Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 19/14

(BGH: Beschluss v. 03.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 19/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit April 1976 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Kläger benennt in der Begründung seines Zulassungsantrags keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Im Schriftsatz vom 14. April 2014 legt er dar, aus welchen Gründen er sich am 16. August 2012, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides, nicht in Vermögensverfall befunden habe. Damit beruft er sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht.

2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Dann, wenn - wie hier - nach dem maßgeblichen Landesrecht kein Widerspruchsverfahren stattfindet, kommt es folglich auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung an (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9). Diese datiert vom 16. August 2012. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

b) Am 16. August 2012 bestanden die vom Anwaltsgerichtshof festgestellten offenen Forderungen gegen den Kläger.

aa) Hinsichtlich der Forderung Nr. 99 verweist der Kläger auf ein Schreiben des gegnerischen Anwalts vom 18. Dezember 2012, aus welchem sich sogar eine Überzahlung ergebe. Über den Stand der Forderung am 16. August 2012 folgt hieraus nichts; die in Bezug genommene Anlage ist nicht beigefügt. Am 31. Juli 2012 hatte der zuständige Gerichtsvollzieher der Beklagten mitgeteilt, dass in dieser Sache ein Vollstreckungsauftrag gegen den Kläger vorlag.

bb) Hinsichtlich der Forderung 98 erläutert der Kläger ebenfalls nur die Entwicklung der gegen ihn gerichteten Forderung nach dem 16. August 2012. Dass die Kreissparkasse S. am 23. Juli 2012 beantragt hatte, dem Kläger die eidesstattlichen Offenbarungsversicherung abzunehmen, wird damit nicht in Frage gestellt.

cc) Hinsichtlich der Forderung 95 verweist der Kläger auf einen Vergleichsschluss und eine am 20. November 2012 erfolgte Zahlung. Die mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 18. Juni 2012 titulierte Forderung war danach am 16. August 2012 noch offen. Schon dass ein Anwalt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, kann ein Indiz für einen Vermögensverfall darstellen, auch dann, wenn es danach nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt.

dd) Hinsichtlich der Forderung 94 behauptet der Kläger, es habe sich um eine unberechtigte Forderung gehandelt. Auch hier gilt jedoch, dass es sich um eine durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 8. August 2012 ausgeurteilte Forderung handelte, die am 16. August 2008 noch offenstand und die erst später beglichen wurde.

c) Der Kläger meint weiter, der Anwaltsgerichtshof hätte von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen müssen, davon also, dass - bezogen auf den Zeitpunkt 16. August 2008 - abzusehen gewesen sei, dass und wie sämtliche offenen Forderungen in absehbarer Zeit erfüllt werden würden. Der Anwaltsgerichtshof hat eine positive Prognose verneint, weil es nachträglich, also nach dem 16. August 2008, wegen weiterer Forderungen zu weiteren Vollstreckungen gegen den Kläger gekommen sei. Der Kläger trägt unter Darlegung von Einzelheiten vor, dass die aufgeführten Forderungen bezahlt worden seien; dass es zu den betreffenden Titeln und Vollstreckungen gekommen ist, bestreitet er jedoch nicht.

d) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Vortrag zu vorhandenen Vermögenswerten nicht berücksichtigt habe. Dies trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat seinen Vortrag zur Kenntnis genommen, jedoch für unerheblich gehalten, weil es trotz des nach Darstellung des Klägers vorhandenen Vermögens zu Titeln und Vollstreckungen gegen den Kläger gekommen ist.

e) Der Kläger meint schließlich, Fremdgelder - damit die Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - seien niemals gefährdet gewesen. Auch hinsichtlich dieses Punktes entspricht das angefochtene Urteil jedoch der ständigen Senatsrechtsprechung. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Umstände, die eine abweichende Beurteilung des Falles rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.12.2013 - 1 AGH 35/12 -






BGH:
Beschluss v. 03.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 19/14


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