Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Dezember 2004
Aktenzeichen: 38 O 132/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2004, Az.: 38 O 132/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine am 13. Februar 2001 ins irische Companyregister eingetragene Gesellschaft irischen Rechts. Sie ist aus einem Firmenkonsortium entstanden, das sich im Jahr 2000 bei der ICANN unter der Bezeichnung "B" um die Zulassung als Registrierungsservice für die damals neu geplante Top-Level-Domain "info" erfolgreich beworben hatte. Seit Mai 2001 ist die Klägerin unter ihrem Firmennamen als sogenannter "Registry" tätig und vermarktet weltweit insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland die Domain "info".

Mit Priorität vom 26. März 2001 ist seit dem 19. April 2002 für die Klägerin die Wortmarke "B" als Gemeinschaftsmarke für die Klasse 42 eingetragen.

Der Beklagte hat am 24. Oktober 2000 eine Internetdomain unter der Bezeichnung "B.de" registrieren lassen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte blockiere diese Domain, ohne sie zu benutzen. Es bestehe allerdings die Gefahr, dass der Beklagte, der beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortmarke "B" für die Klassen 35, 36, 38 und 42 am 27. Mai 2003 angemeldet hat, die Kennzeichnung zukünftig im geschäftlichen Verkehr nutzen werde. Mit Gründung des Konsortiums, spätestens aber seit dem 2. Oktober 2000 seien erste geschäftliche Aktivitäten auch für die Bundesrepublik Deutschland entfaltet worden, so dass der Schutz der besonderen geschäftlichen Kennzeichnung gemäß § 5 MarkenG entstanden sei. Auch gemäß Artikel 9 GMVO sei der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Die Verwendung der Second-Level-Domain "B.de" stelle sich als unzulässiger Firmengebrauch im Sinne von § 37 HGB dar und verletze das Namensrecht der Klägerin gemäß § 12 BGB. Ferner liege ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus den §§ 823, 826, 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internet-Domain "www.B.de" zu nutzen und/oder diese Domain reserviert zu halten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er betreibe unter der fraglichen Domain ein sogenanntes Partnerprogramm für Werbung (b-Programm Marketing), das nur zugelassenen Partnern zur Verfügung stehe. Zum Zeitpunkt der Domainregistrierung habe er von der Existenz der Klägerin nichts gewußt. Vielmehr habe sich im November 2001 ein "Konsortiumsmitglied" an ihn gewandt und angefragt, ob er gegen eine Entschädigung die Domain übertragen wolle. Dann aber habe er unter dem 15. Dezember 2000 mitgeteilt, dass ein Kauf nicht in Betracht komme, gegen eine Nutzung durch den Beklagten aber nichts einzuwenden sein, so lange nicht der Eindruck entstehe, die Domain habe etwas mit B LLC zu tun.

Markenrechtliche Ansprüche stünden der Klägerin schon im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des 24. Oktober 2000 mangels Teilnahme der Klägerin am geschäftlichen Verkehr nicht zu. Auch sei mangels Branchen- oder Produktnähe keine Verwechslungsgefahr gegeben. Begriffe wie "B" und "b" seien aus dem angloromanischen Wortstamm für Partnerschaft entlehnt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden gleichfalls jedenfalls mangels gezielter Behinderung nicht, ggfs. seien sie verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass er es unterlässt, die Internetdomain "www.B.de" zu nutzen und/oder diese Domain reserviert zu halten.

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Beklagte verwendet nicht die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin lautet "B Ltd.". Als Geschäftsbezeichnung kann gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG ein kennzeichenrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erst erworben worden sein mit der Benutzung dieser Bezeichnung im Inland (vgl. Ingerl/Rohnke, Rdnr. 59 zu § 5 MarkenG). Dem steht Artikel 8 PVÜ nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt lediglich sicher, dass die Handelsnamen ausländischer Firmen nicht anders behandelt werden als diejenigen inländischer.

Eine inländische geschäftliche Tätigkeit der Klägerin vor dem 24. Oktober 2000, also der Registrierung der fraglichen Domain für den Beklagten, lässt sich nicht feststellen. Zwar mag die Registrierung im irischen Register am 13. Februar 2001 insoweit nicht maßgeblich sein, als auch Vorgesellschaften grundsätzlich bereits Schutz genießen können. Eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht bereits durch das Konsortium stattgefunden. Allein der Umstand, dass hierin eine deutsche Gesellschaft beteiligt war und man beabsichtigte, den Geschäftsbetrieb auch in Deutschland aufzunehmen, erscheint nicht ausreichend. Das Konsortium war allein zu dem Zweck gegründet worden, sich bei der ICANN in Amerika nach den dort gültigen Regeln um eine Beauftragung als "Registry" zu bewerben. Bis zur Erteilung des Zuschlages durch diese Organisation im Mai 2001 hat das Konsortium keine geschäftliche Tätigkeit im Inland ausgeübt. Die jetzige Geschäftstätigkeit, für die sie unter der Bezeichnung "B" Schutz begehrt, besteht in der Vermarktung des ihr erst im Mai 2001 eingeräumten Rechtes.

Der Umstand, dass in der (Fach-)Presse über die Bewerbung des Konsortiums auch unter Verwendung der Bezeichnung "B" berichtet worden ist, ist nicht geeignet, das Erfordernis der Kennzeichenverwendung im inländischen geschäftlichen Verkehr zu ersetzen. Damit hat der Beklagte bei der Domainregistrierung am 24. Oktober 2000 schon nicht unbefugt die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG verwendet.

Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Verwechslungsgefahr. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin benutzt der Beklagte die Domain nicht. Er kennzeichnet also insoweit auch nicht eine mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin möglicherweise verwechselbare Dienstleistung oder einen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn man unter Berücksichtigung auch des Vortrages des Beklagten davon ausgeht, dass eine Tätigkeit im Bereich der Vermarktung von Websides wegen der engen Beziehung zum Internet eine gewisse Nähe auch zum Dienstleistungsangebot der Klägerin aufweist, sind die für das Inland bedeutsamen Bereiche des Registrierungsservice für die Top-Level-Domains aufgrund ihrer Monopolstellung deutlich von jedem Webside-Marketing aller anderen Anbieter zu unterscheiden.

Für eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG fehlt konkret nachprüfbarer Tatsachenvortrag. Allein der Umstand, dass Suchmaschinen ausschließlich oder ganz überwiegend eine Zuordnung auf die Klägerin vornehmen, bedeutet nicht, dass die Klägerin ein im Inland bekanntes Unternehmen darstellt. Zwar behauptet die Klägerin, sie verfüge über ein Vertriebsbüro in Düsseldorf. Gleichzeitig legt sie aber selbst eine Telefonauskunft vor, aus der sich ergibt, dass unter der Bezeichnung "B" in Deutschland noch nicht einmal ein Telefonanschluss registriert und zu finden ist.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Artikel 9 Abs. 1 b GMVO. Zwar ist zugunsten der Klägerin die Wortmarke "B" geschützt. Dieser Schutz beginnt jedoch frühestens mit der Anmeldung, die am 26. März 2001 erfolgt ist. Die Registrierung der Domain des Beklagten erfolgte bereits am 24. Oktober 2000. Zudem ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr. Die Klägerin benutzt die für die Klasse 42 zur Registrierung von Domainnamen und damit verbundene Dienstleistungen geschützte Bezeichnungen nach eigenem Vortrag bisher jedenfalls ebensowenig markenmäßig wie der Beklagte.

Die Klägerin kann auch nicht aus § 12 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten herleiten. Der in den §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG verankerte Schutz der Unternehmenskennzeichen hat als Spezialregelung Vorrang vor dem Namensschutz nach § 12 BGB (vgl. Ingerl/Rohnke, Rdnr. 3, 4 nach § 15 MG mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin trägt selbst nicht vor, der Beklagte handele im sogenannten außergeschäftlichen Verkehr.

§ 37 HGB ist insofern nicht einschlägig, als der Beklagte unstreitig nicht eine Firma mit der Bezeichnung "B" oder gar "B Ltd." betreibt.

Ein Unterlassungsanspruch ist auch nicht wettbewerbsrechtlich zu begründen. Erheblich zweifelhaft ist bereits die Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit des Markengesetzes. Jedenfalls aber sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht erfüllt. Eine Unlauterkeit durch gezielte Behinderung eines Mitbewerbers, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, ist nicht gegeben.

Die Klägerin ist nicht gehindert, sich und ihre Dienstleistungen im Internet zu präsentieren. Sie verfügt unter verschiedenen Top-Level-Domains über die Möglichkeit, für ihre Dienstleistungen zu werben. Warum die Klägerin als in Irland ansässiges Wirtschaftsunternehmen außer beispielsweise der international bekannten Top-Level-Domain .com auch die für Deutschland maßgebliche Top-Level-Domain .de innehaben muss, ist nicht ersichtlich. Zwar mögen viele ihrer Kunden bezüglich der .info Domains ihren Sitz oder Wohnort in Deutschland haben, gerade solchen Kunden ist aber bekannt, dass mit einer .de Domain weder ein vereinfachter Zugang zur Klägerin möglich ist noch etwa Qualitätsunterschiede irgendwelcher Art bestehen.

Dass eine objektive Behinderung der Klägerin nicht erfolgt ist, zeigt auch das Schreiben des für einen Beteiligten am Konsortium sprechenden Herrn T vom 15. Dezember 2000, dessen Inhalt von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde. Dort ist ausdrücklich ein Einverständnis mit einer Nutzung durch den Beklagten zum Ausdruck gebracht worden. Wenn die Klägerin später ihre Auffassung geändert hat, wird das identische Verhalten des Beklagten nicht zu einer "gezielten Behinderung".

Mangels zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin scheidet auch ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 826, 1004 BGB aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.12.2004
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