Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 73/08

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2011, Az.: 21 W (pat) 73/08)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. September 2008 aufgehoben.

Das Patent DE 10 2005 056 275 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. Juni 2011 als Hauptantrag, redaktionell angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 10, überreicht in der Anhörung vom 17. September 2008 vor der Patentabteilung 45, 4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 7, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 14. November 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2005 056 275 mit der Bezeichnung "Patientenlagerungsplatte sowie Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. August 2007 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Firma M... GmbH & Co. KG, K... Straße in R..., mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit geltend gemacht.

Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften D1: DE 197 51 320 A1 D2: CH 423 093 D3: Prospekt der STIERLEIN-MAQUET AG: Operationstisch-

System für Mikrochirurgie 1122, ohne Datum D4: FR2472932A1 D5: DE 6933708 U D6: DE 20 2004 020 081 U1 und D7: US6681423B2 D8: EP0625348A1 und D9: US5655238A.

Im Prüfungsverfahren war außer den Druckschriften D1, D7 und D9 noch die Druckschrift D11: DE 297 13 904 U1 in Betracht gezogen worden.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat in der Anhörung vom 17. September 2008 das Patent beschränkt verteidigt.

Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patentund Markenamts das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 17. September 2008 beschränkt aufrecht erhalten.

Gegen diesen ihr am 31. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 11. November 2008, mit der sie den vollständigen Widerruf des Patents erreichen möchte.

Mit der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 hat die Einsprechende noch die Druckschrift D10: DE 667 190 C eingereicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. September 2008 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 056 275 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 16. Juni 2011 beschränkt aufrecht erhalten wird, hilfsweise, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 16. Juni 2011 beschränkt aufrechterhalten wird, wobei das Wort "parallel" in Zeile 7 des Anspruchs 1 durch das Wort "senkrecht" ersetzt wird, im Übrigen jeweils mit der in der Anhörung vor der Patentabteilung 45 am 17. September 2008 überreichten redaktionell angepassten Beschreibung, sowie mit der erteilten Zeichnung.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M1 Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte und einer Operationstischsäule, M2 wobei die Patientenlagerungsplatte M2a ein Lagerteil zur Lagerung eines Patienten, M2b ein Verbindungsglied zum lösbaren Verbinden der Patientenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule sowie M2c einen zwischen dem Lagerteil und dem Verbindungsglied angeordneten Schwenkmechanismus umfasst zum Verschwenken der Patientenlagerungsplatte um mindestens eine senkrecht zur Längsrichtung der Patientenlagerungsplatte ausgerichtete Plattenschwenkachse, dadurch gekennzeichnet, M3 dass die Operationstischsäule (20) einen um mindestens eine Säulenschwenkachse (34) verschwenkbaren Säulenkopf (19) aufweist, mit dem die Patientenlagerungsplatte (10; 40) verbunden ist, M4 wobei die Säulenschwenkachse (34) parallel zur Plattenschwenkachse (30) ausgerichtet ist und M5a wobei durch den verschwenkbaren Säulenkopf (19) ein erster Verschwenkbereich für die Patientenlagerungsplatte (10; 40) sichergestellt ist M5b und durch den Einsatz des Schwenkmechanismus (28; 42) ein weiterer Schwenkbereich bereitgestellt ist, M5c wobei sich die beiden Schwenkbereiche addieren.

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag sowie wegen des Hilfsantrags und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer weiter beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 19. Juli 2011 nicht entgegen.

2.

Die Seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

3.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

So geht der geltende Patentanspruch 1 auf die erteilten Patentansprüche 1 und 9 und die Absätze [0020], [0031] und [0032] der Streitpatentschrift zurück. Die Patentansprüche 2 bis 8 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 zurück.

Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück und die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 auf die ursprünglichen Patentansprüche 3 bis 10.

4. Die Erfindung betrifft einen Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte mit einem Lagerteil zur Lagerung eines Patienten und mit einem Verbindungsglied zum lösbaren Verbinden der Patientenlagerungsplatte mit einer Operationssäule, die einen um mindestens eine Schwenkachse verschwenkbaren Säulenkopf aufweist (vgl. die Absätze [0001] und [0002] der Streitpatentschrift).

Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, kann auf der von der Patientenlagerungsplatte ausgebildeten Lagerfläche ein Patient zuverlässig gelagert werden für therapeutische Behandlungen und chirurgische Eingriffe und auch für diagnostische Verfahren. In vielen Fällen ist es wünschenswert, wenn der Patient während einer Operation eine geneigte oder gekippte Stellung einnimmt derart, dass die Patientenlagerungsplatte um eine quer zur Längsachse der Platte ausgerichtete Schwenkachse (sogenannte Trendelenburg-Stellung) oder um eine parallel zur Längsrichtung der Platte ausgerichtete Schwenkachse (sogenannte Kanntung) geneigt ist. Hierzu sind Operationstischsäulen bekannt, deren Säulenkopf um mindestens eine horizontale Schwenkachse verschwenkt werden kann. Die Patientenlagerungsplatte kann auf den Säulenkopf aufgesetzt und mittels des Säulenkopfes in die gewünschte Trendelenburg-Stellung oder Kantung überführt werden. Der hierzu erzielbare Schwenkbereich ist allerdings beschränkt (vgl. Absatz [0003] der Streitpatentschrift).

Dem Streitpatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Patientenlagerungsplatte der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass sie um einen größeren Bereich verschwenkt oder verkippt werden kann (vgl. Absatz [0006]).

5. Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit auf und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Operationstischen befassten berufserfahrener Medizintechniker.

Den nächstkommenden Stand der Technik stellt die Druckschrift D10 dar, da nur aus dieser zwei Schwenkmechanismen bekannt sind, die sich addieren, und die einerseits an der Patientenlagerungsplatte und andererseits an der Operationstischsäule vorgesehen sind.

So ist aus der Druckschrift D10 (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 4) ein Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte (Tischplatte) und einer (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, Tragsäule 2) Operationstischsäule (= Merkmal M1) bekannt, wobei die Patientenlagerungsplatte (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) ein Lagerteil (Sitzplatte 7, Beinplatten 8, Platten 9 als Rückenlehne, Kopfhalter 10) zur Lagerung eines Patienten (= Merkmal M2a), ein Verbindungsglied (Rahmen 5) zum Verbinden der Patientenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule (Tragsäule 2) (= Merkmal M2b bis auf eine lösbare Verbindung) sowie einen zwischen dem Lagerteil (Platten 7, 8, 9, 10) und dem Verbindungsglied (Rahmen 5) angeordneten Schwenkmechanismus (Hubspindel 11, Zahnstangen 15) umfasst zum (vgl. die Figuren 28 bis 30) Verschwenken der Patientenlagerungsplatte um mindestens eine senkrecht zur Längsrichtung der Patientenlagerungsplatte ausgerichtete Plattenschwenkachse (= Merkmal M2c). Die Operationstischsäule (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, Tragsäule 2) weist einen um mindestens eine Säulenschwenkachse (Querachse 4) verschwenkbaren Säulenkopf (Längsträger 3) auf, mit dem die Patientenlagerungsplatte (auf dem Längsträger 3 ist der Rahmen 5 angeordnet auf dem die Lagerfläche mit den Platten 7 bis 10 ruht) verbunden ist (= Merkmal M3), wobei die Säulenschwenkachse (Querachse 4) parallel (vgl. die Figuren 28 bis 30) zur Platten-Schwenkachse ausgerichtet ist (= Merkmal M4) und wobei durch den verschwenkbaren Säulenkopf (Längsträger 3) ein erster Verschwenkbereich für die Patientenlagerungsplatte (5, 7, 8, 9, 10) sichergestellt ist (= Merkmal M5a) und durch den Einsatz des Schwenkmechanismus (11, 15) ein weiterer Schwenkbereich bereitgestellt ist (= Merkmal M5b), wobei (vgl. die Figuren 28 bis 30, die Beschreibung Seite 3, Zeilen 114 bis 118, und den Anspruch 4) sich die beiden Schwenkbereiche addieren (= Merkmal M5c).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom aus der Druckschrift D10 bekannten Stand der Technik dadurch, dass die Verbindung zwischen der Patientenlagerungsplatte und der Operationstischsäule lösbar ausgebildet ist, wie im Merkmal M2b beansprucht ist, wodurch eine räumliche Trennung der beiden Schwenkmechanismen erreicht wird.

Eine derartige lösbare Verbindung ist aus der Druckschrift D10 nicht bekannt, da hier die Patientenlagerungsplatte untrennbar mit der Operationstischsäule verbunden und somit nicht lösbar ist.

Für eine lösbare Verbindung enthält die Druckschrift D10 keine Hinweise. Eine solche bietet sich für den Fachmann auch nicht an, da dafür eine Auftrennung des komplexen mechanischen Aufbaus und der beiden Schwenkmechanismen nötig wäre, der schwierig zu realisieren wenn nicht gar unmöglich wäre. Die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen wären sehr aufwändig, was der Fachmann jedoch vermeiden wird. Auch gäbe es bei der Auftrennung voraussichtlich Probleme hinsichtlich der einzuhaltenden Winkelstellungen der beiden Verschwenkmechanismen, die immer genau parallel zueinander liegen sollen, was bei einer lösbaren Verbindung aber kaum einzuhalten ist.

Auch die Druckschrift D2 vermag für eine lösbare Verbindung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 keine Anregung zu geben.

Der aus der Druckschrift D2 bekannte Operationstisch weist zwar ein Verbindungsglied auf (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung, Zapfen 15, Kegelbohrung 24), mit der eine lösbare Verbindung der Patientenlagerungsplatte (Rückenplatte 11 mit Kopfplatte, Sitzplatte 12, Beinplatte 13) mit der Operationstischsäule (Tischsäule 21) realisiert wird. Die beiden vorgesehenen Schwenkmechanismen (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 21 und den Anspruch 4, Hauptverstelleinrichtungen) sind jedoch jeweils gemeinsam an der abnehmbaren Patientenlagerungsplatte (vgl. den Anspruch 4: die Verstelleinrichtungen sind vollzählig an der abhebbaren Liegefläche) oder in der Operationstischsäule (vgl. den Anspruch 4: die Hauptverstellvorrichtungen sind im ortsfesten Unterteil untergebracht) vorgesehen. Eine räumliche Trennung dieser beiden Verstelleinrichtungen bzw. Schwenkeinrichtungen ist in der Druckschrift D2 nicht vorgesehen und auch wegen der dafür nötigen aufwendigen mechanischen Umbauten für den Fachmann ebenfalls nicht nahegelegt.

Im Übrigen liegen die beiden Verschwenkbereiche bei der Druckschrift D2 nicht parallel sondern senkrecht zueinander und addieren sich somit nicht.

Bei der Druckschrift D9 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) sind ebenfalls die beiden Schwenkbereiche gemeinsam in der Tragsäule (support column 16, upper end 20) bzw. in deren Ausleger angebracht (first support section 24 and second support section 26) und nicht voneinander trennbar.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch nicht in Frage stellen. Sie haben demzufolge in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

Somit zeigt keine der genannten Druckschriften eine räumliche Auftrennung der Schwenkmechanismen oder legt diese nahe und damit auch keine lösbare Verbindung der Patientenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule wenn diese jeweils einen Schwenkmechanismus aufweisen wie beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beansprucht ist.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit patentfähig.

6. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag Bestand.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2011
Az: 21 W (pat) 73/08


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