Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 4/04

(BPatG: Beschluss v. 20.06.2006, Az.: 8 W (pat) 4/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 26. November 2003 aufgehoben und das Patent 198 61 271 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Toroid-Getriebe Anmeldetag: 12. November 1998 Die Unionspriorität vom 12. November 1997 (JP 9-310393) und vom 14. November 1997 (JP 9-313465) ist in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 30, sowie 10 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 198 61 271.0-12 (Anmeldetag 12. November 1998) mit der ursprünglichen Bezeichnung "Stufenlos verstellbares Toroidgetriebe" ist durch Teilungserklärung vom 12. Juni 2003 aus der Anmeldung 198 61 194.3-12 entstanden, welche wiederum durch Teilungserklärung aus der Patentanmeldung 198 52 249.5-12 hervorgegangen ist und nimmt die zwei Unionsprioritäten vom 12. November 1997 (JP 9-310393) und vom 14. November 1997 (JP 9-313465) der Stammanmeldung (AZ 198 52 249.5) in Anspruch.

In einem negativ gehaltenen Prüfungsbescheid vom 22. April 2002 zur Anmeldung 198 61 194.3-12 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter anderem die Auffassung vertreten, dass einige Ansprüche durch die Verwendung der Ausdrücke "Aufkohlungs-Abschrecken" oder "Karbonitrierungs-Abschrecken" unklar formuliert seien.

Mit Eingabe vom 1. September 2003 hat die Anmelderin überarbeitete Patentansprüche 1 bis 4 eingereicht, die auch die von der Prüfungsstelle in der Stammanmeldung als unklar beanstandeten Ausdrücke "Aufkohlungs-Abschrecken" oder "Karbonitrierungs-Abschrecken" enthielten. Sie hat in dem Schriftsatz erläutert, was die Anmelderin unter "Aufkohlungs-Abschrecken" und "Karbonitrierungs-Abschrecken" versteht. Die Durchführung einer Anhörung ist nicht beantragt worden.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 26. November 2003 die vorliegende Teilanmeldung 198 61 271.0-12 ohne Erlass eines Erstbescheides zurückgewiesen, weil der Anspruch 1 durch die Verwendung der Ausdrücke "Aufkohlungs-Abschrecken" oder "Karbonitrierungs-Abschrecken" unklar formuliert sei und dieser Umstand durch den betreffenden Bescheid in der Anmeldung 198 61 194.3-12 der Anmelderin bekannt gewesen sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 14. Januar 2004 Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2006 neu formulierte Ansprüche vorgelegt und vorgetragen, dass nunmehr die Ansprüche eine klare, nachvollziehbare technische Lehre enthielten und die Merkmale der Patentansprüche durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt seien.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 26. November 2003 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe (137) für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe mit den aufeinander folgenden Arbeitsschritten:

Herstellung eines Rohlings der Zwischenscheibe durch Schmieden oder spanende Bearbeitung eines Metall-Rohmaterials, Vorbearbeitung beider axialer Seitenflächen des Rohlings zur Ausbildung eines Werkstückes mit konkaven Oberflächen mit kreisförmigem Querschnitt unter Beibehaltung eines Aufmaßes gegenüber der fertigen Zwischenscheibe, Härtung der Oberfläche des Werkstückes durch Aufkohlung oder Karbonitrierung, Entfernung der aufgekohlten oder karbonitrierten Schicht in einem Bereich der Oberfläche des Werkstückes, der näher an einer Außenumfangsfläche liegt, an welcher Zähne eines Zahnrades (118b) auszubilden sind, Ausbildung der Zähne des Zahnrades (118b) an der äußeren Umfangskante des Werkstückes, Aufkohlung oder Karbonitrierung mit nachfolgendem Abschrecken des Werkstückes, und Endbearbeitung beider axialer Seitenflächen und der an der äußeren Umfangskante ausgebildeten Zähne des Zahnrades des Werkstückes zum Erhalt der fertigen Zwischenscheibe.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe (137) für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe mit den aufeinander folgenden Arbeitsschritten:

Herstellung eines Rohlings der Zwischenscheibe durch Schmieden oder spanende Bearbeitung eines Metall-Rohmaterials, Vorbearbeitung beider axialer Seitenflächen des Rohlings zur Ausbildung eines Werkstückes mit konkaven Oberflächen mit kreisförmigem Querschnitt unter Beibehaltung eines Aufmaßes gegenüber der fertigen Zwischenscheibe, Behandlung der Oberfläche des Werkstückes in einem Bereich, welcher näher einer Außenumfangsfläche des Werkstückes ist, an welcher Zähne eines Zahnrades auszubilden sind, zur Verhinderung einer Karbonisation, Härtung der Oberfläche des Werkstückes durch Aufkohlung oder Karbonitrierung des teilweise gegen Karbonisation geschützten Werkstückes, Ausbildung der Zähne des Zahnrades (118b) an einer äußeren Umfangskante des Werkstückes, Aufkohlung oder Karbonitrierung mit nachfolgendem Abschrecken des Werkstückes, und Endbearbeitung beider axialer Seitenflächen und der an der äußeren Umfangskante ausgebildeten Zähne des Zahnrades des Werkstückes zum Erhalt der fertigen Zwischenscheibe.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet:

Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe (137) für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe mit den aufeinander folgenden Arbeitsschritten:

Herstellung eines Rohlings der Zwischenscheibe durch Schmieden oder spanende Bearbeitung des Metall-Rohmaterials, Vorbearbeitung beider axialer Seitenflächen des Rohlings zur Ausbildung eines Werkstückes mit konkaven Oberflächen mit kreisförmigem Querschnitt und zur Ausbildung von Zähnen eines Zahnrades (118b) an der äußeren Umfangsfläche des Werkstückes unter Beibehaltung eines Aufmaßes gegenüber der fertigen Zwischenscheibe, Behandlung der Oberfläche des Werkstückes in einem Bereich, welcher näher dem äußeren Umfang des Werkstückes ist, an dem die Zähne des Zahnrades ausgebildet sind, zur Halb-Karbonisationsverhinderung, Aufkohlung oder Karbonitrierung mit nachfolgendem Abschrecken des Werkstückes, und Endbearbeitung beider axialer Seitenflächen und der an der äußeren Umfangskante ausgebildeten Zähne des Zahnrades des Werkstückes zum Erhalt der fertigen Zwischenscheibe.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:

Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe (137) für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe mit den aufeinander folgenden Arbeitsschritten:

Herstellung eines Rohlings der Zwischenscheibe durch Schmieden oder spanende Bearbeitung eines Metall-Rohmaterials, Vorbearbeitung beider axialer Seitenflächen des Rohlings zur Ausbildung eines Werkstückes mit konkaven Oberflächen mit kreisförmigem Querschnitt und zur Ausbildung von Zähnen eines Zahnrades (118b) an der Außenumfangsfläche des Werkstückes unter Beibehaltung eines Aufmaßes gegenüber der fertigen Zwischenscheibe (137), Hochfrequenzinduktionshärten beider axialer Seitenflächen und des äußeren Umfangsbereiches des Werkstückes, wobei die Härtetiefe der Seitenflächen größer ist als diejenige des Umfangsbereiches, und Endbearbeitung beider axialer Seitenflächen und der an der äußeren Umfangskante ausgebildeten Zähne des Zahnrades des Werkstückes zum Erhalt der fertigen Zwischenscheibe.

Damit soll gemäß der auf Seite 12, Abs. 2 der Beschreibung angegebenen Aufgabe der vorliegenden Erfindung ein Verfahren angegeben werden, mit dem eine Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Toroid-Getriebe mit erhöhter Widerstandsfestigkeit bzw. Haltbarkeit herstellbar ist.

Im Prüfungsverfahren bzw. von der Patentanmelderin waren folgende Entgegenhaltungen als relevanter Stand der Technik genannt worden:

DE 27 36 581 A1 DE 44 31 007 A1 DE 43 21 477 C2 Fachbuch: Fachkunde Metall; Verlag Europa-Lehrmittel, Wuppertal, 1985, S. 141, 142.

JP 62-71 465 U JP 63-69 293 U JP 1-173552 U US 2 140 012 A JP 63-057 960 A JP 10-231 908 A

"Motion & Control" Nr. 10 vom April 2001.

II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist in der Sache auch begründet, denn die Verfahren nach den jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 4 stellen eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Die Verfahren nach den jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 4 sind in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 gehen zurück auf die ursprünglichen, am 12. November 1998 eingereichten Ansprüchen 3 bis 6, wobei im Patentanspruch 4 das in der ursprünglichen Beschreibung im vorletzten Absatz offenbarte Merkmal ergänzt worden ist, wonach die Härtetiefe der Seitenflächen größer ist als diejenige des Umfangsbereiches. Ferner wurde neben einzelnen sprachlichen Klarstellungen, die ebenso durch die Ursprungsoffenbarung gedeckt sind, der bisherige Begriff "Toroid-Getriebe" durch die Bezeichnung "Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe" ersetzt. Diese Änderung ist als zulässig zu betrachten, da es durch die von der Anmelderin hierzu vorgelegte Veröffentlichung in der Zeitschrift "Motion & Control" Nr. 10 vom April 2001 als nachgewiesen gelten kann, dass der übergeordnete Begriff "Toroid-Getriebe" in der einschlägigen Fachterminologie je nach der geometrischen Anordnung der Hauptkomponenten in "Voll-" und "Halbtoroid-Getriebe" unterschieden wird und nach den beim Anmeldungsgegenstand vorliegenden Verhältnissen in diesem Sinne tatsächlich ein Halbtoroid-Getriebe vorliegt. Die Ergänzung Doppelkammer ist eine Einschränkung gegenüber dem ursprünglich Offenbarten.

Die geltenden Patentansprüche sind daher zulässig.

Auch die geltende Fassung der Beschreibung hält sich im Rahmen der Ursprungsoffenbarung und ist damit zulässig.

2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Prüfungsstelle hatte die Unklarheit der Lehre der Patentansprüche 1 bis 3 hinsichtlich der Ausdrücke "Aufkohlungs-Abschrecken" und "Karbonitrierungs-Abschrecken" bemängelt, da dem Fachmann die Begriffe "Aufkohlungs-Abschrecken" und "Karbonitrierungs-Abschrecken" nicht bekannt seien und somit nicht eindeutig nachvollziehbar sei, durch welche Verfahrensschritte die Anmelderin das "Aufkohlungs-Abschrecken" und das "Karbonitrierungs-Abschrecken" von dem ebenfalls in diesen Ansprüchen verwendeten "Härten durch Aufkohlen oder Karbonitrieren" unterscheiden wolle. Diese Unklarheit hat die Anmelderin durch die Formulierung in der geltenden Fassung der Patentansprüche 1 bis 4 ausgeräumt. Auch das im Patentanspruch 3 aufgeführte Merkmal, wonach eine "Behandlung ... zur Halb-Karbonisationsverhinderung" erfolgen soll, enthält nach Auffassung des Senats unter Hinzuziehung der Beschreibungsunterlagen für den Fachmann, einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau und einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion von Toroidgetrieben, eine nachvollziehbare technische Lehre, denn sie leitet den Fachmann an, durch eine dem Stand der Technik zugehörige Behandlung eine Karbonisation halb bzw. hälftig zu verhindern.

Auch im Übrigen ist die Erfindung deutlich und vollständig offenbart, wie der Senat überprüft hat.

3. Die unstrittig gewerblich anwendbaren Verfahren der jeweils nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

In keiner der angeführten Druckschriften ist eine Zwischenscheibe für ein Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe und folglich auch kein Verfahren zur Herstellung einer derartigen Zwischenscheibe offenbart, die ein Zahnrad an der Außenumfangsfläche aufweist.

4. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 27 36 581 A1 zeigt ein stufenlos verstellbares Voll-Toroid-Getriebe mit einer Zwischenscheibe, wobei die Zwischenscheibe eine Verzahnung zum Abtrieb des Drehmoments aufweist. Hinweise auf ein Verfahren zur Herstellung der Zwischenscheibe finden sich jedoch in dieser Druckschrift nicht. Somit konnte der Fachmann aus der DE 27 36 581 A1 keine Anregung auf die Ausgestaltung eines Verfahrens erhalten, das auf die Herstellung einer derartigen Zwischenscheibe gerichtet ist.

Aus der DE 44 31 007 A1 ist ein ringförmiges, stufenlos verstellbares Getriebe in Halb-Toroid-Bauweise bekannt, dessen Zwischenscheiben in Form von An- und Abtriebsscheiben mit unterschiedlichen Werkstoffen und unterschiedlichen Härteverfahren und gegebenenfalls Kugelstrahlverfahren derart hergestellt werden, dass die wirksam aufgekohlte Schichttiefe gleichmäßig zwischen 2 und 4 mm liegt. Die Zwischenscheiben der DE 44 31 007 A1 weisen jedoch keine Zähne von Zahnrädern am Außenumfang auf. Somit gibt die DE 44 31 007 A1 dem Fachmann keine Hinweise auf diejenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, die auf die Herstellung einer derartigen Verzahnung gerichtet sind. Auch fehlen jegliche Anregungen, an der Zwischenscheibe unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Härten oder unterschiedlichen Dicken der gehärteten Schichten auszubilden. Daher kann diese Druckschrift dem Fachmann keine Hinweise geben, eine Zwischenscheibe für ein Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe zwei nacheinander durchgeführten Härteverfahren zu unterziehen.

Die DE 43 21 477 C2 betrifft Werkstoffzusammensetzung und Herstellungsverfahren für in Kraftfahrzeugen verwendete Zahnräder. Dabei ist auch eine Oberflächenhärtung der Verzahnungen vorgesehen. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift somit lediglich, wie die Oberfläche oder ein Oberflächenbereich eines Zahnrads zu härten ist, um bestimmte Eigenschaften zu erzielen. Diese Lehre sagt jedoch nichts aus über das spezielle Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe, insbesondere mit seinen konkaven Oberflächen mit kreisförmigem Querschnitt, einerseits und der Erzielung von unterschiedlichen Härten oder unterschiedlichen Dicken der gehärteten Schichten an den unterschiedlichen Bereichen durch zwei nacheinander durchgeführte Härteverfahren andererseits. Daher konnte auch die DE 43 21 477 C2 nichts zum Auffinden des anmeldungsgemäßen Verfahrens beitragen.

Die Literaturstelle aus "Fachkunde Metall" (a. a. O.) schließlich gibt dem Fachmann lediglich Grundlagenwissen zu verschiedenen Methoden der Werkstoffhärtung an die Hand. Da hier jeder Bezug zu dem in Rede stehenden Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe fehlt, ist auch dieser Stand der Technik nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit, auf der das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht, in Frage zu stellen.

Die übrigen in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschriften JP 62-71 465 U, JP 63-69 293 U, JP 1-173552 U sowie US 2 140 012 A zeigen lediglich verschiedene Toroid-Getriebe und geben keine Hinweise auf ein Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe.

Die von der Beschwerdeführerin nachträglich genannten Schriften JP 63-057 960 A, JP 10-231 908 A und "Motion & Control" (a. a. O.) sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit nicht relevant, da sie nur zur Erläuterung von Begriffen genannt worden sind.

Nachdem, wie vorstehend begründet, keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften für sich oder in Verbindung mit seinem Fachwissen den Fachmann zu der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 veranlassen konnte, ist auch nicht zu erkennen, dass etwa eine Zusammenschau einzelner Entgegenhaltungen zum Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 hingeführt hätte.

5. Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruchs 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften keine Hinweise gegeben, eine Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe herzustellen, die an den axialen Seitenflächen mit den konkaven Oberflächen und an dem äußeren Umfangsbereich, an dem das Zahnrad ausgebildet ist, unterschiedliche Härten oder unterschiedliche Dicken der gehärteten Schichten aufweist, wozu insbesondere auch zwei nacheinander durchgeführte Härteverfahren ausgeführt werden. Folglich ist hinsichtlich derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 2, die in dem Verfahren nach Patentanspruch 1 aufgeführt sind, das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

6. Auch das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 3 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der Fachmann Anregungen bei einem Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe eine Behandlung zur Halb-Karbonisationsverhinderung an der Oberfläche des Werkstückes in dem Bereich, an dem die Zähne des Zahnrades ausgebildet sind, durchzuführen. Zur Begründung im Einzelnen sowie hinsichtlich derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 3, die in dem Verfahren nach Patentanspruch 1 aufgeführt sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum Patentanspruch 1 verwiesen.

7. Auch das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 4 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der Fachmann Anregungen, bei einem Verfahren zur Herstellung einer Zwischenscheibe für ein stufenlos verstellbares Doppelkammer-Halbtoroid-Getriebe ein Hochfrequenzinduktionshärten beider axialer Seitenflächen und des äußeren Umfangsbereiches des Werkstückes durchzuführen, wobei die Härtetiefe der Seitenflächen größer ist als diejenige des Umfangsbereiches. Zur Begründung im Einzelnen sowie hinsichtlich derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 4, die in dem Verfahren nach Patentanspruch 1 aufgeführt sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum Patentanspruch 1 Bezug genommen.

8. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht stattzugeben.

Die Anmelderin hat zur Begründung ihres Antrags die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil der angefochtene Zurückweisungsbeschluss nach der Teilungserklärung ohne vorherigen Prüfungsbescheid ergangen sei. Die Prüfungsstelle habe sich in ihrer Begründung lediglich auf die Rüge des Mangels in der Anmeldung DE 198 61 194.3-12 bezogen.

Zwar trifft es zu, dass es sich bei der Trennanmeldung um ein selbständiges Erteilungsverfahren handelt, welches aber rechtlich als Fortsetzung des bereits anhängig gewordenen Erteilungsverfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 71, 565, 567). Demgemäß wird die Teilanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt, in der sich die Anmeldung vor der Teilung befand. Aus diesem Grund gelten dem Grundsatz nach unter anderem die Verwaltungsakte der Patentamts auch in der Trennanmeldung weiter.

Vorliegend wäre ein vorheriger Prüfungsbescheid mit der wiederholten Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur dann unbedingt erforderlich gewesen, wenn die Prüfungsstelle nicht erkennbar davon ausgehen durfte, dass die Anmelderin den bereits gerügten Mangel auch auf die Trennanmeldung bezogen hatte. Das ist hier der Fall. Denn die Anmelderin ist nach der Teilungserklärung vom 12. Juni 2003 in ihrem Schriftsatz zur Trennanmeldung vom 1. September 2003 auf die gerügten Angaben "Aufkohlungs-Abschrecken" und "Karbonitrierungs-Abschrecken" eingegangen. Sie hat dabei substantiiert ausgeführt, warum diese Bezeichnungen ihrer Ansicht nach vom allgemeinen Verständnis eines Fachmanns auf dem Gebiet der Härtungstechnik und des Getriebebaues ausgehend nicht unklar seien und im neuen wie im ursprünglichen Patentanspruch 1 beibehalten werden. Nachdem sie sich zu den gerügten Begriffen geäußert, um die Prüfung der vorliegenden Anmeldung auf der Grundlage dieses Patentbegehrens gebeten und auch keine Anhörung beantragt hatte, liegt hier kein schwerwiegender Verstoß einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit rechtfertigte.






BPatG:
Beschluss v. 20.06.2006
Az: 8 W (pat) 4/04


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