Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2013
Aktenzeichen: 1 BvR 2952/08

(BVerfG: Beschluss v. 13.06.2013, Az.: 1 BvR 2952/08)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 70.000 € (in Worten: siebzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken.

1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank hätten ihn darüber unterrichten müssen, dass er durch die Angaben im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der auch ihm gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht worden sei. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Kammergericht die Klage ab. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 107.106,11 € fest.

2. Mit seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013, S. 15 f.).

3. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Festsetzung des Gegenstandswerts auf mindestens 20.000 € beantragt.

II.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 4.000 €.

2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 97 mit Fn. 236 <April 2008>). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).

3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gerundet mit 70.000 € zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie im Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof mit 107.106,11 € zu bewerten.

b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 357 <361>; 79, 365 <367>), führt vorliegend zu einer Verringerung des Einsatzwertes.

Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf.

Zwar hat die angestrebte Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zugleich den Weg für neunzehn Parallelverfahren vorgezeichnet, weil auch dort jeweils die fachgerichtliche Auslegung desselben formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages eine maßgebliche Rolle spielte. Indes haben - anders als im Fall eines sogenannten Musterverfahrens über eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde - mit der Entscheidung die Verfahren der anderen Beschwerdeführer nicht ihre Erledigung gefunden. Zudem fehlt es an einer über diese Parallelverfahren hinausgehenden Bedeutung der vom Beschwerdeführer hier erstrebten Entscheidung, weil zuvor der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundsatzurteils dasselbe Formular verbindlich ausgelegt und seine vormals vertretene Rechtsauffassung im Sinne des Beschwerdeführers selbst geändert hatte (vgl. BGHZ 186, 96 <107 ff.> Rn. 28 ff.).

Dass der Sache neben der subjektiven Bedeutung für den Beschwerdeführer nur ein sehr untergeordneter Stellenwert zukommt, findet schließlich darin seinen Ausdruck, dass über sie die Kammer entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

c) Hat, wie hier, die objektive Bedeutung neben dem subjektiven Interesse des Verfassungsbeschwerdeführers nur einen sehr untergeordneten Stellenwert, führt der hinzu tretende Umstand, dass das Ausgangsverfahren mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht endgültig beigelegt war, sondern im fachrechtlichen Instanzenzug erneut über die Nichtzulassungsbeschwerde befunden werden muss, zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>). Dies rechtfertigt es vorliegend, den Einsatzbetrag für die subjektive Bedeutung der Sache (107.106,11 €) um ein Drittel zu mindern. Dabei ist auch berücksichtigt, dass sich auf Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erfolgsaussicht der Revision geradezu aufdrängt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013, S. 15 <16>), obgleich eine erfolgreiche Revision grundsätzlich keine Gewähr für eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bietet, sondern auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in Betracht kommt.

4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

5. Nach alledem sind für das vorliegende Verfahren - gerundet - zwei Drittel des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung der Sache festzusetzen.






BVerfG:
Beschluss v. 13.06.2013
Az: 1 BvR 2952/08


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