Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 21. Dezember 2005
Aktenzeichen: 10 Ko 4172/05

(FG Köln: Beschluss v. 21.12.2005, Az.: 10 Ko 4172/05)

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 00.00.0000 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf ... EUR (entsprechend ... DM) festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben erhalten.

Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

Gründe

I. Der Erinnerungsgegner hatte gegen den Erinnerungsführer, der nach seiner Ansicht als Subunternehmer im Bereich des ...- und ... in erheblichem Maße steuerpflichtige Einkünfte erzielt bzw. Umsätze ausgeführt und die daraus entstandenen Steuern verkürzt hatte, für die Jahre 0000 bis 0000 entsprechende Bescheide erlassen. Der Erinnerungsführer hatte gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 0000 bis 0000 im Verfahren 7 K 7609/01 geklagt und gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 0000 bis 0000 im Verfahren 7 K 7608/01.

Der zuständige Berichterstatter erörterte beide Verfahren gemeinsam im Erörterungstermin vom 00.00.0000, ohne allerdings einen ausdrücklichen Verbindungsbeschluss zu erlassen oder auszusprechen; die Niederschrift des Erörterungstermins enthält im Kopf beide Aktenzeichen.

Die Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 führt im Kopf zwar beide Verfahren auf, bis zu diesem Zeitpunkt war eine Verbindung der Verfahren jedoch noch nicht erfolgt, und zwar auch nicht zur gemeinsamer Verhandlung. Erst durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 verkündeten Beschluss wurden die Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (GA Bl. 252).

Sämtliche Bescheide wurden mit einheitlichem Urteil vom 00.00.0000 unter Zurückstellung von Bedenken aufgehoben, weil nach Ansicht des Gerichts ein Auftreten des Klägers als selbstständiger Unternehmer nicht festzustellen war.

Der Gegenstandswert in der Einkommensteuersache betrug unstreitig ... DM, der in der Umsatzsteuersache knapp ... DM.

Auf dieser Grundlage beantragte der Bevollmächtigte, die zu erstattenden Kosten im Verfahren 7 K 7608/01 unter Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr von jeweils ... DM auf insgesamt ... DM und die Kosten im Verfahren 7 K 7609/01 unter Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr von jeweils ... DM auf ... DM festzusetzen.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wurden die zu erstattenden Kosten nur auf insgesamt ... DM (entsprechend ... EUR) festgesetzt. Dabei folgte der Kostenbeamte dem Grunde nach dem Antrag des Bevollmächtigten, berücksichtigte aber insgesamt nur eine Erörterungsgebühr, die er auf der Basis eines für beide Verfahren zusammengerechneten Streitwerts mit ... DM ermittelt hatte, weil die Erörterung für beide Verfahren mit "einer gemeinsamen Ladung und gemeinsamen Protokoll" durchgeführt worden sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers macht geltend, die zu erstattenden Kosten seien auf der Grundlage von getrennten Erörterungsgebühren in den jeweiligen Verfahren zu ermitteln, weil die Verbindung zur gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung erst in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erfolgt sei. Die bloße Vermutung, dass eine Verbindung zu einer gemeinsamen Erörterung erfolgt sei, habe im Gesetz keine Grundlage. Es habe sich dementsprechend nicht um eine Erörterung über denselben Gegenstand gehandelt.

Der Erinnerungsgegner führt aus, dass nur eine Erörterungsgebühr geltend gemacht werden könne, wenn in derselben Sache nur ein Erörterungstermin wahrgenommen werde.

II. Die Erinnerung ist begründet. Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO erfolgt, kann zur Bestimmung der Erörterungsgebühr keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen.

1. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt - neben der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) - eine volle Gebühr für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr) und nach Nr. 4 der Vorschrift ebenso für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr). Die Entstehung einer Erörterungsgebühr dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig ist lediglich die Höhe der Gebühr.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens (§§ 7, 11 BRAGO). Im Streitfall hat der Kläger von seiner Befugnis nach § 43 FGO Gebrauch gemacht und in den Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 mehrere Klagebegehren betreffend Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer in jeweils einer Klage zusammen verfolgt. Dies hatte dieselbe Wirkung wie die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch einen Beschluss des FG nach § 73 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137, bestätigt in BFH-Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23-24/92, XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 18/92, BFH/NV 1993, 544), mit der Folge, dass die Gegenstandswerte in den jeweiligen Verfahren zusammenzurechnen waren. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die im Kostenfestsetzungsbeschluss zur Bestimmung der Erörterungsgebühr vorgenommene weitere Zusammenrechnung der addierten Gegenstandswerte der Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 zu nunmehr nur noch einem Gesamt-Gegenstandswert war dagegen unzulässig, weil beide Verfahren im Zeitpunkt des Erörterungstermins noch nicht nach § 73 FGO verbunden worden waren; eine solche Verbindung erfolgte vielmehr erst in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000.

a) Zwar sind die Gegenstandswerte verbundener Klageverfahren vom Zeitpunkt der Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert zu addieren (BFH-Urteil vom

11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569). Bis zur Verbindung jedoch sind getrennt erhobene Klagen verfahrens- und kostenmäßig auch getrennt zu behandeln. Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz des GKG erlauben es nicht, mehrere vom erkennenden Gericht als selbständig behandelte Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten. Der Grundsatz des Ansatzes von Kosten für das jeweils einzelne Verfahren ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, kommt aber in seiner Systematik zum Ausdruck (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1984 II E 1/84, BFHE 1984, 160, BStBl II 1984, 324; eine Ausnahme mit dem Ansatz eines niedrigeren Streitwerts war nach § 19 Abs. 1 und 2 GKG unter bestimmten Voraussetzungen nur für den Fall von Klage und Widerklage sowie wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln vorgesehen).

b) Aus der gemeinsamen Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin kann nicht auf eine konkludente Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung bzw. Erörterung gemäß § 73 Abs. 1 FGO geschlossen werden. Ebenso wenig wie verbundene Verfahren nicht stillschweigend durch konkludente Entscheidung, sondern nur durch einen ausdrücklichen Trennungsbeschluss getrennt werden können (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137, bestätigt in BFH-Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23-24/92, XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 18/92, BFH/NV 1993, 544), können mehrere Klagen nicht ohne ausdrücklichen Verbindungsbeschluss für die Festsetzung der Gerichtskosten als ein Verfahren angesehen werden. Gegen die nur teilweise vertretene Gegenansicht spricht, dass der durch

§ 73 Abs. 1 FGO geforderte Beschluss gemäß § 329 ZPO, § 155 FGO bei vorausgegangener mündlicher Verhandlung verkündet, sonst den Beteiligten mitgeteilt werden muss (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137).

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich im Falle der gemeinsamen Ladung und Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin vielmehr um eine bloß vorübergehende Maßnahme der tatsächlichen Vereinfachung (BFH-Beschluss vom

15. Februar 1984 II E 1/84, BFHE 1984, 160, BStBl II 1984, 324; ferner BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1979 VII R 95/78, BFHE 129, 111, BStBl II 1980, 105). Um eine solche Vereinfachungsmaßnahme handelt es sich dementsprechend auch bei der gemeinsamen Ladung und Erörterung im Termin vom 00.00.0000, für den keine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung/Erörterung ausgesprochen wurde. Die Erörterungsgebühr im Verfahren 7 K 7608/01 ist deshalb mit ... DM anzusetzen und die im Verfahren 7 K 7609/01 mit ... DM.

3. 3. Nach § 31 Abs. 2 BRAGO werden aufeinander angerechnet Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen. Die Frage der Anrechnung der in den Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 danach entstandenen Erörterungsgebühren von ... DM bzw. ... DM auf die (nach Verbindungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000) einheitliche Verhandlungsgebühr von ... DM stellt sich im Streitfall nicht, weil der Prozessbevollmächtigte in seinem Antrag auf Kostenfestsetzung keine Verhandlungsgebühr geltend gemacht hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.






FG Köln:
Beschluss v. 21.12.2005
Az: 10 Ko 4172/05


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