Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Mai 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 2/13

(BGH: Beschluss v. 28.05.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 2/13)

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2012 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil zum Zeitpunkt der Widerrufs-1 verfügung kein Vermögensverfall bestanden habe, der Anwaltsgerichtshof habe seinen Schriftsatz vom 11. Juli 2012 nicht zur Kenntnis genommen und die Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 28. September 2012 habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Am 20. März 2013 ist der Kläger verstorben.

II.

Ein Verfahren, in dem höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 19/09 - und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 299). Nach Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, kann auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstandes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob den Kläger ein Verschulden daran traf, dass es überhaupt zu einem Widerrufsbescheid, zum Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und zu dem klagabweisenden Urteil erster Instanz gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2012 - AnwZ (Brfg) 32/11).

Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360 m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl., § 87a Rn. 2).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Roggenbuck Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 AGH 9/12 - 3






BGH:
Beschluss v. 28.05.2013
Az: AnwZ (Brfg) 2/13


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