Das Rubrum des Beschlusses vom 18. Januar 2006 wird dahingehend berichtigt, dass der Senat unter Mitwirkung von A... und nicht von B... entschieden hat.
I.
Der Beschluss vom 18. Januar war gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen, nachdem sich die offenbare Unrichtigkeit des Rubrums aus der Unterschriftenzeile des Beschlusses ergibt, wonach nicht B..., sondern A... an der Entscheidung mitgewirkt hat.
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