Landgericht Hamburg:
Urteil vom 30. Juni 2006
Aktenzeichen: 408 O 194/06

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2006 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen befassen sich mit dem Vertrieb von Lebensmitteln. U. a. vertreibt die Antragstellerin zu 1) seit längerem die sog. "M." (vgl. Anlagen ASt 2 a) und b)).

Zu den von der Antragsgegnerin im Lebensmittelbereich vertriebenen Produkten gehört seit dem Jahre 2003 auch der "P.", den die Antragsgegnerin bis Ende 2005 in dem aus Anlage AG 1 ersichtlichen Beutel auf den Markt brachte. Seit Beginn dieses Jahres vertreibt die Antragsgegnerin dieses Produkt in Bechern in der aus Anlage ASt 1 a) - d) ersichtlichen Art und Weise. Die Beutel gemäß Anlage AG 1 enthielten die Mengenangabe "für 180 ml Flüssigkeit". Die Becher gemäß Anlagen ASt 1 a) - d) enthalten die Angabe: "Für 200 ml Wasser. Ergibt ... g fertiges Produkt." Eine Angabe des (Netto-)Gewichtes des Produktes in trockenem Zustand vor der zum Verzehr erforderlichen Zugabe von Wasser findet sich weder auf den Beuteln gemäß Anlage AG 1 noch auf den Bechern gemäß Anlage ASt 1 a) - d).

Hierin sieht die Antragstellerin eine Verletzung der Pflicht zur Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit festen Lebensmitteln nach Gewicht gemäß § 7 Abs. 2 der Fertigpackungsverordnung (FPV). Dadurch, dass die Antragsgegnerin lediglich die Menge des zuzusetzenden Wassers und das Gewicht des fertigen Produktes angebe, erhalte sie wesentlich attraktivere Füllmengenkennzeichnungen als dies bei der nach der FPV vorgeschriebenen Angabe der Füllmenge in trockenem Zustand der Fall sei.

Die Antragstellerinnen erwirkten am 15.03.2006 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde,

Kartoffelsnackprodukte, die aus Kartoffelpüree und anderen Lebensmitteln bestehen, wie insbesondere "Steinpilze", "Käse und Broccoli", "Fleischbällchen und Röstzwiebeln" oder "Röstzwiebeln und Croutons", ohne Füllmengenangaben nach Gewicht (in Gramm oder Kilogramm), die sich auf das Trockenerzeugnis bezieht, in den Verkehr zu bringen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie in formeller Hinsicht die ihrer Auffassung nach fehlende Dringlichkeit rügt. Die Antragstellerinnen hätten das Produkt der Antragsgegnerseite in der aus Anlage AG 1 ersichtlichen Aufmachung, bei dem ebenfalls eine Füllmengenangabe hinsichtlich des Inhaltes in trockenem Zustand gefehlt habe, bereits seit mehreren Jahren gekannt.

Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin gewählte Füllmengenkennzeichnung nach der Menge des dem Produkt hinzuzufügenden Wassers sowie dem Gewicht des Fertigproduktes nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich sowohl aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV als auch aus einem Vergleich mit den anderen Ausnahmetatbeständen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FPV sowie aus dem Sinn und Zweck der Füllmengenregelung.

Im Übrigen sei die Vorschrift des § 7 Abs. 2 FPV auch nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Diesbezüglich weist die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 8. Mai 2003 hin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Einstweilige Verfügung vom 15. März 2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen

Bestätigung der Einstweiligen Verfügung.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Die in Wettbewerbssachen nach § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung ist vorliegend nicht dadurch widerlegt, dass die Antragstellerin in Kenntnis des streitgegenständlichen Rechtsverstoßes über längere Zeit untätig geblieben wäre, so dass daraus nur der Schluss gezogen werden könnte, der Antragstellerin selbst erscheine die vorliegende Angelegenheit nicht als eilbedürftig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Antragstellerinnen die aus Anlage AG 1 ersichtliche Produktaufmachung in Beutelform bereits seit längerem bekannt war. Denn der Vertrieb des "P." in den aus Anlagen ASt 1 a) - 1 d) ersichtlichen Bechern stellt einen in zweierlei Hinsicht relevant neuen Verstoß gegenüber dem Vertrieb in Beuteln gemäß Anlage AG 1 dar. Zum einen tritt dieses Produkt aufgrund seines Vertriebes in Bechern in direkte Konkurrenz zu der von Antragstellerseite vertriebenen "M.", da sie wie diese den Becher gleich mitliefert, aus dem das Produkt nach Hinzufügen kochenden Wassers verzehrt werden soll. Zum anderen hat der Becher ein größeres Volumen als der Beutel, was optisch eine entsprechend größere Füllmenge suggerieren kann, so dass die Angabe der Füllmenge zur Korrektur dieses Eindruckes von größerer Bedeutung als bei dem Beutelprodukt gemäß Anlage AG 1 ist. Hinsichtlich der Füllmengenangabe der Becherprodukte gemäß Anlage ASt 1 a) - d) ist die Antragstellerseite nicht in dringlichkeitsschädlicher Weise untätig geblieben. Sie hat vielmehr kurzfristig nach dem Auftauchen dieser Produkte auf dem Markt zu Beginn des Jahres 2006 sowie nach erfolgter Kenntnisnahme die Antragsgegnerin am 09.02.2006 abgemahnt und nach Fehlschlagen außergerichtlicher Beilegungsversuche die vorliegende einstweilige Verfügung erwirkt.

Diese erweist sich auch der Sache nach als zu Recht ergangen.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Danach sind die hier streitgegenständlichen Fertigpackungen mit trockenen Lebensmitteln nach Gewicht zu kennzeichnen. Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 geregelten Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig.

Insbesondere unterfällt das von der Antragsgegnerseite vertriebene Produkt nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV, wonach Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit zu kennzeichnen sind, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Bei dem "P." handelt es sich weder um Püree noch um ähnliche Beilagen. Unter einem Püree versteht man ein Lebensmittel, das (vollständig) püriert ist. Dabei mögen Beimengungen von Gewürzen oder Kräutern in geringen Gewichtsanteilen den Charakter eines pürierten Lebensmittels als Püree noch unberührt lassen. Ein Produkt aus einem pürierten Lebensmittel und anderen, nicht pürierten Lebensmitteln ist hingegen nicht seinerseits als Püree im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die weiteren, nicht pürierten Zutaten dem Produkt in nicht unerheblichen Anteilen beigefügt sind, wie dies beim "P." der Fall ist. In diesem Produkt sind neben Kartoffelpüree weitere, nicht pürierte Lebensmittel in nicht unerheblichem Umfang beigefügt. Dies ergibt sich sowohl aus der Zutatenliste als auch aus den Produktbezeichnungen "Kartoffelsnack mit Käse und Broccoli" etc.

Dass derartige Mischprodukte nicht als Püree im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV anzusehen sind, ergibt sich auch aus der Formulierung "ähnliche Beilagen" in dieser Regelung. Damit wird zusätzlich zum Ausdruck gebracht, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV nur für Pürees gelten soll, die zum Verzehr als Beilage einer Mahlzeit und nicht als selbständige Mahlzeit bestimmt sind. Ob damit eine zusätzliche Einschränkung des Anwendungsbereiches der Regelung für Pürees verbunden ist, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls macht diese Formulierung zusätzlich deutlich, dass Mischerzeugnisse unter Beifügung nicht pürierter Lebensmittel in nicht unerheblichem Umfang nicht als Pürees im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV anzusehen sind.

Aus den in § 7 Abs. 2 Satz 2 FPV enthaltenen Ausnahmen lässt sich auch keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass Trockenerzeugnisse, die erst durch Hinzufügen von Flüssigkeit verzehrfertig werden, stets nach Volumen zu kennzeichnen wären.

Zum einen fehlt es für einen derartigen Analogieschluss bereits an der erforderlichen einheitlichen Rechtsfolge der Ausnahmetatbestände, aus denen dieser Analogieschluss gezogen werden soll. So fordert § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FPV für Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen etc. eine Kennzeichnung nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV verlangt hingegen eine Kennzeichnung mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Abgesehen davon lässt sich den Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FPV ein derartiger Analogieschluss auch deshalb nicht entnehmen, weil auch bei Erlass der Norm bekannte Trockenerzeugnisse in relevantem Umfang nicht in die Ausnahmetatbestände aufgenommen wurden. Die Regelung enthält daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine nachträgliche Lücke für die neuartigen Produkte der hier in Rede stehenden Art, die durch entsprechende Anwendung der Ausnahmetatbestände zu schließen wäre. Denn auch altbekannte Produktgattungen wie Nudeln oder Reis sind nur nach Hinzufügen von Wasser zu verzehren, ohne dass dies zu einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Gewicht geführt hätte. Insbesondere ist § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FPV diesbezüglich nicht einschlägig, weil Nudeln und Reis keine den Pürees und Klößen ähnliche Beilagen sind. Denn diese Bezeichnung stellt nur eine allgemeine Umschreibung für Produkte dar, die wie die anderen in Nr. 5 genannten Produkte in Pulver- oder Flockenform vertrieben werden, was bei Reis und Nudeln nicht der Fall ist und auch auf die hier vorliegenden Produkte nicht zutrifft, abgesehen davon, dass diese nicht als Beilage, sondern als eigenständige kleine Mahlzeit vertrieben werden.

Bei § 7 FPV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Vorschriften zur Kennzeichnung von Produkten dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 UWG Rn. 11.118 mit weiteren Nachweisen). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob jeder, auch nur marginale Verstoß gegen eine derartige Kennzeichnungsvorschrift, wie er beispielsweise in der von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 08.05.2003 (GRUR-RR 2003 S. 322) in Rede stand, bereits einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Denn jedenfalls der hier vorliegende Verstoß berührt durchaus relevante Informationsinteressen der Verbraucher, die ohne Angabe des Trockengewichtes des Produktes nicht erfahren, wie viel bzw. wie wenig des Produktes sich in dem voluminösen Becher befindet. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, warum die Antragsgegnerin sich auf die ersichtlich attraktivere Angabe des beizufügenden Wassers bzw. des Gewichtes des fertigen Produktes beschränkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 30.06.2006
Az: 408 O 194/06


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