Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Oktober 2002
Aktenzeichen: 1 A 1483/00.PVL

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.10.2002, Az.: 1 A 1483/00.PVL)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Einführung des Programms "LeWin 45" im Rahmen des Projekts "Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5. " der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das J. des Landes NRW beabsichtigte, durch den stärkeren Einsatz von EDV eine qualitative Verbesserung der Arbeit der mit der Planung und Abwicklung von Lehrerfortbildungsmaßnahmen befassten Dezernate 5. der Bezirksregierungen zu erreichen. Dazu entwickelte die Bezirksregierung E. in Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum (GGRZ) in I. ein Programm mit dem Namen "LeWin 5. ". Im Rahmen der Teilnehmerverwaltung sieht dieses Programm u. a. als Teil der sog. Stammdaten die Erfassung der privaten Telefonnummer, der privaten Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse vor.

Unter dem 20. Februar 1998 informierte die Beteiligte neben anderen Hauptpersonalräten auch den Antragsteller über das beabsichtigte Projekt und wies unter dem 4. Mai 1998 darauf hin, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW an dem Gesetzesvorbehalt scheitere, weil mit dem Programm "LeWin 5. " nur solche Daten erhoben bzw. verarbeitet würden, die in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer aus dem Jahre 1996 genannt worden seien.

Am 16. September 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den von der Verordnung erfassten Daten.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

festzustellen, dass das Programm "Projekt Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5. " der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei schon deshalb ausgeschlossen, weil mit der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer eine zwingende gesetzliche Regelung bestehe, die den hier ansonsten mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt erschöpfend regele. Die in der Verordnung vorgesehene Angabe "Privatanschrift" erfasse auch die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse. Der Begriff der Privatanschrift beinhalte, dass der Betreffende angeschrieben werden müsse. Dies sei im Rahmen der aktuellen technischen Möglichkeiten nicht nur im Wege der normalen Briefpost, sondern auch auf anderem Wege, insbesondere auch durch Versendung eines sog. E-Mails oder eines Telefaxes, möglich. Allen Varianten sei gemeinsam, dass der Empfänger von Mitteilungen über seine jeweils angegebene Anschrift (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefaxnummer) identifizierbar und erreichbar sei. Auf welchem Wege den Empfänger letztlich die Mitteilung erreiche, sei für die Einordnung aller Varianten unter den Begriff der Privatanschrift unerheblich. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW scheitere ebenfalls an dem Gesetzesvorbehalt und könne aber auch deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die mit der Verarbeitung der Daten im Rahmen des Projekts betrauten Beschäftigten der Bezirksregierungen nicht dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis angehörten.

Gegen den am 3. März 2000 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 24. März 2000 Beschwerde eingelegt und diese am 19. April 2000 begründet. Im Wesentlichen führt der Antragsteller an: Der Begriff der Privatanschrift erfasse weder die E-Mail-Adresse noch die private Telefaxnummer. Es handele sich um schlicht unterschiedliche Daten, die selbst von der Funktion her nicht identisch seien. Es gehe nicht darum, dass bestimmte Nachrichten einen Empfänger erreichten, sondern darum, welche zusätzlichen Daten über die Wohnungsanschrift hinaus verarbeitet würden.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass der Antragsteller trotz der - inzwischen erfolgten - Einführung des Programms "LeWin 5. " an seinem konkreten Antrag festgehalten hat. Denn die in Rede stehende Maßnahme hat sich nicht in der Weise erledigt, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Dies folgt schon daraus, dass die Einführung des Programms jederzeit rückgängig gemacht werden kann.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Einführung des Programms "LeWin 5. " im Rahmen des Projekts "Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5. " unterliegt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers.

Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Diese Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

Bei der Auslegung des Merkmals "Verarbeitung personenbezogener Daten" ist im Hinblick darauf, dass sich ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt bisher nicht herausgebildet hat, weitgehend auf die datenschutzrechtlichen Begriffe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit der Novellierung des § 72 Abs. 3 LPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom 14. Dezember 1978 (GV. NRW. S. 640) - DSG NRW F. 1978 - zurückzugreifen.

Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersR 2000, 456 = PersV 2000, 542, und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5054/97.PVL -, m.w.N.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 289a.

Gemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen auch die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse.

Vgl. dazu Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Stand: Februar 2002, § 3 BDSG Rn. 20 f. (insbesondere 21 und 29); Ordemann/Schomerus/Schomerus/ Gola, § 3 Anm. 2.

Diese Daten werden durch die Anwendung des Programms "LeWin 5. " in der Form der Speicherung verarbeitet.

Mit der Einführung des Programms ist auch eine wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, da die Datenverarbeitung derart geändert worden ist, dass sich neue Anwendungs- und Auswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung insbesondere auch mit Blick auf die in Rede stehende Verarbeitung der privaten Telefaxnummer und der E-Mail- Adresse eröffnen.

Vgl. dazu allgemein Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.

Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen und der Beteiligten steht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen.

Als vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegenden Zusammenhang allein die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310).

Zwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 Abs. 3 LPVG NRW dar, da darunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine Rechtsverordnung zu verstehen ist.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 279.

Die Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers - bezogen auf die Verarbeitung der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse - nicht aus.

So sieht die aufgrund des § 19 b Abs. 3 SchVG erlassene Verordnung in § 6 vor, dass die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten lediglich nach Maßgabe der Anlage 3 und der dort genannten Zwecke verarbeiten dürfen. Von dem in dieser Anlage im Einzelnen benannten Datenbestand kommt als einziger Gesichtspunkt, unter den die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse subsumiert werden könnte, der unter Nr. I. 18. aufgeführte Begriff "Privatanschrift" in Betracht. Weder die private Telefaxnummer noch die E-Mail-Adresse lassen sich jedoch darunter fassen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Privatanschrift" die durch Benennung von Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer gekennzeichnete Beschreibung der Örtlichkeit zu verstehen, unter der der Betroffene postalisch zu erreichen ist. Danach unterscheidet sich die Privatanschrift eindeutig von der privaten Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse.

Für eine über den allgemeinen Wortsinn hinaus gehende erweiternde Auslegung des Begriffs der Privatanschrift besteht keine Grundlage. So ist das gesamte Regelungsgefüge der in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Datenbestände dadurch gekennzeichnet, dass im Einzelnen äußerst präzise diejenigen Daten aufgeführt werden, für die eine Verarbeitungsmöglichkeit eröffnet sein soll. Im vorliegenden Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass die Anlage 1 unter Nr. I. 27., die Anlage 2 unter Nr. I. 4., die Anlage 4 unter Nr. I. 8., die Anlage 5 unter Nr. I. 12. und die Anlage 6 unter I. 5. im Zusammenhang mit der Privatanschrift zusätzlich die Angabe "Telefon" enthält, wohingegen die Anlage 3 unter Nr. I. 18. lediglich von "Privatanschrift" spricht. Gerade dieser Umstand - der im Übrigen zeigt, dass auch die Speicherung der Telefonnummer nicht von der Verordnung gedeckt ist - belegt besonders deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Bezeichnung der einzelnen Daten besonderen Wert darauf gelegt hat, diese präzise zu benennen. Mit Blick darauf verbietet sich eine über das allgemeine Wortverständnis hinausgehende erweiternde Auslegung.

Wenn die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Begründung ihrer Auffassung darauf abstellt, der Übermittlung von Mitteilungen über die normale Briefpost einerseits und der Übermittlung von Mitteilungen per Telefax oder E-Mail sei gemeinsam, dass der Empfänger über seine jeweils angegebene Anschrift identifizierbar und erreichbar sei, trägt dies dem den Anlagen zu der Verordnung zugrunde liegenden, auf eine präzise Bezeichnung der relevanten Daten ausgerichteten Regelungsgefüge nicht hinreichend Rechnung und vermag deshalb eine erweiterende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt auch für den Hinweis der Beteiligten, der Begriff "Privatanschrift" umfasse in der heutigen Kommunikations- und Technologiegesellschaft neben der Postadresse auch die E- Mail-Adresse und die Telefaxnummer.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.10.2002
Az: 1 A 1483/00.PVL


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