Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 19/93

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1993, Az.: 6 U 19/93)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 430/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die zulässige Berufung der

Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die einstweilige Verfügung des

Landgerichts Köln vom 7. August 1992 ist auch nach dem

Berufungsvorbringen der Parteien gerechtfertigt. Der

Antragsteller kann von der Antragsgegnerin aufgrund des Vertrags

der Parteien vom Januar 1992 Unterlassung des Vertriebs des im

vorliegenden Verfahren beanstandeten Modells "S." verlangen.

Daß zwischen den Parteien im Januar

1992 ein Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt zustandegekommen ist,

wie er sich aus der Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin vom

21. Januar 1992 ergibt, ist unstreitig. Gegenstand dieser

Unterwerfung sind unter anderem auch Tischböcke mit der

Bezeichnung "S.", hinsichtlich deren sich die Antragsgegnerin

verpflichtet hat, es zu unterlassen, diese Möbelstücke

"gemäß den beigefügten Abbildungen

herzustellen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben".

Die nunmehr von dem Antragsteller

angegriffenen Tischböcke "S." der Antragsgegnerin sind zwar nicht

völlig identisch mit den in der Unterwerfungserklärung vom 21.

Januar 1992 abgebildeten Modellen. Sie werden aber dennoch von der

vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin

umfaßt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts

ist es allerdings nicht zwangsläufig, daß sich eine vertragliche

Unterlassungspflicht auch auf solche Verhaltensweisen erstreckt,

die nur im "Kern" der Wettbewerbshandlung entsprechen, die von den

Parteien zum Gegenstand des Unterlassungsvertrags gemacht wurde.

Die Parteien können eine vertragliche Verpflichtung beliebig

gestalten und haben es folglich auch in der Hand, eine derartige

Ausdehnung des Unterlassungsvertrags über die ganz konkrete

Verletzungsform hinaus auszuschließen. Es ist daher in jedem

Einzelfall nach den allgemein für eine Vertragsauslegung gültigen

Regeln der §§ 133, 157, 242 BGB zu ermitteln, was Inhalt und

Reichweite des Unterlassungsvertrags ist (vgl. dazu BGH GRUR

1992/61 f. "Preisvergleich"; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 13, m.w.N.). Im Streitfall ergibt

jedoch eine Auslegung nach diesen Grundsätzen, daß die im Vertrag

vom Januar 1992 begründete Unterlassungspflicht der

Antragsgegnerin nicht nur eine identische Wiederholung der

damaligen Verletzungsform der Tischböcke "S." umfaßt, sondern

ebenfalls Formen, die - wie die nunmehr beanstandeten Tischböcke

"S." - trotz ihrer Abweichungen das Charakteristische der zur

Unterlassung erklärten Handlung aufweisen.

Maßgebliche Bedeutung kommt bei der

Auslegung dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung der

Antragsgegnerin vom 21. Januar 1992 zu. Dieser Wortlaut bietet

aber keine Grundlage für die von der Antragsgegnerin geltend

gemachte Begrenzung ihrer Unterlassungspflicht auf die in der

Unterwerfungserklärung abgebildeten Möbelstücke in ihrer ganz

konkreten Gestaltung. Ausdrückliche oder sinngemä-ße verbale

Hinweise auf einen derartigen (dem Antragsteller auch erkennbaren)

Willen der Antragsgegnerin bei Abgabe der Unterwerfung wie z.B.

Formulierungen wie "nur" oder "ausschließlich" sind der Erklärung

vom 21. Januar 1992 nicht zu entnehmen.

Eine andere Beurteilung der Reichweite

des Unterlassungsvertrags ergibt sich auch nicht daraus, daß die

Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin auf die dort

abgebildeten Möbelstücke Bezug nimmt. Hierbei handelt es sich um

die in Wettbewerbsstreitigkeiten übliche Form einer Unterwerfung,

bei der die verbale Umschreibung der zur Unterlassung erklärten

Handlung durch die bildliche Wiedergabe der sog. konkreten

Verletzungsform ersetzt wird, eine Verfahrensweise, die sich gerade

in Streitigkeiten um Ausstattungen anbietet, da sich die Merkmale,

die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (sollen), meist nur schwer

bzw. unvollkommen mit Worten darstellen lassen. Rückschlüsse auf

einen Willen des (vermeintlichen) Verletzers, seine

Unterlassungspflicht ausschließlich auf diese konkrete

Verletzungsform zu begrenzen, lassen sich somit (allein) aus einer

derartigen Form der Unterwerfungserklärung nicht ziehen.

Aber auch das Abmahnschreiben des

Antragstellers vom 9. Januar 1992, mit dem der Antragsteller von

der Antragsgegnerin die dann am 21. Januar 1992 abgegebene

Unterwerfungserklärung gefordert hatte, sowie der übrige Inhalt des

Antwortschreibens der Antragsgegnerin vom 21. Januar 1992 stützen

nicht die Ansicht der Antragsgegnerin zum Umfang ihrer

Unterwerfung. Diese Schreiben bestätigen vielmehr, daß sich die

Parteien bei Abschluß des Unterlassungsvertrags sehr wohl bewußt

waren, daß nicht sämtliche Merkmale des damals beanstandeten

Modells "S." mit den für das Modell "V." des Antragstellers

charakteristischen und prägenden Merkmale übereinstimmten. Der

Antragsteller hat in seiner Abmahnung vom 9. Januar 1992 geltend

gemacht,daß er "S." als sklavische Nachahmung von "V." ansehe und

die bei dem Modell der Antragsgegnerin vorhandenen "Durchbrüche"

"...keine hinreichende Abweichung von der stark charakteristischen

Form des geschützten Musters schaffen" könnten. Die Antragsgegnerin

hat ihrerseits im Schreiben vom 21. Januar 1992 auf die "3

auffälligen trapezförmigen Ausnehmungen" bei ihren Tischböcken im

Unterschied zu "V." hingewiesen, aber dennoch die von dem

Antragsteller geforderte Unterwerfungserklärung zu dem damals

beworbenen Modell "S." abgegeben. In Verbindung mit dem Wortlaut

der Unterwerfung rechtfertigen diese Umstände den Schluß, daß die

Parteien im Januar 1992 den Unterlassungsvertrag nicht auf die

konkrete Verletzungsform mit ihren sämtlichen Details beschränkt

haben, vielmehr eine Unterlassungspflicht der Antragsgegnerin

hinsichtlich solcher Modelle begründen wollten, die ungeachtet

ihrer Abweichungen gegenüber der Gestaltung von "V." im

Gesamteindruck mit diesen Tischböcken des Antragstellers in

gleicher Weise übereinstimmen wie die in der

Unterwerfungserklä-rung der Antragsgegnerin bildlich

wiedergegebenen Tischböcke "S.".

Bei diesem Verständnis der Reichweite

der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin

kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Antragsgegnerin aufgrund

ihres Vertrags vom Januar 1992 mit dem Antragsteller auch zur

Unterlassung des Vertriebs der in ihrem Katalog "C. 1992"

beworbenen Form der Tischböcke "S." verpflichtet ist. Dieses

aktuelle und von dem Antragsteller mit seinem Verfügungsantrag

beanstandete Modell von "S." stimmt nahezu vollständig mit der

früheren Gestaltung von "S. " überein. Die Abweichungen beider

Modelle beschränken sich, wie bereits vom Landgericht zutreffend

ausgeführt, auf eine im unteren Bereich der äußeren Wange

vorgenommene Abknickung sowie darin, daß der Fuß der inneren Wange

nunmehr nach außen zeigt, während sie bei dem früheren Modell der

Antragsgegnerin nach innen gebogen war. Diese Unterschiede sind

jedoch nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck des neuen

Modell "S." gegenüber dem zur Unterlassung erklärten Modell zu

begründen.

Für die abweichende Gestaltung am Fuß

der inneren Wange gilt dies schon deshalb, weil dieser Unterschied

selbst von dem sorgfältigen Betrachter nicht bemerkt wird,

geschweige denn vom durchschnittlichen flüchtigen Betrachter,

zumal die Spitze der inneren Wange nur leicht abgeknickt ist. In

entsprechender Weise ist die Abknickung im unteren Bereich der

äußeren Wange der Tischböcke zu beurteilen. Diese Abknickung

erscheint schon in der zeichnerischen Darstellung des

streitgegenständlichen Modells "S." als wenig auffällig. Bei dem

Original der Tischböcke fällt diese in der Zeichnung als scharfe

Linie dargestellte Abknickung wegen ihres sehr stumpfen Winkels dem

Betrachter noch weniger auf, wie schon vom Landgericht zu Recht

festgestellt, und wird letztlich weder in der Seitenansicht noch in

der Vorderansicht als Unterbrechung der charakteristischen Schräge

der äußeren Wange empfunden. Dazu trägt auch bei, daß sich der

Knick am unteren Ende der Wange befindet und dadurch zusätzlich

unauffällig wirkt. Die vorgenannten Unterschiede verändern daher

nicht die charakteristische Form von "S.", wie sie Gegenstand des

Unterlassungsvertrags der Parteien vom Januar 1992 ist, und

vermögen insbesondere auch nichts daran zu ändern, daß das neue

Modell "S." der Antragsgegnerin nach dem maßgeblichen

Gesamteindruck der Modelle in der selben Weise mit den Tischböcken

"V." des Antragstellers übereinstimmt wie die frühere Gestaltung

von "S.". Im übrigen sind diese Unterschiede dergestalt, daß sie

nach dem derzeitigen Sachstand als offensichtlicher Versuch der

Antragsgegnerin erscheinen, ihre Unterlassungspflicht aus dem

Vertrag mit dem Antragsteller zu umgehen, so daß ein vertraglicher

Unterlassungsanspruch des Antragstellers im Streitfall selbst dann

zu bejahen wäre, wenn sich der Unterlassungsvertrag tatsächlich nur

auf die ganz konkrete Verletzungsform des damals

streitgegenständlichen Modells "S." beziehen würde.

Ist somit das Unterlassungsbegehren des

Antragstellers schon aufgrund des Vertrags der Parteien vom Januar

1992 begründet, kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung ebenfalls gem. §§ 14 a GeschmG, 1 UWG

erfolgreich ist.

Die Entscheidung über die Kosten der

Berufungsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO

mit der Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1993
Az: 6 U 19/93


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