Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: I-20 U 145/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.10.2003, Az.: I-20 U 145/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 5.164,05 &...8364; verurteilt, weil sie gegen ihre Verpflichtung aus der Vertragsstrafenvereinbarung vom 15./26. März 2001 (Anlage K 1) verstoßen hat, nämlich,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Preisgarantie auszuloben, bei der angekündigt wird, wenn ein Marktartikel irgendwo günstiger erworben werden könne, werde dem dies nachweisenden Kunden der günstigere Preis eingeräumt (es sei denn, der Preis des betreffenden Artikels wird dann in der betreffenden Verkaufsstelle auf den nachgewiesenen niedrigen Preis herabgesetzt) oder aufgrund einer solchermaßen angekündigten Preisgarantie Kunden entsprechende Preisnachlässe zu gewähren, ohne den Preis des betreffenden Artikels in der betreffenden Verkaufsstelle allgemein auf den niedrigen Preis herabzusetzen".

Die Berufung der Beklagten war deshalb dem Antrag des Klägers entsprechend zurückzuweisen. Wegen des in zweiter Instanz unveränderten Sachverhalts wird im übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Nach Ziff. 3 der Unterlassungserklärung der Beklagten galt das Vertragsstrafeversprechen gemäß Ziff. 2 der Unterlassungserklärung für Verstöße aus der Zeit der Geltung des Rabattgesetzes auch nach dessen Aufhebung am 24. Juli 2001 fort. Die geltend gemachten Verstöße lagen vor diesem Zeitpunkt. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung nicht dadurch genügt hat, dass sie nach der "Einlösung" der Preisgarantie durch die Testkäufer des Klägers am 9. Juli 2001 den reduzierten Preis nur bis zum Nachmittag des 12. Juli 2001 aufrecht erhielt, obwohl der Konkurrent "K." zu dieser Zeit immer noch den reduzierten Preis forderte, der Anlass für die Herabsetzung gewesen war.

Allerdings bestimmt Ziff. 1 des "Unterlassungsvertrages" nicht ausdrücklich, wie lange die Beklagte einen gemäß ihrer Garantie herabgesetzten Preis aufrecht zu erhalten hatte. Unterlassungsverträge sind jedoch nach den allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 03, 916 - Hotelfoto). Schon eine derartige (nicht ergänzende) Auslegung bestätigt die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß eine Preisanpassung an einen Dauertiefpreis des Konkurrenten eine Daueranpassung nach sich ziehen mußte (solange die Beklagte ihre Preisgarantie selbst aufrecht erhielt).

Für die Auslegung des Unterlassungsvertrages nach den §§ 133, 157 BGB sind insbesondere maßgeblich die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung und die Art und Weise ihres Zustandekommens (BGH, NJW 01, 2622, 2623 - Trainingsvertrag). Gerade die Beklagte hat zur Vorgeschichte des Unterlassungsvertrages immer wieder auf das - nach Nichtannahme der Revision rechtskräftige - Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. Februar 2000 hingewiesen, das in der "Präambel" des Unterlassungsvertrages der Parteien auch erwähnt ist. In diesem Urteil ging es um die Frage, ob bei einer Preisgarantie wie hier ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 RabattG vorlag. Nachdem der Kläger dieses Urteil erwirkt hatte, sollte durch den Unterlassungsvertrag die Wiederholungsgefahr eines Rabattverstoßes nach altem Recht ausgeräumt werden. Insoweit besteht nach dem Berufungsvortrag der Beklagten sogar Einigkeit zwischen den Parteien.

Ein solcher Rabattverstoß konnte aber nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihren Preis nur für kurze Zeit, im Extremfall nur für eine "logische Sekunde" dem niedrigeren Preis des Konkurrenten anpasste, wobei der Berufungserwiderung darin Recht zu geben ist, das schon der Ausdruck "anpassen" in der Preisgarantie der Beklagten für eine Dauerhaftigkeit der Anpassung spricht. Das Rabattgesetz enthielt ein Diskriminierungsverbot zugunsten aller; es wirkte im Interesse der Vermeidung einer Ungleichbehandlung des einzelnen Verbrauchers (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 232). Diesem Gesetzeszweck wäre es zuwider gelaufen, wenn der angepasste/reduzierte Preis nur dem Verbraucher gewährt worden wäre, der sich auf die Preisgarantie berief, ohne dass der Preis allgemein herabgesetzt wäre, wie dies Ziff. 1 des Unterlassungsvertrages von der Beklagten verlangt. An der erforderlichen allgemeinen Herabsetzung fehlt es aber auch, wenn der herabgesetzte Preis wie hier nur drei Tage gewährt wird, obwohl der Konkurrent, dessen Preisgestaltung Anlass für die Herabsetzung war, den herabgesetzten Preis weiter aufrechterhält. Nach Ablauf der 3 Tage ist der alte Zustand wieder hergestellt, dass nämlich die Verbraucher ungleich behandelt werden, je nach dem ob sie sich ausdrücklich auf die - fortbestehende - Preisgarantie berufen oder nicht. Nach dem Ziel des Rabattgesetzes und demgemäß des Unterlassungsvertrages der Parteien ist deshalb im Wege der Auslegung ohne weiteres anzunehmen, dass die "allgemeine" Herabsetzung auf den niedrigeren Preis bei der Beklagten genauso lange gelten musste wie der Konkurrent diesen niedrigeren Preis aufrecht erhielt. Das hat der Konkurrent "K." unstreitig auch noch nach dem 12. Juli 2001 getan.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die daraus resultierender Marktbeobachtungspflicht sei für sie nicht zumutbar. Wenn sie derartige Garantien ausbietet, muss sie sich über die daraus resultierenden Folgen klar sein. Die Beklagte hat es nicht nur in der Hand, solche Garantien anzubieten, sondern sie entscheidet auch selbst darüber, wie lange sie das tut.

Unerheblich ist vor allem der ständig wiederholte Einwand der Beklagten, dass sie sich auf eine derartige - ausdrückliche - Vereinbarung nicht eingelassen hätte. Es kommt für die Auslegung nicht darauf an, was die Beklagte abgeschlossen hätte, sondern nur darauf, was sie tatsächlich abgeschlossen hat. Für die Auslegung des Unterlassungsvertrages ist allein maßgebend, wie der jeweils andere Teil die Erklärung seines Vertragspartners verstehen konnte, durfte und musste (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 636). Vorliegend ist also zu fragen, wie der Kläger die Unterzeichnung des unstreitig von ihm vorgegebenen Vertragstextes durch die Beklagten verstehen durfte. Die Antwort kann nach dem unstreitigen Zweck des Vertrages, einen Rabattverstoß auszuräumen, nur so laute wie oben ausgeführt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil es nicht um klärungsbedürftige Rechtsfragen geht.

Berufungsstreitwert: 5.164,05 &...8364;.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.10.2003
Az: I-20 U 145/02


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