Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2000
Aktenzeichen: 9 W (pat) 77/99

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2000, Az.: 9 W (pat) 77/99)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Zentrifugalkraftverstärkte Sognutzung zur Energiegewinnung" stellte der Anmelder am 30. Juni 1998 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, was ihm jedoch durch Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 1999 verweigert wurde. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller durch einen am 21. Juni 1999 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt. Nach Auskunft der D... AG wurde das Einschreiben am 26. Juni 1999 ausgehändigt.

Der Antragsteller legte gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts am 9. August 1999 Beschwerde ein. Er stellt sinngemäß die Anträge, ihm im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den angefochtenen Beschluß aufzuhebenund die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, hilfsweise: die Beschwerde unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen als neue Patentanmeldung mit Eingangsdatum 4. August 1999 zu behandeln.

Nach den Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift hat ihn eine Benachrichtigung zur Abholung des Einschreibbriefes zwar bereits am 23. Juni 1999 erreicht. Der Brief sei jedoch erst am 11. Juli 1999 bei ihm eingegangen. Der Widerspruch dieser Angabe mit der Auskunft der D... ... AG wurde dem Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 10. Januar 2000 mitgeteilt. Der Antragsteller beantwortete den Zwischenbescheid - nach einer allgemeinen Einlassung im Telefax vom 25. Januar 2000 - zunächst mit Telefax vom 1. Februar 1999, revidierte diese Antwort jedoch teilweise mit weiterem Telefax vom 13. Februar 2000. Danach ist der Antragsteller im Besitz eines Benachrichtigungsvermerks vom 23. Juni 1999, auf dem sich ein Stempelaufdruck mit einer undeutlichen Datumsangabe (1. oder 11. Juli 1999) befindet. Außerdem liege ihm eine Eingangsbestätigung "von 1999-10-07" (gemeint ist wohl der 10. Juli 1999, es kann sich aber auch um den 7. Oktober 1999 handeln) vor, auf der das Beschlußdatum jedoch nicht vermerkt sei. Die Beschwerde habe er aus dem Urlaub vorgebracht, wo ihm der Beschluß nicht vorgelegen habe. Im Hinblick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit ersucht er um nachträgliche Verlängerung der Beschwerdefrist.

Für den Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde bittet der Antragsteller, seine Anmeldung unter dem Datum des 4. August 1999 und unter Zugrundelegung aller eingereichten Unterlagen mit neuem Aktenzeichen erneut in den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts zu geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 VwG) gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Wie sich aus der Auskunft der D... AG ergibt, erfolgte die Zustellung im vorliegenden Fall am 26. Juni 1999. Von diesem Datum ist auszugehen, da der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht schlüssig erscheint (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., 1996, § 4 VwZG Anm. 6). Nach eigenem Bekunden des Antragstellers ist am 23. Juni 1999 eine Benachrichtigung zur Abholung eines Einschreibbriefs bei ihm eingegangen. Nach den Allgemeinen Geschäfts bedingungen der D... AG für den Briefdienst Inland, Abschnitt 4 Abs. 4 Satz 1, werden Übergabe-Einschreibbriefe, die weder an den Adressaten noch an einen geeigneten Ersatzempfänger abgeliefert werden können, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung bereit gehalten. Der Antragsteller konnte demnach - wenn er die erwähnte Benachrichtigung tatsächlich am 23. Juni 1999 erhalten hat - den Einschreibbrief bis zum 1. Juli 1999 bei der Post abholen. Es ist anzunehmen, daß sich der vom Antragsteller erwähnte Stempelaufdruck auf dieses Datum bezogen hat. Jedenfalls war die siebentägige Frist am 10. Juli 1999, als nach Darlegung des Antragstellers der Brief ausweislich einer Eingangsbestätigung von diesem Tage bei ihm eingegangen war, bereits verstrichen. Es ist auch unklar, um welche Eingangsbestätigung es sich dabei gehandelt haben soll. Sendungen mit dem Vermerk "Übergabeeinschreiben" werden von der D1... gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgegeben (vgl. Abschnitt 4 Abs. 2 der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dagegen erhält der Empfänger keine ausdrückliche Eingangsbestätigung. Zudem war auf dem vom Antragsteller genannten Beleg nach seinen eigenen Angaben das Beschlußdatum nicht vermerkt. Es steht demnach nicht fest, daß sich dieser Beleg auf den hier angefochtenen Beschluß bezieht. Der Vortrag des Antragstellers ist daher nicht geeignet, die Auskunft der D... AG zu entkräften.

Die einmonatige Beschwerdefrist endete demnach am 26. Juli 1999 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) und war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (9. August 1999) bereits abgelaufen.

Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) gewährt werden könnte. Das Ersuchen des Antragstellers um Verlängerung der Beschwerdefrist ist daher als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann. Unabhängig davon, ob der Antragsteller seine Beschwerdeschrift (entsprechend der Ortsangabe auf dieser Schrift) von zuhause oder - wie er jetzt behauptet - aus dem Urlaub geschrieben hat, war ihm der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung offensichtlich bekannt. Sofern der Antragsteller den Beschluß vor Urlaubsantritt erhalten haben sollte, war ihm die rechtzeitige Beschwerdeeinlegung ohne weiteres möglich, wobei er nicht gehindert gewesen wäre, eine Begründung für seine Beschwerde nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachzureichen. Das gleiche gilt, sofern ihm der Beschluß innerhalb der Beschwerdefrist in den Urlaub nachgesandt worden sein sollte. Dafür, daß eine solche Nachsendung ihn erst so spät erreicht hat, daß ihm deshalb die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht möglich war, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Selbst in diesem Fall würde die Wiedereinsetzung jedenfalls daran scheitern, daß die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehene Frist für die Stellung und die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene Beschluß im Urlaub zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren Verlauf des Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Beides ist nicht geschehen.

Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung könnte den Antragsteller nicht entschuldigen, zumal ihm zusammen mit dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde.

Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des Senats auf die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Sachfragen nicht an. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob für die Patentanmeldung des Antragstellers im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden.

Auch dem Hilfsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in eine erneute Anmeldung ist nicht möglich. Zuständig zur Entgegennahme von Patentanmeldungen ist nicht das Bundespatentgericht, sondern das Deutsche Patent- und Markenamt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß durch die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe das Verfahren über die zugrundeliegende Patentanmeldung nicht beendet ist.

Petzold Bork Bülskämper Rauchprö






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2000
Az: 9 W (pat) 77/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c19945facbe8/BPatG_Beschluss_vom_24-Februar-2000_Az_9-W-pat-77-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share