Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2007
Aktenzeichen: 8 W (pat) 356/04

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2007, Az.: 8 W (pat) 356/04)

Tenor

Das Patent 103 15 174 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die in der Beschreibung Abs. [003] der Patentschrift genannte Druckschrift in "DE 1 287 348 B" geändert wird.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 15 174, dessen Erteilung am 29. April 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2007, eingegangen am 5. September 2007, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents sowie im Absatz [003] der Patentschrift das Aktenzeichen des Stands der Technik zu berichtigen, nämlich in DE 1 287 348 B.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 27. Juli 2004 und damit innerhalb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem 1.1.2002 bis vor dem 1.7.2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen. Diese Auffassung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 (X ZB 9/06) und vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) (Informationsübermittlungsverfahren I und II) bestätigt worden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az. 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

3. Dem Antrag auf Berichtigung war stattzugeben, da es sich bei der fehlerhaften Angabe der Druckschriften nunmehr um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die aus der Patentschrift selbst erkennbar ist (s. Ziffer (56).

Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2007
Az: 8 W (pat) 356/04


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