Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Dezember 1999
Aktenzeichen: 17 W 377/99

(OLG Köln: Beschluss v. 06.12.1999, Az.: 17 W 377/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

In der Sache kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Patentanwaltskosten in Höhe von DM 2.805,00. Diese sind von dem Rechtspfleger zurecht als nicht erstattungsfähig angesehen worden.

Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung nicht aus § 140 Abs. 4 und 5 PatG, denn ein derartiger Anspruch ist von der Antragstellerin in dem der Kostensache zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift erwähnt, der besondere Klappmechanismus ihrer Stühle sei in Frankreich durch ein Gebrauchsmuster geschützt, ist hierauf erkennbar der Verfügungsanspruch nicht gestützt worden, vielmehr hat sich die Antragstellerin ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 1 UWG berufen.

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und entspricht der in ständiger Praxis vertretenen Rechtsprechung des Senats, dass die für Patent-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitigkeiten geltenden besonderen Bestimmungen zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines beteiligten Patentanwaltes in einer bloßen Wettbewerbssache keine entsprechende Anwendung finden können (Beschluß des Senats vom 26. Juli 1995 - 17 W 254/93). Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in einer Wettbewerbssache bestimmt sich einzig und allein danach, ob die Beauftragung des Patentanwaltes im Hinblick auf möglicherweise entscheidungserhebliche technische oder sonderschutzrechtliche Fragen notwendig gewesen ist (vgl. Senat aaO.). Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen der Parteien kann nicht entnommen werden, daß in dem Wettbewerbsprozeß solche Fragen von Bedeutung gewesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: DM 2.805,00






OLG Köln:
Beschluss v. 06.12.1999
Az: 17 W 377/99


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