Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Januar 2008
Aktenzeichen: 6 W 182/07

(OLG Köln: Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 6 W 182/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2007 gegen die Kostenentscheidung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil vom 05.12.2007 - 33 O 298/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat den Kläger zu Recht gemäß § 93 ZPO mit den Verfahrenskosten belastet, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hatte, bevor er die auf § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG gestützten Klageansprüche sofort anerkannt hat.

Den Kläger würde die Kostenfolge des § 93 ZPO nur dann nicht treffen, wenn er den Beklagten vor Verfahrenseinleitung zur begehrten Unterlassung aufgefordert hätte. Eine ordnungsgemäße Abmahnung in diesem Sinne ist im Streitfall indes nicht erfolgt.

Unstreitig ist in den Hausbriefkasten des Beklagten eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Einschreibens eingelegt worden. Unabhängig von der Frage der richtigen Adressierung bewirkt oder ersetzt aber ein Benachrichtigungsschein über eine für den Empfänger zur Abholung bereitliegende Einschreibsendung nicht schon den Zugang des Einschreibens selbst (BGH NJW 1998, 976, 977).

Unstreitig ist die per Einschreiben/Rückschein versandte und sodann niedergelegte Abmahnung selbst dem Beklagten nicht ausgehändigt, sondern mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zugang der Abmahnung nicht über § 242 BGB zu fingieren. Dem Beklagten, der mit der fraglichen Zustellung nicht rechnen konnte, ist nämlich keine unberechtigte Zugangsvereitelung vorzuwerfen. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Adressierung sowohl des Einschreibens als auch der Benachrichtigung ordnungsgemäß gewesen wären. Dies war aber unstreitig nicht der Fall, vielmehr war jeweils ein falscher Vorname - "Q" statt richtig "S" - angegeben worden. Diese unrichtige Parteibezeichnung allein hat den Beklagten aber schon berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Briefsendung zu verweigern (vgl. zur berechtigten Annahmeverweigerung wegen unzutreffender Adressierung Palandt-Heinrichts, BGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 16; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 179 Rn. 2) bzw. keine Abholung zu versuchen.

Ob er überdies, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, dennoch erfolglos Bemühungen unternommen hat, bei der in der Benachrichtigung bezeichneten Postfiliale das Einschreiben abzuholen, kann bei dieser Sachlage dahin stehen, wobei lediglich anzumerken ist, dass für seine Sachverhaltsdarstellung - verweigerte Herausgabe der Sendung mangels identischer (Vor-)Namen des Empfängers und des Abholers - durchaus allgemeine Erfahrungsgrundsätze sprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert im Beschwerdeverfahren: bis 3.800,- EUR






OLG Köln:
Beschluss v. 21.01.2008
Az: 6 W 182/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c0ad99534a98/OLG-Koeln_Beschluss_vom_21-Januar-2008_Az_6-W-182-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 6 W 182/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 22:14 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 13. September 2000, Az.: 32 W (pat) 33/00BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, Az.: I ZR 159/02BPatG, Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: 4 Ni 21/05VG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2006, Az.: 1 K 6302/02LG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2011, Az.: 4 S 44/11BGH, Beschluss vom 14. November 2001, Az.: I ZR 266/98BGH, Beschluss vom 8. November 2011, Az.: AnwZ (Brfg) 41/11BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2001, Az.: 26 W (pat) 248/00LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012, Az.: 27 S 11/11BPatG, Beschluss vom 25. April 2006, Az.: 27 W (pat) 311/03