Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 15. August 2006
Aktenzeichen: 11 O 30/06

(LG Bielefeld: Urteil v. 15.08.2006, Az.: 11 O 30/06)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von 2.065,03 € gegen die Klägerin zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 150,00 €uro ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, die übri-gen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich unter anderem auf die Bearbeitung von Oberflächen spezialisiert hat. Im Einzelnen gehört dazu das Polieren der Oberfläche, der Oberflächenschutz, das Oberflächenstrukturieren und das Laserschweißen. Die Beklagte ist seit Februar 2006 auf demselben räumlichen und sachlichen Markt tätig wie die Klägerin. Ihre Geschäftsführer, die zugleich ihre Gesellschafter sind, waren zuvor als Vertriebsleiter und Betriebleiter bei der Klägerin tätig. Sie schieden ebenso wie weitere Mitarbeiter aufgrund eigener Kündigung Ende 2004 bzw. zum 31.01.2005 bei der Klägerin aus und wurden für die Beklagte tätig.

Die Beklagte wirbt für ihr Unternehmen mit einem Prospekt, auf dessen Deckblatt sich folgende Aussage befindet; "Hier spiegelt sich Erfahrung.

I. Hochglanzpolitur Laserschweißen Oberflächenschutz"

Auf einer Innenseite des Prospektes wirbt die Beklagte mit folgender Erklärung: "Der Name I. ist neu für Sie €

Das wundert uns überhaupt nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von I. bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Knowhow in die Werkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht."

In dem Prospekt befinden sich außerdem Fotos von Mitarbeitern der Beklagten.

Die Klägerin sieht in dem Prospekt eine unzulässige Werbung der Beklagten und mahnte sie mit Anwaltsschreiben vom 10.04.2006 unter Beifügung einer Rechnung über die Abmahnkosten in Höhe von 3.117,62 € ab. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2006 lehnte die Beklagte die Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verlangte von der Klägerin ihrerseits die Erstattung der ihr durch die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte entstandenen Kosten von 2.065,03 €.

Die Klägerin ist der Ansicht die Werbung der Beklagten sei irreführend und unlauter. Sie behauptet, die auf dem Deckblatt des Prospekts abgedruckte Aussage erwecke den falschen Eindruck, die Beklagte sei schon jahrelang auf dem entsprechenden Markt tätig; Erfahrung könne ein Unternehmen nur aufgrund einer entsprechenden Betriebsdauer erwerben, die die Beklagte nicht aufweise. Mit der weiteren Aussage - "die am Markt ihresgleichen sucht - berühme sich die Beklagte einer Alleinstellung, die ihr nicht zukomme. Wenn man "ihresgleichen" suchen müsse, werde gleichzeitig suggeriert, dass man sie nicht finde. Darin liege zugleich auch eine unzulässige vergleichende Werbung in Bezug auf die Klägerin. Durch die Aussage "Vielleicht kommen Ihnen die Gesichter von I. bekannt vor" werde der Blick notwendigerweise auf die Klägerin gerichtet, denn potentiellen Kunden könnten die in dem Prospekt abgebildeten Mitarbeiter der Beklagten nur aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin bekannt sein.

Die Klägerin beantragt,

1)

die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bezug auf ihr Unternehmen zu behaupten,

"Hier spiegelt sich Erfahrung.

I. Hochglanzpolitur Laserschweißen Oberflächenschutz"; -"der Name I. ist neu für Sie€ Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von I. bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Knowhow in die Werkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht",

wie dies auf der nachfolgend abgebildeten Prospektseite geschehen ist;

2)

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 3) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschriebenen Verletzungshandlungen; 4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziffer 1 angeführten Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden;

5) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.117,62 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechts- hängigkeit zu zahlen;

6) festzustellen, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von 2.065,03 € gegen die Klägerin zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ihr Prospekt enthalte weder eine irreführende Alters- noch eine Alleinstellungswerbung; es werde darin auch keine unzulässige vergleichende Werbung betrieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil, nämlich mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 6) begründet, im Übrigen ist sie unbegründet..

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu; die im Antrag wiedergegebene Werbung der Beklagten ist nicht nach § 3 UWG unzulässig.

Die Aussage "Hier spiegelt sich Erfahrung" beinhaltet keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG. Durch sie wird bei dem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Leser des Prospekts keine falsche Vorstellung über das Alter der Beklagten hervorgerufen. Anders als es etwa bei der möglichen Aussage "Hier spiegelt sich unsere langjährige Erfahrung" der Fall wäre, kann der Aussage der Beklagten nicht sogleich entnommen werden, wer über die Erfahrung verfügt und wie sie gewonnen wurde. "Erfahrung" kann auf unterschiedliche Art und Weise erworben werden, zum Beispiel durch eine langjährige Beschäftigung mit einer Sache oder - gerade im technischen Bereich - auch durch eine möglicherweise innerhalb kurzer Zeit durchgeführte Vielzahl von Versuchen. Die Aussage macht daher allenfalls neugierig auf weitere Informationen, ruft aber keine falsche Vorstellung hervor. Auch die Erklärung "In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht" stellt keine irreführende Werbung dar. Durch diese Aussage nimmt die Beklagte keine Spitzenstellung und insbesondere keine Alleinstellung für sich in Anspruch. Für den verständigen Leser des Prospektes handelt es sich bei ihr ohne weiteres erkennbar um eine subjektive Bewertung der eigenen Leistung durch die Klägerin, die damit zum Ausdruck bringt, dass sie nach ihrer Auffassung über eine Kompetenz verfügt, die nicht bei jedem beliebigen Mitbewerber zu finden ist. Darin liegt nur eine übliche werbliche Übersteigerung.

Eine unzulässige vergleichende Werbung nach §§ 3,6 UWG liegt ebenfalls nicht vor. Es mag sein, dass Kunden der Klägerin, die den Prospekt der Beklagten lesen, aufgrund der darin enthaltenen Fotos der Mitarbeiter der Beklagten und der Aussage "Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von I. bekannt vor" erkennen werden, dass etliche Mitarbeiter der Beklagten zuvor für die Klägerin tätig waren, und dass damit die Klägerin zumindest mittelbar als Mitbewerberin erkennbar gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UWG). Die nach § 6 Abs. 2 UWG erforderlichen weiteren Voraussetzungen einer unzulässigen vergleichenden Werbung sind aber nicht gegeben. Insbesondere berühmt sich die Beklagte durch die Aussage, dass sie eine Verfahrenskompetenz bündelt, die am Markt ihresgleichen sucht, keiner Sonderstellung im Verhältnis zur Klägerin.

Da eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten nach § 3 UWG nicht vorliegt, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatz- und Auskunftsanspruch (Klageanträge zu 3 und 4) aus § 9 UWG, § 242 BGB zu.

Die Klägerin kann von der Beklagte auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten von 3.117,62 € verlangen, da die Abmahnung mangels eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten nicht berechtigt war (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

Der unter Ziffer 6 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der ihr vorprozessual entstandenen Anwaltskosten zu. Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entsprechende Regelung zu Gunsten des zu Unrecht Abgemahnten fehlt. Ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten ergibt sich für die Beklagte auch nicht aus § 9 UWG. Die Abmahnung der Klägerin stellt keine nach §§ 3 ff. UWG unzulässige Wettbewerbshandlung dar. Sie kann auch nicht als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb der Beklagten angesehen werden, sodass auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Schließlich liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 678 BGB ebenfalls nicht vor. Ein Übernahmeverschulden im Sinne dieser Bestimmung ist nur anzunehmen, wenn der Abmahnende weiß, dass seine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 15.08.2006
Az: 11 O 30/06


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