Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 255/99

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2000, Az.: 29 W (pat) 255/99)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 28. Mai 1999 ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. Mai 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 42 -die teilweise Gefahr von Verwechslungen der Marke 397 23 389 mit der Widerspruchsmarke 656 698 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 23 389 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 656 698 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt Vogel von Falckenstein Schuster Cl/E.






BPatG:
Beschluss v. 02.02.2000
Az: 29 W (pat) 255/99


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