur Rechtslage nach "altem Schuldrecht" ergangen, verkennt sie, dass nach "neuem" Schuldrecht erst recht keine Vertragsnichtigkeit im Falle anfänglicher Unmöglichkeit eintritt.

II.

1)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Klarstellend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass lediglich Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 836.472,00 EUR anfallen.

Die Klage ist von Anfang an lediglich im Umfang des Antrages gemäß der Anspruchsbegründungsschrift vom 19.12.2007 rechtshängig geworden, so dass die Klägerin nicht etwa nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO für die Zeit bis zum Eingang der Anspruchsbegründungsschrift Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert in Höhe von 1.538.423,40 EUR zu tragen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich dem in der Anspruchsbegründungsschrift enthaltenen Antrag keine (konkludente) teilweise Klagerücknahme entnehmen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin eine solche neben der teilweisen Zurücknahme des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens beabsichtigte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 201, 202). Die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO findet auch keine (entsprechende) Anwendung im Falle einer Antragsbeschränkung nach Abschluss des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht; denn die Zurücknahme auf Durchführung des streitigen Verfahrens steht der Klagerücknahme nicht gleich, da durch die Antragsrücknahme - anders als im Fall der Klagerücknahme - der Rechtsstreit nicht endgültig beendet wird, wie die Regelung des § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO zeigt (BGH NJW-RR 2006, 201, 201 f.). In einem solchen Falle bleibt vielmehr das Mahnverfahren bei dem Gericht anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet, wobei beide Parteien erneut die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen können (vgl. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.08.2008
Az: 4b O 17/08


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