Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 67/04

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 33 W (pat) 67/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 2004, Aktenzeichen 33 W (pat) 67/04, entschieden, dass der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr abgelehnt wird.

Zu Beginn des Verfahrens hat der Beschwerdeführer am 11. August 2003 eine Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Die FIFA beantragte daraufhin Akteneinsicht in die Markenanmeldung. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch sein Nicht-Einverständnis mit der Akteneinsicht. Trotzdem hat die Markenstelle für Klasse 35 dem Antrag der FIFA auf Akteneinsicht gemäß § 62 Abs. 1 MarkenG zugestimmt und die Einsicht bereits gewährt.

Der Markeninhaber hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen. Nun beantragt er lediglich die Rückerstattung der Beschwerdegebühr mit der Begründung, dass die Markenstelle die Einsicht rechtswidrig gewährt habe, da die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss noch nicht abgelaufen sei.

Das Gericht gelangte zu dem Entschluss, dass der Antrag auf Rückerstattung der Gebühr nicht bewilligt werden könne. Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht die Rückerstattung der Gebühr anordnen, allerdings handelt es sich dabei um eine Ausnahme. Die Rückerstattung erfolgt nur in Fällen, in denen es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler seitens der Markenstelle. Auch wurde das materielle Recht korrekt angewandt. Daher hätte die Beschwerde des Markeninhabers wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt.

Es ist außerdem zu beachten, dass das Gericht in diesem Verfahren lediglich über die Gewährung der Akteneinsicht entschieden hat und nicht über die angebliche faktische Einsicht vor Rechtskraft des Beschlusses. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, diesbezüglich weitere rechtliche Schritte einzuleiten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az: 33 W (pat) 67/04


Tenor

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2003 die am 5. Januar 2004 eingetragene Wort-/Bildmarkefür folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Werbung; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten".

Mit Schriftsatz vom 29. August 2003 hat die "FIFA" vertreten durch ihre Rechtsanwälte, Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 13. November 2003 dem Akteneinsichtsgesuch der FIFA gemäß § 62 Abs 1 MarkenG stattgegeben. Bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Akteneinsicht auch faktisch durchgeführt.

Der Markeninhaber hat gegen diesen Beschluß rechtzeitig Beschwerde eingelegt, diese jedoch mittlerweile wieder zurückgenommen. Er beantragt nunmehr nur noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Er trägt vor, daß die Markenstelle die faktische Akteneinsicht zu Unrecht gewährt habe, obwohl die Rechtsmittelfrist gegen den streitgegenständlichen Beschluß noch nicht abgelaufen sei.

Der Markeninhaber beantragt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) kann nicht stattgegeben werden.

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde richtete sich zunächst gegen den Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003, in dem der FIFA Einsicht in die Akte der Markenanmeldung gewährt worden ist. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 13. November 2003 wurde vom Beschwerdeführer mittlerweile zurückgenommen, so daß verfahrensgegenständlich lediglich der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem PatGKostG zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung ist dabei die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflicht der Beschwerde (§ 66 Abs 5). Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, dh in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (stRspr vgl zB BPatG 26, 17, 22). Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere aus Verfahrensfehlern in der Vorinstanz ergeben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 71 Rdn 61).

Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ursprünglicher Beschwerdegegenstand war der Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Beschluß von der Markenstelle verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist. Auch eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere des § 62 Abs 1 MarkenG, liegt nicht vor, so daß die dagegen gerichtete Beschwerde aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Die vom Beschwerdeführer gerügte faktische Gewährung der Akteneinsicht vor Rechtskraft des Beschlusses vom 13. November 2003 ist - auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr - nicht Verfahrensgegenstand dieser Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003 gerichtet hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen, insoweit gegebenenfalls anderweitige rechtliche Schritte zu unternehmen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 33 W (pat) 67/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c36866fa867e/BPatG_Beschluss_vom_27-Juli-2004_Az_33-W-pat-67-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share