Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 170/02

(BPatG: Beschluss v. 07.05.2003, Az.: 28 W (pat) 170/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 74 332 wegen der Widersprüche aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele






BPatG:
Beschluss v. 07.05.2003
Az: 28 W (pat) 170/02


Link zum Urteil:
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