Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 230/00

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2002, Az.: 33 W (pat) 230/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 31. Mai 1999 und 7. August 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juli 1998 die Wortmarke

"JobRobot"

für die Dienstleistungen Klasse 35: Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung; Personalberatung, Werbung, Stellenvermittlung Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten und Information, Ton- und Bildübertragung über elektronische Medien, insbesondere Internet Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitungzur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 31. Mai 1999 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 7. August 2000 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß der inländische Verkehr die Wortkombination "JobRobot" bei ungezwungener Betrachtung ohne weiteres als Hinweis auf eine Job- oder Stellen-Suchmaschine im Internet verstehen werde. Dies führe zu einem beschreibenden Begriffsinhalt für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuhebenund hat zuletzt mit Schriftsatz vom 5. April 2002 sein Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 38: Elektronische Erfassung und Weiterleitung von Informationen zu Stellengesuchen und Stellenangeboten zur Verarbeitung in elektronischen Stellenmärkten.

Er trägt vor, daß er eine Jobsuchmaschine betreibe. Betreiber von Jobbörsen könnten auf der Website des Anmelders ein Formular mit den Daten ihres Angebots ausfüllen. Der Anmelder prüfe, ob die so angemeldete Jobbörse für die Aufnahme in den Suchmechanismus geeignet sei; wenn dies bejaht werden könne, programmiere er, der Anmelder, eine Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen Suchmaschine und Jobbörse so, daß die Jobbörse von der Jobsuchmaschine erfasst werde. Interessenten, die die Jobsuchmaschine nutzten, erhielten so Einträge der neu erfassten Jobbörse. Die Leistung werde gegenüber den Jobbörsen unentgeltlich erbracht.

Gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen habe sich die Marke im übrigen gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "JobRobot" im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen. Die Frage, ob sich das Zeichen gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt hat, kann daher dahingestellt bleiben.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "Job" und "Robot", im Deutschen "Roboter" bzw. "Automat" (Pons Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1997, Seite 1491), zusammen. Der Begriff "Robot" hat im Zusammenhang mit dem Internet eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, daß er auch als Synonym für Suchmaschinen verwendet wird. So bietet beispielsweise die Internetseite der Wochenzeitung "Die Zeit" unter www.jobs.zeit.de einen "Zeit-Robot" an, der Angebote von Universitäten und Firmen im Hinblick auf Stellenangebote durchsucht; der "TV-Robot" der Zeitung "Generalanzeiger Bonn" sucht aus den Fernsehprogrammen unter bestimmten Kriterien verschiedene Filme heraus (www.prismaonline.de).

Im Hinblick auf Dienstleistungen, die mit den sich an Stellensuchende richtenden Angeboten von Jobsuchmaschinen im Zusammenhang stehen, käme dem angemeldeten Zeichen daher ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt zu, der jedoch durch die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf "die elektronische Erfassung und Weiterleitung von Informationen zu Stellengesuchen und Stellenangeboten zur Verarbeitung in elektronischen Stellenmärkten" nunmehr ausgeschlossen worden ist. Denn es handelt sich jetzt um eine Dienstleistung, die sich nicht an die Stellensuchenden und damit die Benutzer einer Jobsuchmaschine wendet, sondern an die Betreiber von Jobbörsen. Deren Angebote werden in entsprechenden elektronischen Netzen aufgenommen und verarbeitet. Die von dem Anmelder angebotene Dienstleistung liegt quasi im Vorfeld der Tätigkeit einer Jobsuchmaschine, so dass die hier beteiligten Verkehrskreise, fachlich orientierte gewerbliche Kunden, allenfalls einen mittelbaren, entfernten Bezug zwischen der Tätigkeit des Anmelders und den eigentlichen Aufgaben einer Jobsuchmaschine und damit dem angemeldeten Zeichen herstellen werden können.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANCE; BGH aaO - FOR YOU).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "JobRobot" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2002
Az: 33 W (pat) 230/00


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