Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 15. Dezember 2009
Aktenzeichen: M 16 K 09.2932

(VG München: Urteil v. 15.12.2009, Az.: M 16 K 09.2932)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch Schreiben vom 6. Juni 2009, eingegangen am 9. Juni 2009, wandte sich der Kläger erstmals wegen im Einzelnen beschriebene €Missstände€ im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Klageverfahren an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Auf mehrfache gerichtliche Aufforderung, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen bzw. zu bezeichnen, schilderte der Kläger in verschiedenen Schriftsätzen die von ihm empfundenen Missstände und bezog sich dabei auch auf den Schriftverkehr mit der Beklagten zwischen Dezember 2008 und April 2009.

Auf das daraufhin gerichtlicherseits gegen die Beklagte angelegte Klageverfahren erwiderte diese die Klage mit Schriftsatz vom 25. August 2009, beantragte

Klageabweisung

und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, da ein Klageziel nicht erkennbar sei. Im Übrigen könne die Beklagte auch nicht auf (amts)gerichtliche Urteile oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse Einfluss nehmen. Soweit die Klage bei entsprechender Auslegung darauf gerichtet sein sollte, dass die Beklagte der vom Kläger geführten Beschwerde nicht in gewünschtem Umfang gefolgt sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; die Eingabe sei jedenfalls bearbeitet worden. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Beklagten bestehe nicht.

Durch Beschluss vom 29. Oktober 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

Am 15. Dezember 2009 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.

Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Den umfangreichen und gänzlich unstrukturierten Schreiben lässt sich trotz deren Umfangs nicht zweifelsfrei entnehmen, welchen der zahlreichen vom Kläger beschriebenen €Missstände€ im Zusammenhang mit (offenbar) gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand des Klagebegehrens und insbesondere mit welchem Klageziel gemacht werden sollen. Da der Kläger diesen Mangel trotz dreifacher Aufforderung der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München (vom 9., 15. und 22.6.2009) nicht klarstellend behoben hat, hat das Gericht von einer neuerlichen Ergänzungsaufforderung im Sinne des § 82 Abs. 2 VwGO abgesehen. Der Kläger hat auch eine Nachholung in der mündlichen Verhandlung unterlassen.

Selbst bei (wohlwollender) Auslegung des Klagebegehrens (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) in Gewährung effektiven Rechtsschutzes bleibt die Klage erfolglos. Der Kläger begehrt danach (wohl), dass die Beklagte aufsichtliche Schritte gegen Rechtsanwalt €, €, und/oder andere Rechtsanwälte unternimmt. Die Beklagtenpartei hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch eines privaten Dritten auf Einschreiten gemäß § 73 Abs. 2 BRAO mangels subjektiv-öffentlichen Rechts und sowie mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht besteht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Sodan/ Ziekow, VwGO, RdNr. 245 zu § 42; Jarass/ Pieroth, GG, RdNr. 9 zu Art. 17- Petitionsrecht m.w.N.; VGH Mannheim, Az. 9 S 242/80), dass ein privater Dritter lediglich den Anspruch auf Bearbeitung seiner Eingabe an eine öffentliche Stelle sowie auf Beantwortung, nicht hingegen auf das €wie€ des im öffentlichen Interesse stehenden Einschreitens hat.

Dem genannten Anspruch des Klägers auf Bearbeitung und Beantwortung ist die Beklagte jedoch zweifelsohne nachgekommen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 15.12.2009
Az: M 16 K 09.2932


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