Landgericht München I:
Beschluss vom 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: 21 OH 7432/10

(LG München I: Beschluss v. 01.12.2010, Az.: 21 OH 7432/10)

Tenor

Die Herausgabe des ungeschwärzten Gutachtens des Sachverständigen RA € mit Anlagen (Bl. 56/74) an die Antragstellerin wird angeordnet.

Die Herausgabe erfolgt erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Kammer hat am 28. 4. 2010 einen Beweissicherungsbeschluss im vorliegenden und eine Duldungsverfügung im parallelen Verfahren 21 O 7563/10 erlassen. Das Gutachten des Sachverständigen € gelangte am 11.6.2010 zu den Akten.

Die Antragsgegnerin hat eine geschwärzte Kopie des Gutachtens vorgelegt, die mit ihrem Einverständnis an die Antragstellerin herausgegeben wurde.

Geschwärzt hat sie - sämtliche Bezeichnungen der Lieferanten und Abnehmer,

- die Chargen- Batch-, Zulassungs- und Artikelnummern der hergestellten, unstreitig das Schutzrecht der Antragstellerin verletzenden Produkte,

- die Angabe, dass bei der Herstellung eine Granulierlösung verwendet wurde (S. 13).

Sie vertritt die Auffassung, ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auf die Herausgabe des ungeschwärzten Gutachten bestehe nicht, da diese Angaben in Überschreitung des Gutachtensauftrags schützenswerte Geheimnisse der Antragsgegnerin, wie Kundenbeziehungen und Geheimnisse des Herstellungsverfahrens beträfen. Dasselbe gelte für die Anlagen, wobei die Antragsgegnerin hierzu über den Vortrag, diese enthielten "zahlreiche vertrauliche Informationen" hinaus keine näheren Ausführungen macht.

Die Antragstellerin tritt dem mit Schriftsatz ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 31. 8. 2010, der von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde und auf den Bezug genommen wird, unter anderem unter Hinweis auf § 140 b PatG und die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bekanntgabe ihrer Lieferanten und -Abnehmer entgegen und verweist darauf, dass die Chargen-, Batch- und Zulassungsnummern die Lieferungen von Lieferanten und an Abnehmer nachvollziehbar machen.

Zum Herstellungsverfahren verweist sie auf Anspruch 6 des Streitpatents.

II.

1. Nach § 140 c Abs. 1 S. 3 PatG trifft, soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, es handele sich um vertrauliche Informationen, das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

a) Was als Gegenstand von Maßnahmen zum Geheimnisschutz in Betracht kommt, hat auch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht im Einzelnen festgelegt. Der bezweckte Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers (vgl. BT-Dr 16/5048, S. 40) gebietet es jedenfalls, solche Geheimnisse einzubeziehen, die Gegenstand des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) sind. Darunter fallen auch die im Zusammenhang mit Besichtigungsmaßnahmen wegen Schutzrechtsverletzung hauptsächlich betroffenen Geschäfts- und Betriebs- bzw. Fabrikationsgeheimnisse des vermeintlichen Verletzers (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 203 Rdnr. § 203 Randnummer 11). Dabei handelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wissen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041 = MMR 2006, 375), das allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 27. Aufl., § 17 UWG Rdnrn. 4ff.), an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 353 € Präzisionsmessgeräte, m.w. Nachw.). Geschützt wird der Berechtigte gegen die Weitergabe von Informationen in jeglicher Form über alle im Zusammenhang mit der Besichtigung einer Sache oder eines Verfahrens zugänglichen oder wahrnehmbaren betrieblichen Gegenstände (z.B. Maschinen oder andere Vorrichtungen inklusive der mit ihnen gegebenenfalls ausgeführten Verfahren, Modelle, Verhältnisse, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, Inhalte oder Daten) oder Urkundeninhalte, die, unmittelbar oder mittelbar, Erkenntnisse über den Gegenstand eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vermitteln können (BGH GRUR 2010, 318, 320 Tz. 17 - Lichtbogenschnürung).

b) Bei alledem darf unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht übersehen werden, dass im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren nicht über den Streitstoff eines etwaigen Hauptsacheverfahrens und insbesondere nicht darüber entschieden wird, ob und bejahendenfalls welche Tatsachen dem Patentinhaber dort vorenthalten bleiben (vgl. dazu Bornkamm, in: Festschr.f. Ullmann, 2006, S. 893ff.; zur Problematik generell BVerfGE 101, 106 = NJW 2000, 1175; BVerfGE 115, 203) (BGH a.a.O. Tz. 32 a.E.).

c) Will der vermeintliche Verletzer aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen verhindern, dass das Gutachten der gegnerischen Partei vollständig zur Kenntnis gebracht wird, hat er nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzutun. § 140c Absatz I PatG bringt dies eingangs von Satz 3 durch Verwendung der Konjunktion "soweit" zum Ausdruck. Dazu gehört, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass Geschäfts- oder andere Privatgeheimnisse bzw. gegebenenfalls sonstige schützenswerte Geheiminteressen berührt sind (BGH a.a.O. Tz. 37).

d) Die zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses in der Sache gebotenen Anordnungen sind alsdann auf Grund einer einzelfallbezogenen, umfassend alle beiderseitigen möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung zu treffen (für § 140c Absatz I PatG vgl. BT-Dr 16/5048, S. 41). Das bedeutet, dass, wenn auf Seiten des vermeintlichen Verletzers ein den Tatbestand eines Privatgeheimnisses erfüllender Gegenstand berührt ist, dessen Schutz nicht obligatorischen Vorrang hat und das Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Offenlegung nicht stets zurücktritt (BGH a.a.O. Tz. 38).

14e) Daraus ergibt sich für den vermeintlichen Verletzer, der die vorbehaltlose Offenlegung eines Sachverständigengutachtens verhindern will, die Notwendigkeit, nicht nur darzulegen, dass schützenswerte Geheiminteressen berührt sind, sondern auch aufzuzeigen, welcher Stellenwert diesen Interessen im Wettbewerb zukommt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung erwachsen könnten (BGH a.a.O. Tz. 39).

2. Die Herausgabe des ungeschwärzten Gutachtens war anzuordnen, da die geschwärzten Passagen ebenso wenig schützenswerte Belange der Antragsgegnerin betreffen wie die Anlagen.

a. Warum die Angabe, dass eine Granulierlösung verwendet wurde, ein schützenswertes Geheimnis der Antragsgegnerin darstellen soll, ohne dass hierbei nähere Angaben über die genaue Zusammensetzung enthalten sind, erschließt sich der Kammer schon nicht. Darauf, ob die Angabe auch im Hinblick auf eine mögliche Verteidigung in einem Verletzungsprozess, in dem ein substantiierter Vortrag zur Verletzung durch die jetzige Antragstellerin erforderlich werden kann, nicht schützenswert ist, kommt es daher nicht an. Dabei würde sich die Kammer an einer entsprechenden Interessenabwägung auch nicht durch die oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofes in Tz. 32 a.E. (oben 1 b) gehindert sehen, da im vorliegenden Fall die in der ersten der angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 1175) geforderte ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs gegeben ist.

17b. Die Angaben über Lieferanten und Abnehmer sind wegen der sich aus dem Gutachten ergebenden und auch im vorliegenden Verfahren unstreitigen auch mengenmäßig erheblichen Verletzung des Streitpatents durch die Antragsgegnerin nicht schützenswert. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anspruch gem. § 140 b PatG auf Bekanntgabe der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer. Die von der Antragsgegnerin im Gutachten geschwärzten Angaben über Vertragsbeziehungen betreffen aber ausschließlich solche Vertragspartner. Zur Erteilung dieser Auskünfte könnte die Antragsgegnerin gem. § 140 b Abs. 7 PAtG auch im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, so dass insoweit die oben erörterte Auffassung des Bundesgerichtshofes den vorliegenden Fall nicht trifft.

c. Dasselbe gilt für die Chargen- Batch- und Zulassungsnummern, mit Hilfe derer sich das mit § 140 b PatG erstrebte Nachverfolgen der Vertriebswege besser erreichen lässt.

Die Antragsgegnerin hat auch die Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der einzelnen Parameter in keiner Weise differenziert und substantiiert (vgl. BGH a.a.O. Tz. 37), so dass hier keine weiteren Ausführungen veranlaßt sind (s.o. I 1 e- Tz. 39).

d. Die Anlagen zum Gutachten enthalten im wesentlichen Angaben über Herstellungsmengen und geprüfte Mengen; insoweit hat die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zur Vorbereitung der Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches, der diese Angaben ebenfalls nicht schützenswert erscheinen läßt. Auch wenn dieser Anspruch selbst nur im Wege eines Hauptsacheverfahrens durchgesetzt werden kann, können die Angaben über die Menge der Hergestellten Erzeugnisse und - was hier nicht einschlägig ist, auch über die Preise - gem. § 140 b Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden. Im Übrigen fallen die hier behandelten Unterlagen aber auch unter § 140 c Abs. 1 PatG, der auch Urkunden umfaßt, aus denen sich die Höhe des Anspruchs wegen Patentverletzung ergibt (Schulte-Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140 c Rdn. 18). Soweit auch andere Unterlagen in den Anlagen enthalten sind, hat die Antragsgegnerin keine differenzierten Angeben zu ihren Geheimhaltungsinteressen gemacht (s. oben I) so dass hierzu eine Abwägung nicht erfolgen muss ( s. o. II 1 e und II 2 c a. E.).






LG München I:
Beschluss v. 01.12.2010
Az: 21 OH 7432/10


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