Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 429/03

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2004, Az.: 5 W (pat) 429/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 297 24 236 wird gelöscht Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 236 (Streitgebrauchsmuster), das eine Spritzgießmaschine betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist als Abzweigung aus der Patentanmeldung EP 97 901 523.7 mit deren Anmeldetag 7. Februar 1997 und deren Priorität vom 9. Februar 1996 (PCT/DK96/00050) am 28. März 2000 eingereicht und am 3. August 2000 mit 9 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden. Die Aufrechterhaltungsgebühr bis 2005 ist entrichtet worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 haben folgenden Wortlaut:

1. Spritzgießmaschine (1) mit einem Maschinenrahmen (2), der eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und eine bewegbare Formaufspannplatte (6) zur Montage der Formhälften (7, 8) aufweist, wobei die bewegbare Formaufspannplatte (6) mit einem Schließmechanismus (10, 10') verbunden ist, welcher den notwendigen Druck ausübt, um die Formhälften zu schließen und während der Einspritzphase geschlossen zu halten, wobei die Maschine weiters eine Stützplatte (9) für den Schließmechanismus aufweist, wobei die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) mit Holmen (17), Dehnungsteilen od. dgl. versehen sind und wobei mindestens eine der Platten (5, 9) auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt ist, das auf der Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der Platten an den Holmen (17) gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Gelenk (30, 30') als elastischer Maschinenteil ausgeführt ist.

2. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Maschinenteil einen festen Teil (34) umfasst.

3. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Maschinenteil als separater Teil (30, 30') ausgebildet ist, der Befestigungsmittel (31, 32, 33) aufweist.

4. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil als integrierter Teil mindestens eines der Teile (3, 5, 9), die aneinander montiert werden sollen, ausgebildet ist.

5. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass beide Platten (5, 9) mit jeweils mindestens einem elastischen Maschinenteil (30, 30') am Maschinenrahmen (2) montiert sind.

6. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') mindestens eine Nut (35) aufweist, die vom festen Teil (34) wegführt.

7. Spritzgießmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß der feste Teil (34) zentral im elastischen Maschinenteil (30, 30') angeordnet ist.

8. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') als Stahlschiene ausgeführt ist, die geeignet ist, quer zu den Platten am oberen Ende der Platten befestigt zu werden, und dass die Schiene einen durchgehenden festen Bereich (34) und zumindestens eine Nut (35) aufweist, die sich über die gesamte Länge der Schiene erstreckt (Fig. 4).

9. Spritzgießmaschine mit einem Maschinenrahmen mit einer ortsfesten Formaufspannplatte und einer bewegbaren Formaufspannplatte für die Montage der Formhälften, wobei die bewegbare Formaufspannplatte mit einem Schließmechanismus, welcher den notwendigen Schließdruck ausübt, verbunden ist, und wobei die Maschine eine Stützplatte für den Schließmechanismus aufweist, gekennzeichnet durch die Kombination von;

a) dass der Maschinenrahmen (2) als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen (3) ausgeführt ist, b) dass mindestens ein Holm (17) oder ein ähnlicher Dehnungsteil zwischen den Platten (5, 9), und vorzugsweise an der unteren Seite der Platten (5, 9), vorgesehen ist, undc) dass mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30') an der Seite der Platten (5, 9) vorgesehen ist, die den Holmen (17) gegenüberliegt.

Der Lehre des angefochtenen Gebrauchsmusters liegt gemäß Seite 1, letzter Absatz der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die gewünschte Funktion und Parallelität zwischen den Formhälften ohne mechanisch bewegbare Teile zu erzielen, indem das mögliche Kippen der Formaufspannplatten durch die Nachgiebigkeit des elastischen Maschinenteils erzielt wird.

Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit und entgegenstehenden älteren Rechtes beantragt.

Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter.

Sie verweist u.a. auf folgende Druckschriften:

1. DE 94 21 299 U1, 2. Zeitschrift " Kunststoffe " 85 (1995) 12, S 2086, 3. DE 195 01 469 A1(älteres Recht im Sinne des §15 Abs 1 Nr 2 GebrMG), 4. Kopie einer Gitternetzdarstellung, 5. Machine Design 37 (1965), Nr 27, S 3, 151 - 156 (Article "Flexure Hinges " von J.M. Paros und L. Weisbord), 6. Zeitschrift " Konstruktion ", 18 (1968) Heft 11, S 473 (deutschsprachige Zusammenfassung von E5).

7. DE 296 16 398 U1 Hinsichtlich der Entgegenhaltung 7 (Anmeldetag 16. Oktober 1995), macht sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Neuheitsschonfrist nicht vorlägen.

Zudem macht sie eine offenkundige Vorbenutzung des Anmeldungsgegenstandes geltend, und zwar durch Schaustellung der in Zeitschrift " Kunststoffe " 85 (1995) 12, S 2086 erwähnten und in DE 195 01 469 A1 beschriebenen holmlosen Spritzgießmaschine der Firma H... Maschinentechnik S... GmbH & Co.

Auf der Kunststoffmesse K«95 in D... sei ein Video in Dauervorführung prä-

sentiert worden, welches durch eine animierte Gitternetzdarstellung (berechnet nach der Methode der finiten Elemente) das Verformungsverhalten des Maschinenrahmens der Maschine veranschaulicht habe. In der Entgegenhaltung 4 sei die im Video gezeigte Gitternetzdarstellung abgebildet.

Die Antragsgegnerin verweist zur Neuheitsschonfrist darauf, dass sie die Inhaberin des entgegengehaltenen Gebrauchsmusters DE 295 16 398 U1 ist. Sie habe die Patentanmeldung, die der Abzweigung zugrunde liegt, von der Fa U...

am 30. November 1999 erworben, so dass An-

melderidentität vorliegt, wie es in § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG gefordert sei.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben.

1. Als Fachmann, an dem sich die technische Bewertung orientiert, ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Spritzgießmaschinen anzusehen.

2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1. Spritzgießmaschine mit einem 1.1 Maschinenrahmen, der 1.1.1 eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und 1.1.2 eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist, 1.2 mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6) angeordnet sind, 1.3 einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist, 1.4 einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus, 1.4.1 die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) ist mit 1.4.1.1 Holmen (17) oder Dehnungsteilen od. dgl. versehen, 1.5 mindestens die 1.5.1 ortsfeste Formaufspannplatte (5) oder 1.5.2 die Stützplatte (9) ist 1.5.3 auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt, dasauf der Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der Platten an den Holmen (17) gegenüberliegt, 1.5.3.1 das Gelenk ist als elastischer Maschinenteil ausgeführt 2.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 in der verteidigten Fassung ist eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1. Spritzgießmaschine mit einem 1.1 Maschinenrahmen, der als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist, 1.1.1 eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und 1.1.2 eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist, 1.2 mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6) angeordnet sind, 1.3 einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist, 1.4 einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus, 1.4.1 die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) sind mit 1.4.1.1 mindestens einem Holm (17) oder Dehnungsteilen od. dgl., vorzugsweise an der unteren Seite der Platten (5, 9) versehen, 1.5 es ist mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30«) an der Seite der Platten (5, 9) vorgesehen, die den Holmen (17) gegenüberliegt.

3. Als Stand der Technik ist auch das Gebrauchsmuster 295 16 398 (Entgegenhaltung 7) zu berücksichtigen. Die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG findet keine Anwendung.

Allerdings ist diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut erfüllt. Denn mit der DE 295 16 398 U1 liegt eine Beschreibung vor, die innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Streitgebrauchsmuster-Anmeldung maßgeblichen Tag (Priorität vom 9. Februar 1995) der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist (Eintragung am 30. November 1995) und auf der Ausarbeitung des Anmelders des Streitgebrauchsmusters (des Antragsgegners im vorliegenden Löschungsverfahren) beruht.

Die Vergünstigung der Schonfrist soll jedoch die Möglichkeit sichern, vor einer Anmeldung die Erfindung Dritten zu offenbaren, um zB schon die wirtschaftlichen Erfolgschancen zu ermitteln und auf diese Weise einen Geldgeber zu finden, wodurch insbesondere der unerfahrene Einzelerfinder geschützt werden soll (vgl Gesetzesbegründung, BlPMZ 1986, 320, 324). Dem entspricht ist, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG es zulässt, dass die fragliche Vorveröffentlichung auf der Ausarbeitung nicht nur des Anmelders, sondern auch seines Rechtsvorgängers beruhen kann: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder mit den neuheitsschädlichen (und erfindungshöheschädlichen) Folgen einer eigenen Vorverlautbarung zu verschonen, wird auch Genüge getan, wenn er sie nicht selbst zur Anmeldung und Eintragung bringt, sondern dies einem Dritten überlässt.

Dagegen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor, dass die Schonfrist auch Vorveröffentlichungen erfasst, die - wie es hier der Fall ist - auf der Ausarbeitung des Rechtsnachfolgers des Anmelders beruhen: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder mit den Folgen eigener Vorverlautbarungen zu verschonen, erstreckt sich nicht darauf, eine durch eine fremde Vorverlautbarung neuheitsschädlich (oder erfindungshöheschädlich) getroffene Anmeldung eines Dritten dadurch zu heilen, dass der Dritte sie auf den Urheber der Vorverlautbarung als seinen Rechtsnachfolger überträgt. Die ratio der Schonfristregelung, den Erfinder zu schützen, wenn er seine Erfindung bereits offenbart, bevor er sie (selbst oder durch einen Dritten) anmeldet, geht ins Leere, wenn nach einer solchen Offenbarung ein Dritter unabhängig vom Erfinder zur Anmeldung einer hiervon betroffenen, entsprechenden Erfindung schreitet; weder der Erfinder noch der Dritte werden hier vom Schutzzweck der Regelung erfasst.

Eine nachträgliche Erstreckung des Schutzes der Schonfrist auf den Erfinder für den Fall, dass er die Anmeldung von dem Dritten erwirbt, erscheint nicht zulässig. Denn § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG ist als Ausnahmevorschrift von der allgemeinen Regelung des Umfangs des gebrauchsmusterrechtlichen Standes der Technik in § 3 Abs 1 Satz 2 GebrMG eng auszulegen.

4.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 mag wohl gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 GebrMG beruht.

Bei holmenlosen Spritzgießmaschinen besteht die Problematik, die volle Parallelität der Formaufspannplatten auch bei sehr hohem Schließdruck zueinander zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, werden bei der beanspruchten Spritzgießmaschine an der Stützplatte und der Formaufspannplatte Gelenke vorgesehen und die Stützplatte und die Formaufspannplatte mit Holmen versehen.

Für diese Maßnahmen erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik Anregungen, die zu erkennen und aufzugreifen nicht über eine fachliche Routineleistung hinausgeht.

In der DE 295 16 398 U1 wird eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen beschrieben:

1. die Spritzgießmaschine weist einen im wesentlichen C-förmigen Rahmen auf;

2. der eine Schenkel des Rahmens weist eine ortsfeste Formaufspannplatte auf;

3. am anderen Schenkel des Rahmens ist ein Antriebsmechanismus für eine bewegbare Formaufspannplatte gelagert;

4. die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der während des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft;

5. es ist ein unter der Schließkraft verformbares Halteteil vorgesehen, das 6. zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und/oder dem Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen andererseits angeordnet ist;

7. beim Aufbringen der Schließkraft wird die ortsfeste Formaufspannplatte bzw. der Schließmechanismus ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum Maschinenrahmen gekippt.

Dadurch soll, wie beim Streitgebrauchsmuster, eine absolute Parallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen Formauftreibkräften erzielt werden. Die oben beschriebene Spritzgießmaschine erfüllt somit die Merkmale 1 bis 1.4 und 1.5 bis 1.5.3.1 des strittigen Schutzanspruchs 1 voll umfänglich. Sie unterscheidet sich lediglich durch das Anbringen von Holmen für die Stützplatte und der ortsfesten Formaufspannplatte. Holme sind jedoch ein bei Spritzgießmaschinen gängiges Konstruktionselement und in vergleichbarem Zusammenhang aus der DE 94 21 299 U1 (Bezugszeichen 21, Fig 3) bekannt.

Dort ist ausgeführt, dass die dem Rahmen näherliegenden Ecken der fest angeordneten Platten (3, 5 Fig 3), die der ortsfesten Platte (5) und der Stützplatte (9) des Streitgebrauchsmusters entsprechen, in konventioneller Weise durch gradlinige Holme verbunden sind. Diese Hilfsholme behindern den Zugang zu dem Bereich zwischen den Platten ebenso wenig wie die beanspruchten Holme. Der Fachmann erhält somit aus dieser Druckschrift den entscheidenden Hinweis auf die Einsatzmöglichkeit der Holme, und dies bei einer Spritzgießmaschine, bei der wie bei der Spritzgießmaschine nach dem Streitgebrauchsmuster die beiden Platten bewegbar gelagert sind, um eine parallele Ausrichtung der Platten einzuhalten. Die Übernahme der Holme auf eine Spritzgießmaschine nach der DE 295 16 398 U1 liegt im Bereich handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmannes.

4.2 Die auf den verteidigten Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 fallen mit dem sie tragenden Schutzanspruch 1. Sie haben keine eigenständigen erfinderischen Maßnahmen zum Inhalt, die die Rechtsbeständigkeit ihres Gegenstandes begründen könnten.

4.3 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 9 mag gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 unterscheidet sich von dem des Schutzanspruchs 1 darin, dass der Maschinenrahmen als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist.

Wie bereits unter Tz. 4.1 ausgeführt ist, ist aus der DE 295 16 398 U1 eine Spritzgießmaschine mit C-förmigem, im wesentlichen selbsttragendem Maschinenrahmen bekannt, so dass sich die beanspruchte Spritzgießmaschine ebenfalls nur durch das Anbringen von Holmen von der bekannten Spritzgießmaschine unterscheidet. Das Vorsehen von Holmen ist jedoch, wie oben ausgeführt, lediglich als handwerkliche Maßnahme anzusehen.

4.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

4.5 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 100 Abs 2 Nr 1 GebrMG), weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, ob die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG auch dem Anmelder zugute kommt, auf dessen Ausarbeitung zwar eine neuheits-(erfindungshöhe-)schädliche Beschreibung beruht, der aber die der Beschreibung erst nachfolgende Anmeldung nicht selbst vorgenommen, sondern sie von einem dritten Anmelder erworben hat.

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BPatG:
Beschluss v. 14.07.2004
Az: 5 W (pat) 429/03


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