Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 283/00

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 32 W (pat) 283/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist die Wortmarkekicktennis.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung für Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in Klasse 16 enthalten); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung kultureller Ereignissezurückgewiesen, weil Kicktennis eine Funsportart sei. Die von solchen Sportarten angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Ausdruck ohne weiteres. Coca Cola habe 1997 einen Kick Tennis Cup veranstaltet. Kickboard sei ebenfalls zum Begriff geworden. Kicktennis könne "Tennis mit einem gewissen Kick" meinen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Nachdem die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in Klasse 16 enthalten); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung kultureller Ereignisse" zurückgenommen hat, richtet sich ihr Eintragungsbegehren nur noch auf die Waren Druckereierzeugnisse und die Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung.

Die Anmelderin ist der Ansicht, "kicktennis" sei den Verbrauchern nicht bekannt. Es sei auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. In großen Sportgeschäften bekomme man keine entsprechenden Artikel. Der von Coca Cola ausgerichtete Cup müsse ein lokales Ereignis gewesen sein. Auch der Bericht über ein Sportfest des Turnvereins Stetten belege keine allgemeine Geläufigkeit. Manche Verbraucher dächten an einen Schreibfehler und dass es "Kickboxen" heißen müsse. Im Übrigen verbänden die Verbraucher mit "kicktennis" völlig unterschiedliche Vorstellungen. Die Markenstelle habe nie gesagt, was die Sportart Kicktennis ausmache. Die Bedeutung "nicht alltägliches Tennis" sei nicht zu erwarten und nicht geeignet, den Markenschutz zu versagen. Seit 1997 habe sich Kicktennis keinesfalls verbreitet, so dass keine Tendenz erkennbar sei, welche die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses rechtfertigen könnte.

Der Senat hat der Anmelderin von ihm ermittelte Pressemitteilungen vom 11. Juli 2000 über ein Fest, bei dem "Fun- und Trendsportarten" ausgeübt wurden, darunter auch Kicktennis, sowie die im Internet nachlesbaren Spielregeln und die Darstellung der Spielutensilien übermittelt. Hierzu hat sich die Anmelderin innerhalb der von ihr beantragten Frist nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer beschreibenden Angabe iSv 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

"kicktennis" beschreibt ein wesentliches Merkmal der noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung. Wie der Anmelderin nachgewiesen wurde, ist "kicktennis" ein ("spaßorientiertes") Ballspiel, für das es feste Regeln gibt.

Für Druckereierzeugnisse ist "kicktennis" damit eine Inhaltsangabe, denn für viele Sportarten werden heutzutage spezielle Zeitschriften angeboten.

"kicktennis" kommt somit ferner zur Bezeichnung des Gegenstandes von (Sport-)-Erziehung und (Sport-)Ausbildung in Betracht; Spiele, die festen Regeln folgen, werden in Schulen und Sportvereinen gelehrt.

Auch im Hinblick auf Unterhaltung ist "kicktennis" beschreibend. Sportliche Veranstaltungen dienen der Unterhaltung, insbesondere wenn es sich - wie die Nachweise für Kicktennis belegen - um "Fun- und Trendsportarten" handelt. "kicktennis" ist daher geeignet, eine unterhaltsame Kicktennisveranstaltung unmissverständlich zu beschreiben.

Winkler Klante Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2001
Az: 32 W (pat) 283/00


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