Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 283/04

(BPatG: Beschluss v. 05.10.2006, Az.: 30 W (pat) 283/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet istmessecityfür die Dienstleistungen Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken;

Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Facility management, nämlich Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Verpachtung von Immobilien;

Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten;

Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen;

Dienstleistungen einer Datenbank;

Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting)

Vermietung von Computer-Software Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten Vermietung von Speicherplatz im Internet Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken Wartung von Computersoftware Wartung von Internet-Zugängen Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten Beratung für Telekommunikationstechnik Betrieb einer Bar Betrieb von Hotels Betrieb von Motels Catering Dienstleistungen von Pensionen Hotelreservierung Reservierung von Pensionsunterkünften Vermietung von Ferienhäusern Vermietung von Gästezimmern Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern Vermietung von Versammlungsräumen Vermietung von Zelten Verpflegung von Gästen in Cafes Verpflegung von Gästen in Cafeterias Verpflegung von Gästen in Kantinen Verpflegung von Gästen in Restaurants Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]

Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants Zimmerreservierung Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen].

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse beanstandet und festgestellt, dass die Anmelde- und Klassengebühren nicht vollständig gezahlt seien und damit die Anmeldung für die Klasse 42 als zurückgenommen gelte. Nachdem der Anmelder sich hierauf nicht geäußert hat, hat die Markenstelle die Anmeldung durch Beschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung "messecity" werde mit "Messestadt" übersetzt und enthalte die Sachangabe, dass die angebotenen Dienstleistungen von einer oder für eine Messe/Messestadt erbracht würden oder in einem sonstigen Bezug hierzu stünden.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die Bezeichnung "messecity" sei ein unübliches Wort, da es eine Kombination aus einem deutschen und einem englischen Wort sei. Anders als der Begriff "Messestadt" habe sich der Begriff "messecity" nicht etabliert.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. November 2004 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 als zurückgenommen gilt gemäß § 36 Abs. 3, 2. Hs. MarkenG.

Die mit Einreichung der Anmeldung gemäß § 64 a i. V. m. § 3 Abs. 1 PatKostG fälligen Anmelde- und Klassengebühren wurden nicht vollständig gezahlt. Die Markenstelle hat daraufhin die erfolgte Gebührenzahlung zu Recht zuerst für die Leitklasse und dann für die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt gemäß § 36 Abs. 3 MarkenG.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können".

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Worten "messe" und "city" zusammen. Das deutsche Wort "Messe" ist die Bezeichnung für eine große (internationale) Ausstellung von Warenmustern eines oder mehrerer Wirtschaftszweige (vgl. Duden - Dt. Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 1073).

Das englische Wort "city" für "(Haupt)stadt" ist in davon abweichender Bedeutung in die deutsche Sprache eingegangen. Im Deutschen bezeichnet "City" das Geschäftsviertel einer Großstadt, die Innenstadt (vgl. Duden a. a. O. S. 339) und wird auch synonym verwendet für die Bezeichnungen Stadtkern, Stadtzentrum, Zentrum (vgl. http:// wortschatz.unileipzig.de). "city" wird insbesondere mit der Bedeutung "Zentrum" in zahlreichen Zusammensetzungen mit deutschen Worten verwendet, um auf eine Konzentration bestimmter Funktionen, Angebote oder Örtlichkeiten hinzuweisen.

Die angemeldete Wortzusammensetzung "messecity" bezeichnet demnach eine Messestadt im Sinne eines Messezentrums.

Die Kombination "messecity" ist somit eine sprachübliche und nahe liegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

In diesem Sinn ist die Anmeldung für die beanspruchten Dienstleistungen eine Angabe zu deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung.

Der Anmelder selbst beansprucht für die angemeldete Bezeichnung Dienstleistungen, die die Organisation von Ausstellungen und Messen sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie die Unterbringung und Verpflegung von Gästen sowie die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien entweder an Aussteller oder Gäste betreffen.

Auch wenn der Begriff "messecity" auf eine Wortschöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262).

Genau so wenig steht entgegen, dass nach Auffassung des Anmelders die Anmeldung bisher als Bezeichnung für eine Messestadt nicht verwendet werde. Für die Schutzfähigkeit einer Angabe kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen - auch unabhängig von deren wirtschaftlicher Bedeutung - erhalten bleiben (vgl. EuGH Postkantoor a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 192).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.






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Beschluss v. 05.10.2006
Az: 30 W (pat) 283/04


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