Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Eierschiebenfür die Dienstleistungen Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfesten durch Werbung; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfestenhat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juni 2002 zurückgewiesen, weil "Eierschieben" nachweislich ein österlicher Brauch sorbischer Tradition sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, für Vermarktung, Organisation und Durchführung sei die Bezeichnung "Eierschieben" nicht beschreibend. Das "Eierschieben" sei nicht allgemein bekannt; weder der Duden noch einschlägige Lexika führten diesen Begriff. Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschreibende Begriffe.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn "Eierschieben" bezeichnet, wie die Markenstelle belegt hat, einen Brauch bzw. ein Spiel. Damit kann "Eierschieben" den Mitbewerbern zur Bezeichnung von Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen dienen.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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