Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juni 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 133/02

(BPatG: Beschluss v. 03.06.2003, Az.: 27 W (pat) 133/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 22. Februar 2000 und vom 16. April 2002 aufgehoben, soweit von der Teil-Zurückweisung die Waren "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten, Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher" erfasst sind.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren, in Klasse 25 für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tennissport" angemeldet ist die Buchstabenfolge TT.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise, nämlich für die Waren "Bekleidungsstücke und Schuhwaren, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tischtennissport" wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, "TT" stelle eine übliche Abkürzung für den Begriff Tischtennis dar; der Disclaimer "jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tischtennissport" erreiche keine objektive und eindeutig gegenständliche Beschränkung der beanspruchten Waren, denn bei Bekleidungsstücken und Schuhen seien insbesondere im Bereich der Freizeit- und Sportbekleidungsstücke bzw -schuhe die Grenzen der Eignung fließend und nicht objektiv zu ziehen. Ob der Eintragung der Marke darüber hinaus auch eine ersichtliche Täuschungsgefahr entgegenstehe, könne offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die Waren der Klasse 25 eingeschränkt; sie begehrt insoweit die Eintragung nur noch für "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten, Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher".

II.

Auf die Beschwerde war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit er die nunmehr im Bereich der Klasse 25 noch beanspruchten Waren erfasste, weil der Eintragung für diese Waren Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegenstehen.

Denn die nunmehr noch beanspruchten Waren eignen sich als solche ersichtlich nicht zur Verwendung beim Tischtennissport, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihnen weder einen Hinweis auf diesen Sport noch eine beschreibende Angabe sehen werden. Auch die - im Erstbeschluß bejahte und im Erinnerungsbeschluß offen gebliebene Frage, ob die Bezeichnung "TT" über die Eignung zur Verwendung für den Tischtennissport ersichtlich täuschend ist - ist demnach für die noch fraglichen Waren zu verneinen. Weitere Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich.

Die Waren der Klassen 3, 9, 16 und 28 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, so daß die Klärung des neuen Warenverzeichnisses von der Markenstelle in eigener Zuständigkeit zu prüfen sein wird.

Dr. Schermer Richter Schwarz istwegen Urlaubs gehin-

dert, zu unterzeichnen.

Dr. Schermer Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 03.06.2003
Az: 27 W (pat) 133/02


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